TE OGH 1985/4/23 4Ob45/85

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Hermann Peter und Dr.Rupert Dollinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D in Graz, Herrgottwiesgasse 170, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Günther E, Kraftfahrer, Graz, Rieshang 62, vertreten durch Dr.Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 43.225,20 s.A., infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 2.Oktober 1984, GZ.2 Cg 41/84-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 13.April 1984, GZ.3 Cr 129/83-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.339,19

bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 192 an Barauslagen und S 104,29 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt in der am 17.11.1983 eingebrachten Klage vom Beklagten, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, (zuletzt) die Zahlung eines rechnerisch unbestrittenen Betrages von S 43.225,20 s.A. aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe am 13.10.1982 einen der klagenden Partei gehörigen LKW dadurch beschädigt, daß er ohne Beachtung einer Höhenbeschränkung eine für den Aufbau des LKWs ungeeignete Bahnunterführung befahren habe. Den Beklagten treffe an dem dabei erfolgten Schadenseintritt ein grobes Verschulden. Der Beklagte habe bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der klagenden Partei den Klagsanspruch mehrmals anerkannt und Teilzahlungen geleistet. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe die Bahnunterführung mit anderen Fahrzeugen der klagenden Partei wiederholt befahren und habe daher übersehen, daß dies mit dem höheren Unfallswagen nicht möglich gewesen sei. Er habe sein Verschulden eingesehen und Teilzahlungen in der Gesamthöhe von S 12.000 geleistet. Da ihm eine grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet werden könne, habe er unter Berücksichtigung des Mäßigungsrechtes nach dem § 2 DHG den Schaden abgegolten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten. Da die Klage erst am 17.11.1983 eingebracht worden sei, sei der Anspruch gemäß dem § 6 DHG verfallen. Ein konstitutives Anerkenntnis liege nicht vor, weil der Kläger, dem die Höhe des Gesamtschadens nincht bekannt gewesen sei, nicht erklärt habe, den Schaden unabhängig von einer nachträglichen Verschuldensfeststellung in voller Höhe zu ersetzen. Eine derartige Erklärung wäre im übrigen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unter wirtschaftlichem Druck zustandegekommen und daher rechtsunwirksam.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es der klagenden Partei einen Teilbetrag von S 3.239,70 s.A. zusprach und im übrigen die Abweisung des Klagebegehren bestätigte. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der vom 30.8.1982 bis 31.8.1983 bei der klagenden Partei beschäftigte, als Lagerarbeiter zum Sortieren und Verladen von Platten aufgenommene Beklagte wurde zu etwa 70 % als Lagerarbeiter und zu 30 % als Kraftfahrer verwendet. Er lenkte auf diesen Fahrten einen 2,80 m hohen LKW. Am 13.10.1982 erhielt er den Auftrag, erstmals mit einem anderen, 3,60 m hohen LKW zu fahren. Im Zuge dieser Fahrt mußte der Beklagte eine nur 3 m hohe, von ihm mit anderen LKWs wiederholt passierte Eisenbahnunterführung befahren. Er achtete aus Gewohnheit nicht auf die mit einer Höhenbegrenzungstafel gekennzeichnete Höhe der Unterführung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gegen die Eisenbahnbrücke. Hiebei wurden der Aufbau des LKWs und dessen Plane beschädigt. Am nächsten Tag kam es zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Beklagten zu einem Gespräch, in dem sich dieser zunächst bereit erklärte, den Schaden zu ersetzen, weil er sein Verschulden an dem Unfall einsah. Der Beklagte schätzte die Höhe des Schadens auf S 20.000 bis S 25.000.

Diesen Betrag hätte er ersetzt; er wäre aber schon damals nicht bereit gewesen, einen Betrag von S 58.390,66 (das ist der von der klagenden Partei in der Klage vor der Einschränkung des Begehrens verlangte Betrag) zu ersetzen.

Der Beklagte vereinbarte mit dem Geschäftsführer, daß der (der Höhe nach damals noch unbekannte) Schaden im Wege von Lohnabzügen ersetzt werden solle.

Er unterfertigte ferner ein Schreiben vom gleichen Tag mit folgendem Wortlaut:

'Am 13.10.1982 war ich beauftragt, mit dem LKW G 17.267 Zustellungen in Graz durchzuführen. Gegen 15 Uhr fuhr ich die Lagergasse vom Schlachthof kommend in Richtung Karlauer Gürtel und habe durch meine Unachtsamkeit die Höhenbeschränkung an der Eisenbahnbrücke nicht beachtet. In der Folge wurde der Aufbau des LKWs total beschädigt. An der Brücke ist der Rostschutzanstrich großflächig beschädigt. Der Vorfall wurde von mir sofort an die Polizei (Wachzimmer Karlauerstraße) und die Erhebungsabteilung der ÖBB gemeldet. Ich melde diesen Schaden bei meiner privaten Haftpflichtversicherung, weil ich für diesen Schaden haftbar bin.' In der Zeit vom 31.1. bis 29.9.1983 wurde unter Berücksichtigung eines 'rückverrechneten Urlaubsgeldes' von S 1.746,20 dem Beklagten ein Betrag von insgesamt S 10.088,80 vom Lohn abgezogen.

Der Beklagte wird derzeit vom Arbeitsamt umgeschult und bezieht eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 5.300 netto. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, den Beklagten treffe an dem Unfall nur leichte Fahrlässigkeit, weil er am Unfallstag zum ersten Mal mit einem so hohen LKW gefahren sei, weil er ferner vorher immer mit niedrigeren Fahrzeugen die Eisenbahnunterführung befahren habe und weil er hauptsächlich als Lagerarbeiter verwendet worden sei. Ein Verfall im Sinne des § 6 DHG sei nicht eingetreten, weil der Beklagte seine Schuld durch die festgestellte schriftliche Erklärung sowie durch die Duldung von Lohnabzügen anerkannt habe. Da er dieses Anerkenntnis nicht auf einen bestimmten Teil der erhobenen Forderung beschränkt habe, wirke es auf alle Teile der anerkannten Schadenersatzforderung, soweit das für den Beklagten kalkulierbare Ausmaß nicht überschritten werde. Die Höhe der Schadenersatzforderung sei nicht unkalkulierbar gewesen. Da die Rechtsprechung einem konstitutiven Anerkenntnis eine Wirkung auf die Frist des § 6 DHG zubillige, müsse dies umso mehr für ein bloß deklaratives Anerkenntnis wie das vorliegende gelten. Diese Wirkung könne sich als Hemmung der Fallfrist äußern, etwa in dem Sinn, daß in der Vornahme und Duldung des ratenweisen Lohnabzuges eine Vereinbarung erblickt wird, derzufolge die Frist um die Dauer des ratenweisen Lohnabzuges verlängert werde. Zwischen dem Tag des schriftlichen Anerkenntnisses (14.10.1982) und dem ersten Lohnabzug am 13.1.1983 (richtig: 31.1.1983) lagen knapp drei Monate (richtig: dreineinhalb Monate) sowie zwischen dem letzten Lohnabzug am 29.9.1983 und der Klagseinbringung am 17.11.1983 etwas mehr als eineinhalb Monate. Die sechsmonatige Fallfrist sei daher unter Berücksichtigung dieser Hemmung nicht abgelaufen. Bei Annahme einer Unterbrechung der Frist hätte die Fallfrist erst am 29.9.1983 zu laufen begonnen und wäre daher bis zur Klagseinbringung ebenfalls nicht abgelaufen. Während eines vereinbarten ratenweisen Lohnabzuges laufe die Fallfrist des § 6 DHG nicht weiter.

Unter Berücksichtigung der 'gerichtsbekannten Größenordnung des Einkommens eines Lagerarbeiters und Kraftfahrers', ferner des Umstandes, daß der Beklagte ursprünglich als Lagerarbeiter und nicht als Kraftfahrer aufgenommen worden sei, ferner des Grades seines Verschuldens sowie der Unterlassung eines Hinweises auf die Höhe des vom Beklagten nur ausnahmsweise gelenkten LKWs, sei eine Mäßigung auf ein Viertel des Schadensbetrages, sohin auf S 13.328,50, gerechtfertigt. Da der Beklagte davon durch Lohnabzug bereits S 10.088,80

gezahlt habe, verbleibe ein der klagenden Partei noch zuzusprechender Differenzbetrag von S 3.239,70.

Gegen diese Entscheidung richten sich die nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen beider Parteien. Die klagende Partei beantragt, den Beklagten auch zur Zahlung des (abgewiesenen) Teilbetrages von S 39.985,50 sA zu verurteilen, wogegen der Beklagte auch die Abweisung des der klagenden Partei zugesprochenen Teilbetrages von S 3.239,70

sA beantragt.

Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.

Zur Revision der klagenden Partei:

Der in der Revision vorgetragenen Auffassung, der Beklagte habe ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, das sich auf den Ersatz des gesamten Schadens beziehe, so daß der Vornahme einer richterlichen Mäßigung des Schadenersatzbetrages die Grundlage fehle, kann nicht beigepflichtet werden.

Vorauszuschicken ist, daß keine der beiden Parteien in ihren Revisionsausführungen der Auffassung der Vorinstanzen, dem Beklagten falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, entgegentritt, so daß auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Da sich der Unfall vor dem am 22.3.1983 erfolgten Inkrafttreten der Novelle zum Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BG vom 2.3.1983, BGBl.1983/169, ereignet hat, ist auf den Rechtsstreit des DHG in seiner alten Fassung anzuwenden. Daraus folgt, daß eine richterliche Mäßigung oder ein Erlassen des Ersatzes nur bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schaden möglich ist (§ 2 Abs 1 DHG).

Der klagenden Partei ist darin zuzustimmen, daß im Falle eines nach dem Schadenseintritt abgeschlossenen Vergleiches oder eines ebensolchen konstitutiven Anerkenntnisses eine richterliche Mäßigung des Ersatzbetrages nicht mehr in Betracht kommt. Die Bestimmungen des § 5 DHG, wonach die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 DHG ergeben, nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht entgegen (Arb 9862 mwH). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits zum Ausdruck gebracht, daß ein Anerkenntnis oder ein Vergleich die Fallfrist des § 6 DHG gemäß dem § 1497 ABGB unterbricht (Arb 9702 mwH; zur Anwendung des § 1497 ABGB auf Fallfristen siehe Schubert in Rummel, ABGB, RdZ 5 zu § 1451 mwH aus Judiaktur und Literatur). Entgegen der Meinung der klagenden Partei liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht ein konstitutives, sondern bloß ein deklaratives Anerkenntnis vor. Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, daß der Gläubiger seinen Anspruch ernsthaft behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Es setzt somit die nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag; es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte, und hat daher rechtsgestaltende Wirkung. Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen kein Leistungsversprechen, sondern eine Wissenserklärung und damit ein widerlegbares Beweismittel. Die jüngere Rechtsprechung erblickt in einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenen bloßen Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis. Nur wenn mit einem solchen Schuldbekenntnis eine Erklärung verbunden ist, aus der hervorgeht, daß sich der Erklärende vom Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtet, nimmt sie ein rechtsgestaltendes (konstitutives) Anerkenntnis an (EvBl.1979/101 mwH). Im Zweifel sind einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben. Aus Teilzahlungen allein kann auf ein konstitutives Anerkenntnis der Restschuld ebenfalls nicht geschlossen werden (Ertl in Rummel, ABGB, RdZ 7 zu § 1380 mwH).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte am Tag nach dem Unfall dem Geschäftsführer der beklagten Partei gegenüber sowohl eine mündliche als auch eine schriftliche Erklärung abgegeben. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein konstitutives oder ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, sind diese Erklärungen - dies hat das Berufungsgericht verkannt - als Einheit zu beurteilen. Der Beklagte hat mündlich erklärt, sein Verschulden an dem Unfall einzusehen und den Schaden im Wege von ratenweisen Lohnabzügen zu ersetzen. In der unterfertigten maschingeschriebenen Erklärung hat er lediglich sein Verschulden an dem - näher erläuterten - Unfall zugegeben und erklärt, daß er den Schaden bei seiner 'privaten Haftpflichtversicherung melde, weil er für diesen Schaden haftbar sei'. Irgendein Zahlungsversprechen hat er in dieser schriftlichen Erklärung nicht abgegeben.

Eine einheitliche Beurteilung dieser Erklärungen ergibt, daß sich der Beklagte nicht ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtet hat. Die vom Berufungsgericht über die Absicht des Beklagten, einen Schaden von höchstens S 20.000 bis S 25.000 zu ersetzen, getroffene Feststellung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die klagende Partei diese vom Beklagten nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht nicht erkennen konnte. Die späteren Teilzahlungen des Beklagten im Wege des Lohnabzuges können, wie bereits erwähnt, nicht als ein konstitutives Anerkenntnis der Restschuld gewertet werden.

Dieses somit bloß deklarative Anerkenntnis hat jedoch - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG im Sinne des § 1497

ABGB unterbrochen (Schubert aaO und RdZ 2 zu § 1497; Koziol-Welser, Grundriß 6 , I 228), so daß der Klagsanspruch entgegen der Meinung des Beklagten unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (17.11.1983) nicht verfallen ist. Da dieses Anerkenntnis jedoch bloß ein widerlegbares Beweismittel ist, schließt es die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des § 2 DHG nicht aus. Bedenkt man nun, daß der Beklagte als Lagerarbeiter und nicht als Kraftfahrer aufgenommen wurde, daß er nur zu 30 % seiner Tätigkeit als Kraftfahrer verwendet wurde, daß er ferner ein vom Berufungsgericht zwar nicht ziffernmäßig festgestelltes, aber im Hinblick auf seine Tätigkeiten als geringfügig angenommenes Arbeitsentgelt bezogen hat und daß ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, dann kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Mäßigung des Ersatzes auf ein Viertel eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Zur Revision des Beklagten:

Zu der in den Revisionsausführungen vertretenen Auffassung, die Klagsforderung sei verfallen, weil ein deklaratives Anerkenntnis den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG nicht unterbreche, ist auf die oben angestellten Erwägungen zu verweisen. Ebenso verfehlt ist die auf eine weitergehende Mäßigung abzielende Auffassung des Beklagten, sein Verschulden nähere sich einer entschuldbaren Fehlleistung. Das zum Schadenseintritt führende Verschulden des Beklagten besitzt so viel Gewicht, daß es nicht als eine nicht mehr nennenswerte Nachlässigkeit, wie sie einer entschuldbaren Fehlleistung zugrundeliegt (Arb 9382 ua.), bewertet werden kann. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E05612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00045.85.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19850423_OGH0002_0040OB00045_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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