Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A OF B in Washington, 3200 Providence Drive Pouch, 6604 Anchorage, Alaska, USA, vertreten durch Dr.Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurt C, Angestellter, Klosterneuburg-Kierling, Nikolaus Doery-Gasse 9, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 7.691,85 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1985, GZ.14 R 226/84-42, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte erlitt im Zuge eines Langstreckenfluges von Wien über Amsterdam nach Tokio am 20.11.1978 im Flugzeug einen Herzinfarkt. Bei der nächsten Zwischenlandung in Anchorage, Alaska, USA, wurde er ins Krankenhaus der klagenden Partei eingeliefert. Er wurde dort zunächst in der Intensivstation behandelt und einige Tage danach in ein anderes Zimmer verlegt. Am 9.12.1978 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Der behandelnde Arzt, Dr.George S.D, hatte dem Beklagten eine kostenlose Behandlung nicht zugesagt. Danach legte die klagende Partei dem Beklagten Rechnung über die Behandlungs- und Pflegekosten im Betrag von ü 7.691,85. In einem fernmündlichen Gespräch mit einer Angestellten der Kanzlei des Klagevertreters am 2.2.1981 räumte der Beklagte ein, er schulde zwar den in Rechnung gestellten Betrag, doch sei er außerstande, Zahlung zu leisten. Diese Erklärung wiederholte er noch am selben Tag dem Klagevertreter gegenüber. Die NÖ.Gebietskrankenkasse hat der klagenden Partei auf den Rechnungsbetrag S 9.115,-- überwiesen. Dem auf Zahlung von ü 7.691,85 abzüglich S 9.115,-- gerichteten Begehren der klagenden Partei hielt der Beklagte entgegen, er sei ohne seine Zustimmung in das Krankenhaus eingeliefert worden. Das Begehren sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt und deshalb sittenwidrig. überdies liege Verjährung vor.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei Anwendung der nach dem Recht des Bundesstaates Alaska maßgeblichen 'quantum-meruit'- Lehre sei die Zahlungsverpflichtung des Beklagten und die Angemessenheit der Klagsforderung zu bejahen und die Verjährung zu verneinen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurück und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im übrigen - mit Ausnahme des Zinsenbegehrens - als Teilurteil; die Revision ließ es nicht zu.
Da sowohl § 36 als auch § 46 E jeweils im Zusammenhalt mit § 5 Abs.3 dieses Gesetzes auf das Recht des Bundesstaates Alaska verwiesen, sei dessen Recht anzuwenden, gleichgültig ob man einen vertraglichen oder einen Verwendungsanspruch annehme. Da der Beklagte, nachdem er das Bewußtsein wiedererlangt hatte, gegen die Behandlung nicht remonstriert habe, sei ein schlüssiger Behandlungsvertrag zustande gekommen. Die nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Pflegekosten seien gleichfalls stillschweigend vereinbart. Die Forderung sei angesichts der sechsjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt. Von einem Verstoß gegen den ordre public bzw. von Sittenwidrigkeit könne keine Rede sein.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Teilurteil vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Die Nichtigkeitsgründe hat der Beklagte bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht; sie sind vom Gericht zweiter Instanz verneint worden. Eine solche Entscheidung ist nicht anfechtbar (RZ 1976/110 uva). Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, ist sie schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Mit der Mängel- und der Aktenwidrigkeitsrüge zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen erblickt er eine solche Rechtsfrage darin, daß das Berufungsgericht die eingeklagte Forderung nach dem auch von ihm zugrunde gelegten Sachrecht des Bundesstaates Alaska zu Unrecht als Vertrags- und nicht als Verwendungsanspruch beurteilt habe. Das Gericht zweiter Instanz hat zwar zu Unrecht die Verweisungsnormen dem Gesetz über das internationale Privatrecht entnommen, weil sich der Beklagte vom 20.11. bis 9.12.1978 in Behandlung und Pflege der klagenden Partei befand, das erwähnte Gesetz zufolge seines § 50 aber erst mit 1.1.1979 in Kraft getreten ist und seine Verweisungsnormen auf vor dem 1.1.1979 abgeschlossene Sachverhalte nicht anzuwenden sind (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 50 E); die Anknüpfung an das zuvor in Geltung gestandene Kollisionsrecht (§§ 33 ff ABGB) führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte, der bei Einlieferung ins Krankenhaus infolge seines akuten Herzleidens zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht imstande war, hat sich durch sein späteres Verhalten der Behandlung und Pflege im Krankenhaus der klagenden Partei nicht zur Wehr gesetzt. Es mag fraglich sein, ob der Beklagte hiedurch schlüssig einen Behandlungsvertrag durch nachträgliche Genehmigung abgeschlossen hat (vgl. EvBl.1972/145 = KRSlg.654), weil er im Hinblick auf die akute lebensbedrohende Erkrankung wohl auch nach Wiedererlangung des Bewußtseins keine andere Wahl hatte, als sich weiterbehandeln zu lassen: es ist dann aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (nach österreichischem Recht im Sinne des § 1036 ABGB) anzunehmen (vgl. Stanzl in Klang 2 IV/1,890). Da die Qualifikation zur Auffindung der anzuwendenden Verweisungsnorm nach inländischem Recht vorzunehmen ist, wenn die entsprechende sachrechtliche Institution auch dem Anwendungsbereich des inländischen Kollisionsrechts angehört (SZ 49/160 ua; vgl. Schwimann aaO Rdz 34 vor § 1 E), ist, gleichgültig ob ein Vertrag zustande gekommen (§ 37 ABGB) oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen ist, das Recht des Bundesstaates Alaska anzuwenden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR,344), das auch die Rechtsordnung ist, zu de die stärkste Beziehung besteht (vgl.JBl.1974, 312; Bydlinski in ZfRV 1961,29 f). Dieses Sachrecht kennt schlüssig zustande gekommene Verträge (contracts implied-in-fact), wenn aus den Umständen eine Willensübereinstimmung der Parteien erschlossen werden kann, und - nach der sog. 'quantum-meruit'-Lehre - Verwendungsansprüche etwa bei Dienstleistungen im Notfall, wenn eine solche vertragliche Beziehung nicht anzunehmen ist (contracts implied-in-law - vgl. Gutachten Beilage 1 S.14 f). Wie immer man den Sachverhalt nach dem Recht von Alaska also beurteilt, als Vertrag, als Quasivertrag (im Sinne der 'quantum-meruit'-Lehre) oder etwa - in übereinstimmung mit dem Gutachten Beilage 1 S.46 f - bis zum Wiedererlangen des Bewußtseins als Quasivertrag (Gutachten Beil.1 S.14) und den Zeitraum danach als stillschweigenden Vertrag (contract implied-in-fact), in jedem Fall wären der klagenden Partei die Kosten der Behandlung und Pflege in der nach den örtlichen Verhältnissen (Alaska!) angemessenen Höhe ('reasonable value' - vgl. Gutachten Beilage 1 S 44) abzugelten. Daß diese Aufwendungen die im Inland angemessenen Behandlungs- und Pflegekosten möglicherweise erheblich übersteigen, läßt weder den Schluß auf einen Verstoß gegen den ordre public noch auf einen solchen gegen die guten Sitten zu; der Beklagte übersieht, daß diesen Kosten der in Alaska gewiß besonders hohe Aufwand zur Erhaltung des Krankenhauses und seiner Einrichtungen gegenübersteht. Da auch die 'quantum-meruit'-Ansprüche - als quasivertragliche Ansprüche (Gutachten Beilage 1 S.14 f) - der sechsjährigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl.hiezu das Gutachten ON 7), haben die Vorinstanzen die Klagsforderung im Ergebnis zu Recht als gerechtfertigt erkannt. Da der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine für den Streitausgang maßgebliche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat und die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig ist, ist das Rechtsmittel (soweit nicht Nichtigkeit geltend gemacht wird) gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E05562European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB01514.85.0417.000Dokumentnummer
JJT_19850417_OGH0002_0010OB01514_8500000_000