Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A, Landwirt, Eberstein, Prailing Nr. 1, vertreten durch Dr. Günther Karpf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 27. November 1971 verstorbenen Franz A, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Ulrich Suppan, Rechtsanwalt, in St. Veit an der Glan, sowie den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Reinhold A, Vertreter und Besitzer, Eberstein, Unterer Platz Nr. 22, vertreten durch Dr. Karl Th. Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert 100.000 S) infolge Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Dezember 1984, GZ 7 R 175/84-88, womit infolge Berufung des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Juni 1981, GZ 16 Cg 530/81-83, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Nebenintervenient ist schuldig dem Kläger die mit 3.689,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 335,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 27. November 1971 verstorbene Franz A war Eigentümer einer Reihe von Liegenschaften, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind.
Am 9. Juni 1970 schloß er mit seinem Sohn, dem Kläger, eine Vereinbarung, die in einem Gedächtnisprotokoll gleichen Datums festgehalten wurde. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kläger, der die Liegenschaften bereits seit dem Jahre 1958 bewirtschaftet hatte, die Bewirtschaftung fortführen. Es wurde ferner festgehalten, daß der derzeitige Viehbestand abzuverkaufen sei und der Kläger den eigenen Viehbestand auf mindestens 25 Stück bringen müsse. Ferner waren verschiedene Leistungen, die der Kläger zu erbringen hatte, vorgesehen. Sollte der Kläger die festgehaltenen Bedingungen erfüllen, habe ihm Franz A die Liegenschaften nach drei Jahren zu übergeben, wenn mit der Bewirtschaftung sogleich begonnen und die Wirtschaft ordnungsgemäß geführt wird. Zwischen Franz A und dem Kläger wurde damals davon gesprochen, daß es sich um eine endgültige Regelung hinsichtlich der Übergabe des Besitzes an den Kläger handelt. Die Errichtung eines späteren Vertrages war nicht vorgesehen. Die im Vertrag festgehaltene Bestimmung über den Viehbestand sollte sich nur auf Rinder beziehen, nicht aber auch auf Schweine. Bei den Viehzählungen im Dezember der Jahre 1970, 1971, 1972 und 1973 hatte der Kläger in den ersten drei Jahren jeweils mehr als 25 Stück Rinder, im Dezember 1973 20 Stück. Es kann nicht mehr festgestellt werden, wieviel Stück Rinder er jeweils am 9. Juni der vier erwähnten Jahre hatte.
Franz A hat die Vereinbarung bis zu seinem am 27. November 1971 erfolgten Tod nicht widerrufen. Es war auch nicht vereinbart, daß die Übergabe nur dann erfolgen sollte, wenn Franz A den Zeitraum von 3 Jahren ab dem 9. Juni 1970 überleben sollte.
Mit Testament vom 6. Mai 1969 hatte Franz A den Kläger auf den Pflichtteil gesetzt und dessen Sohn Robert A zu seinem Erben eingesetzt. Robert A, der Sohn des Klägers, hat in dem noch anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach Franz A A 118/78 des Bezirksgerichtes Sankt Veit/Glan zu Gunsten des Klägers auf alle Ansprüche aus dem Testament vom 6. Mai 1969 verzichtet. Im Verlassenschaftsverfahren nach Franz A hat bisher ausschließlich der Kläger eine Erbserklärung abgegeben.
Der Kläger hat die in der Vereinbarung vom 9. Juni 1970 festgesetzten Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt.
Die Vorinstanzen haben dem Begehren auf Herausgabe der in der Vereinbarung vom 9. Juni 1970 genannten Liegenschaften sowie auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an diesen Liegenschaften stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Sie vertraten den Standpunkt, nach den getroffenen Feststellungen handle es sich bei der Vereinbarung vom 9. Juni 1970 nicht um einen Vorvertrag sondern bereits um einen endgültigen Vertrag. Da der Kläger die dort gesetzten Bedingungen erfüllt habe, bestehe ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Liegenschaften zu Recht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Nebenintervenienten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bekämpft der Nebenintervenient in Wahrheit nur die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Eine Aktenwidrigkeit wird nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein Vorvertrag, der bereits alle wesentliche Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muß, grundsätzlich nicht anzunehmen ist, wenn die Vertragspartner, obwohl sie sich bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluß des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellen würde (JBl. 1975, 161, 1967, 84 u.a.). Ein, wenn auch befristeter oder bedingter, in allen Hauptpunkten bestimmter Vertrag ist daher Hauptvertrag und nicht Vorvertrag (JBl. 1973, 470 u. a.). Haben sich also die Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis mündlich geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, so liegt bereits ein perfekter Kaufvertrag und nicht erst ein Vorvertrag vor (JBl. 1962, 501, NZ 1980, 5, SZ 53/19 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Vertragspartner bei der Vereinbarung vom 9. Juni 1970 über alle wesentlichen Punkte geeinigt.
Lediglich die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde fehlte. Die Vertragspartner hatten auch nicht die Absicht, die endgültige Regelung ihrer Beziehungen einem späteren Vertrag vorzubehalten. Demnach weist diese Vereinbarung alle oben aufgezeigten Kriterien eines Hauptvertrages auf. Die auf den Urkundeninhalt gestützte Argumentation der Revision übersieht, daß die Urkundenauslegung nur dann rechtliche Beurteilung ist, wenn über die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise nicht herangezogen werden. Andernfalls handelt es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (EvBl. 1968/231, EvBl. 1967/152 u.a.). Bei der Ausführung der Rechtsrüge unternimmt sohin der Nebenintervenient den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil nur vom Nebenintervenienten Revision erhoben wurde.
Anmerkung
E05499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00556.85.0418.000Dokumentnummer
JJT_19850418_OGH0002_0070OB00556_8500000_000