Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragsteller 1. Siegfried A, Angestellter, Hammerauer Straße 120, 5020 Salzburg, und 2. Brigitte A, im Haushalt tätig, Hammerauer Straße 120, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Dr.Reinhard Bruzek, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin B C m.b.H. D, 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6, wegen S 40.993,45, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Feber 1985, GZ 4 R 337/84-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 9.November 1984, GZ 34 Nc 534/84-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, das den Konkurseröffnungsantrag der Gläubiger nach § 72 Abs 2 KO abwies, weil es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen der Gegnerin fehle. Es billigte der Antragsgegnerin die Rekursbefugnis zu, weil ihre Rechte durch die Entscheidung berührt werden (§ 71 Abs 1 KO), sah aber die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft m.b.H. als Konkursvoraussetzung für gegeben an, so daß es die Ansicht des Erstgerichtes teilte, der Antrag sei nur abzuweisen, weil weder der aufgetragene Kostenvorschuß erlegt noch ein Anfechtungsanspruch geltend gemacht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragsgegnerin gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Weder die Neuordnung des Konkursrechtes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370 noch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 haben die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren eröffnet. § 71 Abs 1 KO idF BGBl 1982/370 besagt nur, daß Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte hiedurch berührt werden, angefochten werden können. § 171 KO normiert die Anwendung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozeßordnung und ihrer Einführungsgesetze auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist.
Nach § 173 Abs 1 KO gelten zwar die Bestimmungen über die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht, eine von § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig sind, abweichende Anordnung trifft die Konkursordnung nicht.
Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unanfechtbar (Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rdz 54; EvBl 1969/266).
Dies führt zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels.
Anmerkung
E05476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00306.85.0416.000Dokumentnummer
JJT_19850416_OGH0002_0050OB00306_8500000_000