TE OGH 1985/4/17 1Ob520/85

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Veröffentlicht am 17.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albertine A, Hausfrau, Wien 18., Staudgasse 35, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Egon Friedrich A, Pensionist, Purkersdorf, Hauptplatz 2, vertreten durch Dr. Ernst Kneipp, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Unterhalt (Streitwert S 342.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.August 1984, GZ 43 R 2118/84-123, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.April 1984, GZ 36 C 923/78-104, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind verheiratet, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.

Der Beklagte zog am 4.10.1978 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus.

Mit der am 9.10.1978 eingebrachten Unterhaltsklage begehrt die Klägerin zuletzt (S. 281 d.A.) den Zuspruch eines monatlichen Betrages von S 9.500.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, brachte die Klägerin vor, die vom Beklagten bis 3.6.1982 (S. 320 d.A.) auf ihr Konto anweisungsgemäß (S. 365 d.A.) erbrachten und für diesen Zweck gewidmeten (S. 206 d.A.) Unterhaltszahlungen hätten für die Abdeckung von gemeinsam eingegangenen Schulden verwendet werden müssen (S. 171 d.A.). Die Klägerin habe auch einen Kredit zurückzahlen müssen, den sie infolge der Devastierung der Ehewohnung durch den Beklagten aufgenommen habe (S. 365 d.A.). Der Beklagte wendete ein, seinen Unterhaltsverpflichtungen immer nachgekommen zu sein. Es fehle der Klägerin jedes Rechtsschutzinteresse an der Klagsführung. Durch die überweisung der ausdrücklich für den Unterhalt bestimmten Geldbeträge habe der Beklagte seine jeweiligen Unterhaltsschulden an die Klägerin getilgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf detaillierte Feststellungen über das Einkommen des Beklagten und die von ihm, sei es in Geld, sei es in Natur, erbrachten Unterhaltsleistungen. Es konnte aber nicht feststellen, ob und in welcher Höhe den Streitteilen vor Oktober 1978 Darlehen gewährt worden seien und ob der Beklagte in Abwesenheit der Klägerin die seinerzeitige Ehewohnung devastiert habe. Rechtlich führte es aus, der Beklagte habe seine Unterhaltsverpflichtung nicht verletzt, so daß das Begehren abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Der Beklagte sei seiner Unterhaltsverpflichtung immer nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zwar gemäß § 502 Abs 2 Z 1, 502

Abs4

Z 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob bestimmte Leistungen des Unterhaltsschuldners als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Anspruchsgrund betrifft (EFSlg.28.421; 1 Ob 528/84;

6 Ob 629/84) und der Streitwert gemäß § 58 Abs 1 JN S 300.000 übersteigt, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsrüge, in der die Klägerin ausführt, sie habe mit den vom Beklagten erbrachten Leistungen gemeinsam aufgenommene Darlehen zurückzahlen und Aufwendungen wegen des Verlustes und der Devastierung der Wohnung durch den Beklagten tätigen müssen, die Widmung als Unterhaltszahlung durch den Beklagten sei sittenwidrig erfolgt, weil der Beklagte die Klägerin in die Zwangslage gebracht habe, diese Zahlungen für andere Zwecke als für ihren Unterhalt zu verwenden, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt: Die Tatsacheninstanzen haben vielmehr eine Feststellung, daß den Streitteilen vor Oktober 1978 gemeinsam Darlehen gewährt worden sei und der Beklagte die Ehewohnung devastiert habe, nicht treffen können; daß der Beklagte sittenwidrig Zahlungen als Tilgung seiner Unterhaltsschuld gewidmet habe, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E05440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00520.85.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19850417_OGH0002_0010OB00520_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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