Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach den § 12 Abs 1 SuchtgiftG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1984, GZ 6 a Vr 9132/84-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut A des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er vorsätzlich Suchtgift in solchen Mengen aus- und eingeführt, in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben, oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte bzw hätte entstehen können, indem er im Auftrage eines Unbekannten im August 1983 ein Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden nach Österreich einführte, diesem davon 250 Gramm ausfolgte und das restliche Suchtgift zur übergabe an den Unbekannten bereithielt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 41 ff), das es für glaubwürdig und richtig erachtete. Seiner davon teilweise abweichenden Aussage vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, er habe das Suchtgift nicht ins Inland eingeführt, sondern lediglich für einen ihm unbekannten Manne namens 'HORST' aufbewahrt, schenkte es dagegen keinen Glauben.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet das Urteil als unvollständig, weil jene Gründe, die der Beschwerdeführer anläßlich des Widerrufes seiner Aussage vor der Polizei dem Untersuchungsrichter gegenüber für deren Unwahrheit angegeben habe, nicht in den Kreis der Erwägungen einbezogen wurden. Zu diesem Zeitpunkt sei für ihn weder ein Verteidiger bestellt noch die Hauptverhandlung ausgeschrieben worden, sodaß die önderung seiner Verantwortung nicht auf den Druck einer bevorstehenden Hauptverhandlung zurückzuführen sei. Auch wird eine unzureichende Begründung der Entscheidung geltend gemacht, weil das Gericht die durchaus logische und im Zusammenhang mit seiner Situation verständliche Argumentation vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung lediglich damit abgetan habe, es handle sich um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, daß er entgegen den Urteilsausführungen nie behauptet habe, seine Aussage vor der Polizei nur unter Druck abgelegt, sondern eine 'nervliche Ausnahmesituation', die zu diesen unwahren Angaben führten, angegeben zu haben.
Das Schöffengericht hat den Polizeibeamten, der diese Vernehmung durchführte, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen (vgl S 103 ff); es hat sich im Urteil mit dem Umständen, unter denen dieses Geständnis des Beschwerdeführers zustandegekommen ist, auseinandergesetzt, insbesonders auch mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgezeigten Widerspruch, daß er bei seiner Einvernahme vor der Polizei davon sprach, er habe noch zwei Platten Haschisch in seiner Wohnung verwahrt, dort aber dann tatsächlich nur eine gefunden wurde. Damit hat es seiner Begründungspflicht Genüge getan. Es war dem Beschwerdevorbringen zuwider auch nicht verhalten, sämtliche Bekundungen des Beschwerdeführers dazu wiederzugeben und zu erörtern oder darüber hinaus noch besonders zu begründen, warum es diese Aussage des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei für richtig hielt. Denn die Erkenntnis, daß sich die Gesamtheit aller Umstände, welche dem Gericht die überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, nicht restlos analysieren läßt und daß das Ergebnis eines subjektiven persönlichen Eindrucks nur sehr schwer präzise in Worte zu fassen ist, war einer jener Gründe, die den Gesetzgeber zur Anerkennung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bewogen.
Damit liegt weder eine Unvollständigkeit noch eine unzureichende Begründung iS der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor.
Die Rechtsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme eines Gefährdungsvorsatzes iS des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. Sie greift dazu auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten - er habe das Suchtgift für wertlos gehalten und daher auch nicht angenommen, daß es einer Verwertung durch Verkauf unterliegen sollte, er habe diese zwei Platten nur für den Eigentümer 'HORST' bereit gehalten - zurück und negiert die Urteilskonstatierungen hinsichtlich seines Gefährdungsvorsatzes (vgl S 117). Die Beschwerde hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Nr 9 zu § 281 Z 10 StPO).
Im Rahmen seiner Berufung, der Sache nach aber aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bringt der Angeklagte vor, daß die gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG ausgesprochene Verfallsersatzstrafe überhöht festgesetzt wurde, weil der dieser Strafe zugrundeliegende Preis von 60 S pro Gramm zwar einen Mindestpreis darstelle, dieser jedoch fehl am Platze sei, zumal es sich im vorliegenden Falle um Haschisch mindester Qualität gehandelt habe. Die Beschwerde übergeht dabei einerseits die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, es habe sich um eine rentable (gemeint: normal verwertbare) Menge gehandelt, die durchaus geeignet war, eine Vielzahl von Menschen dem Suchtgiftkonsum zuzuführen (vgl S 117) und enthält andererseits keine substantiierten, gegen die Richtigkeit der Wertannahme des Erstgerichtes sprechenden Ausführungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E05703European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00053.85.0418.000Dokumentnummer
JJT_19850418_OGH0002_0120OS00053_8500000_000