TE OGH 1985/4/17 1Ob1509/85 (1Ob1510/85)

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Veröffentlicht am 17.04.1985
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Kopf

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach § 519 Abs1 Z 2 ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).

Spruch

Der Beklagtenvertreter wird vor Wiedervorlage des Aktes

Text

aufzufordern sein,

Rechtliche Beurteilung

eine vor Erlöschen der erstbeklagten Partei (9.8.1980) ausgestellte, (allenfalls durch den Liquidator gefertigte) Vollmacht vorzulegen.

Anmerkung

E05425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB01509.85.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19850417_OGH0002_0010OB01509_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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