Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia A, Hausfrau, Velden, Mozartstraße 12, vertreten durch Dr.Hugo Schally, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans A, Gemeindebediensteter, Velden, Villacherstraße 3, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalt (Streitwert: S 90.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22.November 1984, GZ.2 R 501/84-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 20.August 1984, GZ.11 C 15/83-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, des geschiedenen Ehegatten, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.500,-- ab 1.1.1983.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Unterhaltsbegehren statt, ohne in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs3 ZPO aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Auch für Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Revision nicht schon nach § 502 Abs2 Z 1 ZPO ausgeschlossen ist, gilt die Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs3 und Abs4 Z 1 ZPO (vgl. EFSlg.30.046). Der Streitwert errechnet sich im vorliegenden Fall nach der Vorschrift des § 58 Abs1 JN (EFSlg.20.787; 1 Ob 731/83 uva) mit S 90.000,--, so daß das Berufungsgericht auszusprechen hatte, ob die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs3 ZPO).
Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilungsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).
Anmerkung
E05420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00559.85.0417.000Dokumentnummer
JJT_19850417_OGH0002_0010OB00559_8500000_000