TE OGH 1985/4/18 13Os62/85

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengerichts vom 5. Februar 1985, GZ 22 Vr 2845/84-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 27.Dezember 1966 geborene Maschinenschlosserlehrling Georg A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.August 1984 in Salzburg dem Walter B durch einen wuchtigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte einen Jochbeinbruch und eine Fraktur im Bereich des Orbitabodens zugefügt hat.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat (der blonde) Peter W*** dem stark alkoholisierten B im Verlauf einer wörtlichen Auseinandersetzung einen Schlag mit dem Handrücken ins Gesicht versetzt und ihn im Bereich des Munds und der rechten Gesichtshälfte getroffen. Dadurch stolperte B und stieß dabei gegen die Brust des (schwarzhaarigen) Angeklagten. Dieser bewegte sich hierauf rückwärts und geriet an einen Türstock, wurde daraufhin wütend, verlor die Beherrschung und versetzte B einen kräftigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch er, wie oben angeführt, schwer verletzt wurde (S. 59).

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z. 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Eine Unvollständigkeit erblickt er darin, daß sich das Gericht trotz seiner Verantwortung, daß es für ihn Notwehr gewesen sei und er sich nicht anders helfen konnte, er sei beim Türstock gestanden, B sei einen Meter vor ihm gewesen und habe ihm einen Schlag versetzt (S. 40, 41 unten, 42 oben), nicht mit der Frage der Notwehr, eventuell einer Notwehrüberschreitung auseinandergesetzt habe.

Indes: Die Beschwerde verkennt, daß das Gericht dem vollen und umfassenden Geständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde, das der Aussage des Polizeibezirksinspektors C (S. 51 f.) zufolge 'aus freien Stücken' abgelegt wurde und das im wesentlichen mit der Aussage des Zeugen E*** (S. 50 f.) übereinstimmt (S. 60, 63, 64), Glauben geschenkt und es seinen Feststellungen zugrundegelegt, die dem widersprechende, im Urteil (auf S. 60 ff.) ausführlich wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hingegen als unglaubwürdige 'Schutzbehauptung' (S. 63) gewertet hat. Es verschlägt dabei nichts, daß der Gerichtshof in seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) auf die auf Notwehr hinauslaufende Darstellung des Angeklagten, der es ja insoweit den Glauben versagt hat, nicht wörtlich eingegangen ist.

Vollends unzutreffend ist der Vorwurf der 'Undeutlichkeit', weil die Beweisresultate, wonach der Täter blond gewesen sei, in unerörtert gebliebenem Widerspruch mit der Tatsache stünden, daß der Angeklagte schwarze Haare habe.

Gerade dazu hat das Gericht mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehende überlegungen angestellt und ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zur überzeugung gelangt, daß dem stark alkoholisierten B nur der erste Schlag des blonden D in Erinnerung geblieben war, nicht hingegen der die schweren Verletzungen bewirkende wuchtige Faustschlag des schwarzhaarigen Angeklagten (S. 64, 65).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

In gleicher Weise war gemäß § 296 Abs 1 und 2 StPO i.V.m. § 294 Abs 4 StPO mit der Berufung zu verfahren, die der Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung, ohne dabei freilich Beschwerdepunkte zu bezeichnen, angemeldet (S. 53), dann aber nicht ausgeführt hat (vgl. dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).

Anmerkung

E05180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00062.85.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19850418_OGH0002_0130OS00062_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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