Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E, Hauptplatz 10-11, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Waltraud F, Angestellte, Kremstalstraße 15 a, 4053 Haid, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 500.000 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1984, GZ 2 R 335/84-6, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Oktober 1984, GZ 7 Cg 345/84-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat der Klägerin die mit 14.758,95 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 960 S Barauslagen und 1.254,45 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin brachte in ihrer Klage vor, sie habe Franz F Kredite eingeräumt, die mit mehr als 4,000.000 S offen aushaften. Die Beklagte habe zur Sicherstellung dieser Kredite sowie für zukünftige Forderungen der Klägerin bis zum Höchstbetrag von 500.000 S ein Pfandrecht an einer Liegenschaft eingeräumt. Franz F habe bis heute keine Zahlungen geleistet, über sein Vermögen sei der Konkurs eröffnet worden. Die Beklagte habe trotz Aufforderung den Pfandbetrag von 500.000 S nicht abgedeckt, weshalb die Klägerin genötigt sei, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es werde begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, bei Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft 500.000 S zu bezahlen.
Da für die Beklagte bei der ersten Tagsatzung niemand erschien, fällte das Erstgericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus, die Klage sei schlüssig, denn die Behauptung, Franz F habe bis heute keinerlei Zahlungen geleistet, beinhalte, daß die Forderung hinsichtlich Franz FS fällig geworden sei. Demgemäß könne auch die Beklagte zur Zahlung herangezogen werden, weil alle zur Begründung des Anspruches erforderlichen Behauptungen aufgestellt worden seien. § 13 KSchG spreche von einer Fälligstellung eines in Raten zu zahlenden Betrages und könne auf eine Hypothekarklage nicht angewendet werden.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, gestützt auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, die Pfandrechtsklage setze unter anderem Fälligkeit der sichergestellten Forderung voraus. Die Klägerin treffe die Behauptungslast hinsichtlich der Fälligkeit. Aus ihrer Behauptung, Franz F habe bis heute keine Zahlung geleistet, gehe nicht hervor, daß die Forderung fällig geworden sei. Es sei mit dem Verhandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Gericht aus dem Tatsachenvorbringen etwas herauslese, das nicht vorgebracht worden sei. Der Beklagte solle in seinem Vertrauen auf das ursprüngliche Klagebegehren geschützt werden. Es gehe nicht an, rechtserzeugende Tatsachen aus Begleitumständen zu schließen. Zweifel gingen zu Lasten des Behauptungspflichtigen. Aus SZ 24/147 ergebe sich lediglich, daß der, der eine Forderung behaupte und einklage, auch deren Fälligkeit zum Ausdruck bringe. Es komme also die Fälligkeit der eingeklagten Forderung zum Ausdruck. Damit sei die Fälligkeit der sichergestellten Forderung aber nicht identisch. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Wohl hat gemäß § 226 Abs 1 ZPO die Klage die rechtserzeugenden Tatsachen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch vom Gericht auf Grund dieser Angaben hinreichend substantiiert werden kann, denn nur so ergibt sich ein genaues Bild des Streitgegenstandes (Fasching, III 36; RZ 1963, 176; 1 Ob 241/72 u.a.). Das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung schadet dann nicht, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (Fasching a.a.O.; RdW 1984, 308). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt (SZ 24/147; 1 Ob 241/72 u.a.) ausgesprochen, daß derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt. Darüberhinaus ergibt sich aber aus dem Vorbringen, Franz F habe keine Zahlungen geleistet und die Beklagte habe trotz Aufforderungen den Pfandbetrag nicht abgedeckt, schlüssig, daß die Forderung gegenüber Franz F fällig wurde. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, daß die Klage den Anforderungen des § 226 ZPO entspricht und schlüssig ist.
Zu § 13 KSchG führt die Beklagte in der Revision nichts mehr aus, weshalb es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E05439European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00543.85.0423.000Dokumentnummer
JJT_19850423_OGH0002_0020OB00543_8500000_000