Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lutz A, Inhaber der prot. Firma Baumeister Lutz A, Malinggasse 8, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) Franz P***, Gastwirt, 2.) Elfriede B, Gastwirtin, beide Untere Gänsbachgasse 8, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 735.451,60 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1985, GZ 1 R 20/85-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. März 1983, GZ 11 Cg 592/82-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit S 17.032,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.439,30
Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem vorliegenden Klagebegehren auf Zahlung eines restlichen Werklohnes von S 735.451,60 s.A. haben die beklagten Parteien u.a. den Einwand der Verjährung entgegengesetzt.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hielt die Klagsforderung nicht für verjährt, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß vom 27.11.1984, 2 Ob 574/84, erliegend zu ON 42 des Aktes, entschieden. Er vertrat die Auffassung, in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen und vom Kläger in der Folge widerrufenen außergerichtlichen Vergleich vom 3.11.1980 könne im Sinne der Judikatur zu § 1497 ABGB kein die Unterbrechung der Verjährung herbeiführendes Anerkenntnis der beklagten Parteien erkannt werden. Somit komme es darauf an, ob der Kläger triftige Gründe dafür gehabt habe, erst rund 21 Monate nach der am 1.12.1980 eingetretenen Verfahrensunterbrechung, nämlich am 24.8.1982, den Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreites zu stellen. Mangels solcher Gründe sei im Sinne der Rechtsprechung an die Unterlassung der Verfahrensaufnahme durch so lange Zeit der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Unterbrechung der Verjährung geknüpft und die Klagsforderung daher verjährt. Der Kläger habe die erstgerichtliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung mangelnder zwischenzeitiger Vergleichsverhandlungen in seiner Berufung bekämpft. Da solche Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirken könnten, erscheine diese Feststellung entscheidungserheblich.
Von dieser Rechtsansicht ausgehend trug der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgericht die Behandlung der Beweisrüge des Klägers und die neuerliche Entscheidung in der Sache auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge. Es hielt die Beweisrüge nicht für gerechtfertigt und übernahm die erstgerichtliche Feststellung, daß zwischen der am 1.12.1980
erfolgten Unterbrechung des Verfahrens und dem vom Kläger am 24.8.1982
gestellten Fortsetzungsantrag von den Streitteilen keine Vergleichsverhandlungen geführt und von den Beklagten auch keine Zahlungszusagen gemacht worden seien. In rechtlicher Hinsicht folge hieraus nach der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, daß mangels Vorliegens triftiger Gründe für die Unterlassung der ehesten Fortsetzung des Rechtsstreites Verjährung der Klagsforderung eingetreten sei.
In der auf den Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO gestützten Revision wird vorgebracht, der Kläger habe auch nach der am 1.12.1980
eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens immer wieder mit den Beklagten über weitere Zahlungen gesprochen und es sei anläßlich der Vergleichsgespräche vom 3.11.1980 zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß 'das Urteil im Vorprozeß abzuwarten wäre'. Die Führung aussichtsreicher Vergleichsverhandlungen unterbreche jedenfalls die Verjährung, man könne den Gläubiger nicht zwingen, trotz aussichtsreicher Vergleichsverhandlungen den Prozeß fortzusetzen. Schließlich liege in dem zwischen den Streitteilen außergerichtlich geschlossenen Vergleich vom 3.11.1980 auch ein die Verjährung unterbrechendes Schuldanerkenntnis der Beklagten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit der Revisionswerber behauptet, es seien nach der Verfahrensunterbrechung Vergleichsverhandlungen geführt worden, weicht er von den von den Unterinstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen ab, sodaß die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist. Das Vorbringen über eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, die Entscheidung in einem Vorprozeß abwarten zu wollen, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar (§ 504 ZPO) und ist daher ebenfalls unbeachtlich. Daß in dem von den Streitteilen geschlossenen und sodann vom Käufer widerrufenen Vergleich vom 3.11.1980 kein die Verjährung unterbrechendes Schuldanerkenntnis der Beklagten liegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluß ON 42 ausgesprochen. An diese Rechtsansicht ist er gemäß § 511 ZPO auch selbst gebunden(SZ 24/139; JBl 1972, 327; RZ 1977/15 u. a.).
Somit erweist sich das angefochtene Urteil aber als frei von Rechtsirrtum.
Der ungerechtfertigten Revision mußte demgemäß ein Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E05430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00558.85.0423.000Dokumentnummer
JJT_19850423_OGH0002_0020OB00558_8500000_000