Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Roland A, 6020 Innsbruck, Gabelsbergerstraße 20, 2) Irmgard B, ebendort, beide vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Dr.Gesine C, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 24, vertreten durch Dr.Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Dr.Maria D, 5020 Salzburg, Schmiedkreuzstraße 13, 3) LAND E, vertreten durch den Landeshauptmann, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 126.300 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. November 1984, GZ.6 R 287/84-52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1984, GZ.12 Cg 526/81-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, hinsichtlich jedes der beiden Kläger den Betrag von S 300.000
übersteigt; verneinendenfalls wäre weiters auszusprechen, ob er insoweit den Betrag von S 60.000 übersteigt und ob die Revision diesfalls zugelassen wird oder nicht.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten von der erst- bis drittbeklagten Partei den Ersatz der Kosten einer Betreuungskraft und vermehrter Verpflegungskosten in der Gesamthöhe von S 126.300, welche ihnen bisher während 31 Monaten dadurch entstanden seien, daß ihr zehnjähriges Adoptivkind Birgit A infolge eines während einer Operation eingetretenen, von den beklagten Parteien zu vertretenden Narkosezwischenfalles Hirnschädigungen erlitten habe, sodaß es, auf der Stufe eines zehnmonatigen Kleinkindes stehend, vermehrter Pflege und einer Spezialernährung bedürfe.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.
Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei statt und wies das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ab.
Sein von den Klägern und den zweit- und drittbeklagten Parteien bekämpftes Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, S 300.000 übersteige. Die zweit- und drittbeklagten Pateien fechten das berufungsgerichtliche Urteil seinem gesamten Umfange nach mit Revision an.
Rechtliche Beurteilung
Eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 55 Abs1 ZPO idF vor der ZPO-Nov.1983 (siehe desse Art.XVII § 2 Abs6) setzt eine materielle Streitgenossenschaft voraus. Bei formellen Streitgenossen ist die Zulässigkeit der Revision für jeden gesondert zu beurteilen (Judikat 56; JBl 1985, 111 uva).
Vorliegendenfalls erheben die klagenden Parteien außer dem Feststellungsbegehren ein Leistungsbegehren auf Ersatz der von ihnen behauptetermaßen aufgewendeten Betreuungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten können nur von einer der klagenden Parteien oder aber jeweils teilweise von beiden klagenden Parteien aufgewendet worden sein. Ein Ersatzanspruch steht demgemäß nur demjenigen und in dem Umfange zu, in welchem er diesen Aufwand tatsächlich getragen hat. Somit ist aber mangels Zusammenrechnung der allenfalls von den klagenden Parteien jeweils teilweise ausgelegten Kosten der Streitgegenstand hinsichtlich jedes der beiden klagenden Parteien gesondert zu bewerten.
Sollte das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes in einem oder in beiden Fällen als zwar S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigend festsetzen, dann wäre im Sinne des § 500 Abs3 ZPO auszusprechen, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig ist. Bejahendenfalls wäre die Revision zu der im Sinne des § 506 Abs1 Z 5 ZPO vorzunehmenden Ergänzung zurückzustellen.
Anmerkung
E05431European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00539.85.0416.000Dokumentnummer
JJT_19850416_OGH0002_0020OB00539_8500000_000