TE OGH 1985/4/23 2Ob549/85

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Post- und Telegrafenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei Adolf A, Holzschlägerungsunternehmer, St. Ruprecht 22, 8862 Stadl an der Mur, vertreten durch Dr. Rudolf W. Volker, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 231.307,63 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. November 1984, GZ 7 R 164/84-78, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 22. Juni 1984, GZ 6 Cg 63/83-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 6.714,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte führte im Sommer 1981 im Auftrag der Österreichischen Bundesforste im Raum von Unterweissenburg und Muhr (Lungau) Holzschlägerungs- und Bringungsarbeiten durch. Er verwendete eine transportable 1.350 m lange 'Seilbahnanlage' (Seilwinde), die er mit einem 100 m langen Stahlseil (Strahlungserder) erdete. Durch einen Blitzschlag wurde ein in der Nähe befindliches Fernmeldekabel der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung beschädigt. Die klagende Partei begehrt die Kosten der Wiederherstellung des Fernmeldekabels mit der Begründung, der Strahlungserder sei vorschriftswidrig nahe am Fernmeldekabel verlegt worden, hiedurch sei es beim Blitzeinschlag in die Seilbahnanlage zur Beschädigung des Kabels gekommen.

Der Beklagte wendete ein, der Blitz sei nicht in die ordnungsgemäß geerdete Seilbahnanlage eingeschlagen, sondern in das Fernmeldekabel. Der Schaden sei durch höhere Gewalt entstanden, der Zufall treffe die klagende Partei. Den Beklagten treffe kein Verschulden, er habe keine Schutznorm verletzt. Als der Beklagte die Seilbahn aufgestellt habe, seien Bedienstete der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung mit Reparaturarbeiten des Fernmeldekabels beschäftigt gewesen und hätten keinen Einwand gegen die Installierung der Seilbahn erhoben. Die Bediensteten der klagenden Partei hätten ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf die geringe Entfernung der Erdung zum Kabel aufmerksam machten.

Insoweit treffe die klagende Partei zumindest ein Mitverschulden. Für den Betrieb der Seilbahnanlage seien keine Auflagen oder Vorschriften über die Einhaltung von Mindestabständen erlassen worden, dem Beklagten sei auch der Verlauf des Fernmeldekabels nicht bekannt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens) statt. Aus seinen Feststellungen (S 4 bis 8 der Urteilsausfertigung = AS 104 ff) ist folgendes hervorzuheben:

Bevor der Beklagte mit dem Aufbau der Seilbahn begann, setzte er sich mit dem Eigentümer der neben dem Wald gelegenen Wiese und der B (über die Wiese verläuft eine Hochspannungsleitung) ins Einvernehmen. Bei einer gemeinsamen Begehung erklärte der Eigentümer der Wiese dem Beklagten, wo unter der Wiese ein Fernmeldekabel verlegt ist. Es ist auch ein Kabelmerkstein vorhanden. Einvernehmlich wurde der Standort der Seilwinde festgelegt. Auf Anraten eines Dienstnehmers der B versah der Beklagte die Seilbahn, die er schon wiederholt in Verwendung gehabt hatte, erstmals mit einem Strahlungserder, und zwar verlegte er diesen in einer Entfernung von 3 bis 4,5 m zum Fernmeldekabel. Der Blitz schlug in das Drahtseil der Seilbahn und sprang zufolge des zu geringen Abstandes zwischen Strahlungserder und Fernmeldekabel auf dieses über, wodurch die Beschädigung entstand. Zur Zeit, als der Beklagte die Seilbahn aufstellte, wurden von Bediensteten der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung keine Arbeiten am Fernmeldekabel vorgenommen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, nach § 1299 ABGB habe derjenige, der sich zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekenne - so auch der Beklagte als Holzschlägerungsunternehmer - den Mangel des notwendigen Fachwissens und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Dritten, vom Auftraggeber verschiedenen Personen gegenüber bestehe die Haftung nur unter gewissen Voraussetzungen, so etwa dann, wenn ein Gefährdungsverbot oder Schutzgesetz verletzt worden sei. Dem entspreche der Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. An der grundsätzlichen Haftung des Beklagten für schuldhafte Beschädigungen des Kabels sei schon mit Rücksicht auf die allgemeinen Vorschriften der § 1293 ff ABGB nicht zu zweifeln. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt eine Schadenersatzpflicht des Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln bejaht.

Entscheidend sei daher, ob der Beklagte die von ihm zu vertretende besondere Diligenzpflicht eines gewissenhaften Unternehmers schuldhaft verletzt habe.

Dies sei zu bejahen. Der Beklagte sei auf das Fernmeldekabel aufmerksam gemacht worden und habe es trotzdem unterlassen, bei der Österreichischen Post- und Telegrafendirektion Erkundigungen über die genaue Lage des Kabels einzuholen. Damit habe er die ihm durch § 1299 ABGB auferlegte Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt schuldhaft verletzt, zumal feststehe, daß der Abstand zu gering gewesen sei. Ein Mindestabstand von 10 m hätte ausgereicht, um den Schaden zu vermeiden. Da Bedienstete der Post zur Zeit der Aufstellung der Seilbahn keine Arbeiten am Kabel durchgeführt hätten, brauche sich das Gericht mit dem Mitverschuldenseinwand nicht auseinanderzusetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus:

Da feststehe, daß der Blitz wegen des zu geringen Abstandes von 3 bis 4,5 m auf das Fernmeldekabel übergesprungen sei und zur Vermeidung des Schadens eines Abstandes von 10 m bedurft hätte, sei der notwendige Kausalzusammenhang zu bejahen. Mit dem Eintritt des Schadens habe auch gerechnet werden müssen. Der Schadenseintritt sei nicht als atypische, auf eine ungewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführende Folge anzusehen.

Das Einschlagen des Blitzes in das Tragseil und als dessen Folge das Aufladen des Strahlungserders mit elektrischer Energie sei nicht außerhalb menschlicher Erfahrung gelegen. Dasselbe gelte aber auch für das 'überspringen' der elektrischen Spannung auf das in der Erde befindliche Fernmeldekabel, möge der Beklagte vielleicht auch diese Möglichkeit nicht konkret vorausgesehen haben.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden sei daher zu bejahen. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden. Er habe, als er die Erdung verlegt habe, Kenntnis von dem in näherer Umgebung befindlichen Fernmeldekabel gehabt. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte ersatzpflichtig wäre, hätte er bei den Erdungsarbeiten das Kabel beschädigt. Daß dies nicht der Fall gewesen sei und der Schaden erst durch Hinzutreten einer weiteren Ursache eingetreten sei, könne den Beklagten nicht entschuldigen. Dem Beklagten, der den Strahlungserder selbst verlegt habe, habe nach der ganzen Sachlage klar sein müssen, daß im Fall eines Blitzschlages in die Seilbahn vom Strahlungserder eine Gefahr für das Fernmeldekabel ausgehen könnte, wenn es sich in der Nähe des Strahlungserders befinde. Der Beklagte hätte sich daher vor Durchführung der Erdungsarbeiten über den genauen Verlauf des Kabels und über die bei Verlegung des Strahlungserders einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen informieren und mit der Österreichischen Post- und Telegrafendirektion Kontakt aufnehmen müssen. Hätte der Beklagte dieser Sorgfaltspflicht gegenüber den absolut geschützten Rechten der Kläger entsprochen, hätte er den Sicherheitsabstand einhalten können, wodurch der Schaden vermieden worden wäre. Zutreffend habe daher das Erstgericht die Haftung des Beklagten bejaht. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls dem Klagebegehren nur zur Hälfte stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, weil nicht zu allen hier maßgebenden Fragen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorhanden sind, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionswerber führt aus, der Blitzschlag sei ein unabwendbares Ereignis gewesen. Es bestehe keine Schutznorm, die den Beklagten zu einer bestimmten Art der Verlegung der Erdung oder zur Einhaltung von Erkundigungen verpflichtet hätte. Die im Sachverständigengutachten angeführten - von den Vorinstanzen nicht erwähnten - Vorschriften seien keine Rechtsvorschriften und daher für den Beklagten nicht verbindlich. Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden, gelte nur, soweit eine solche Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sei. Für den Beklagten als Holzfäller sei nicht erkennbar gewesen, daß der Blitz auf eine Entfernung von 3 bis 4,5 m auf das Fernmeldekabel überschlagen werde. Der Beklagte habe nur die Kenntnisse zu vertreten, die sein Beruf eines Holzfällers erfordere. überdies habe er die Erdung unter Anleitung eines Technikers der B errichtet, dem er habe vertrauen dürfen. Den Beklagten treffe kein Verschulden, weil er bei seinem Bildungs- und Wissensstand nicht habe damit rechnen müssen, daß ein Blitz auf das Kabel über chlagen werde. In der Klage werde dem Beklagten ein aktives Tun vorgeworfen, die Vorinstanzen lasteten ihm hingegen eine Unterlassung, nämlich mangelnde Erkundigungen, an.

Auch die Ansicht, es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte haften würde, hätte er bei den Erdarbeiten das Kabel beschädigt, sei unzutreffend, da bei Arbeiten auf einem Privatgrund normalerweise kein Einvernehmen mit der Österreichischen Post- und Telegrafendirektion hergestellt werden müsse. Die natürliche Kausalität sei nicht erwiesen, weil nach dem Sachverständigengutachten bei einer Entfernung von 10 m die Beschädigung nur in überwiegend wahrscheinlicher Weise nicht eingetreten und erst bei 20 m Sicherheit unterblieben wäre. Jedenfalls mangle es an der Ursächlichkeit im Rechtssinne, weil der Schadenseintritt eine atypische, auf eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführende Folge sei. Schließlich sei ein Mitverschulden der klagenden Partei zu Unrecht verneint worden. Im Mitverschuldenseinwand sei selbstredend inkludiert gewesen, daß die im Schadensbereich befindlichen Postbediensteten für Fernmeldekabel 'kompetente' Gehilfen gewesen seien. Zufolge eines Feststellungsmangels sei das Berufungsgericht insoweit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, als die Postbediensteten den für sie erkennbaren Gefahrenzustand geduldet und seine Abschaffung nicht verlangt hätten. Die klagende Partei habe daher zumindest ein gleich großes Mitverschulden zu verantworten.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Frage, ob man bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück im allgemeinen mit Fernmeldekabeln rechnen müsse und diesbezüglich Erkundigungen einzuholen habe, ist hier nicht zu erörtern, weil der Beklagte Kenntnis von dem Vorhandensein und der ungefähren Lage des Kabels hatte und daher verpflichtet war, dessen Beschädigung zu vermeiden. Die Ansicht, der Beklagte habe nur die Kenntnisse zu vertreten, die ein Holzfäller haben müsse, kann nicht geteilt werden. Der Beklagte beschränke sich nämlich nicht darauf, Bäume zu fällen, sondern errichtete eine 1350 m lange Seilbahn für den Holztransport und brachte einen Strahlungserder an. Es fällt ihm daher auch zur Last, wenn er die für diese Tätigkeiten nötigen Kenntnisse nicht hatte. Er hat somit auch den Mangel der für die Verlegung des Strahlungserders erforderlichen Kenntnisse zu vertreten. Daß der Beklagte die Erdung unter Anleitung eines Technikers der B, dem er vertrauen durfte, errichtete, ist aktenwidrig. Ein Bediensteter der B riet ihm lediglich, die Anlage zu erden. Daß der Bedienstete auf die Art der Erdung Einfluß nahm und ob er überhaupt wußte, was der Beklagte veranlaßt hatte, wurde nicht festgestellt.

Der Blitzschlag in das Drahtseil war wohl ein unabwendbares Ereignis, der Schaden am Fernmeldekabel wäre jedoch ohne den vom Beklagten verlegten Strahlungserder nicht eingetreten. Entscheidend ist daher, ob der Beklagte im Sinne des § 1311 ABGB den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt beziehungsweise ob er ein Gesetz, daß den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat. Hiebei ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Strahlungserder um eine Blitzschutzanlage handelte. Blitzschutzanlagen sind aber elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes und sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungs- und Strahlungsbereich auch der sichere und ungestörte Betrieb von vorhandenen Fernmeldekabeln gewährleistet ist (SZ 48/131). Schon diesem allgemeinen Erfordernis hat der Beklagte nicht entsprochen, weil er den Strahlungserder zu nahe beim Fernmeldekabel verlegte. überdies sei darauf hingewiesen, daß durch die 7. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 1977/305, die ÖVE-E 49/1973 (Blitzschutzanlagen) und C 49 A/1976 (Nachtrag zu D 49/1973) in den Anhang A zur zweiten Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 135/1967, aufgenommen und damit für allgemein verbindlich erklärt wurden. Es handelt sich hiebei daher um Schutznormen im Sinne des § 1311

ABGB.

Wie bereits ausgeführt, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß, weil er nur Holzfäller sei, Kenntnisse auf dem Gebiet der Hochfrequenztechnik von ihm nicht verlangt werden könnten. Wenn er eine Seilbahn errichtete und einen Strahlungserder verlegte und.keine Kenntniss davon hatte, worauf er zur Vermeidung einer Beschädigung des ihm bekannten Fernmeldekabels zu achten habe, so hätte er bei der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung die nötigen Erkundigungen einziehen müssen. Darin, daß er den Strahlungserder verlegte, ohne dies getan zu haben, liegt sein Verschulden. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht wird dem Beklagten damit nicht ein in der Klage nicht enthaltener Vorwurf gemacht. In der Klage legte man ihm zur Last, den Strahlungserder zu nahe beim Kabel verlegt zu haben. Dieser Umstand begründet auch die Haftung des Beklagten. Der Vorwurf, der Beklagte habe keine Erkundigungen eingeholt, dient nur der Entkräftung seiner Argumentation, es sei ihm kein Verschulden anzulasten, weil er nicht die nötigen Kenntnisse der Hochfrequenztechnik gehabt und auch den genauen Verlauf des Kabels nicht gekannt habe.

Da der Beklagte die Blitzschutzanlage nicht so herstellte, daß der ungestörte Betrieb des Fernmeldekabels gewährleistet ist, hätte er beweisen müssen, daß der Schaden auch bei Verlegung des Strahlungserders in einer größeren Entfernung vom Kabel eingetreten wäre. Einen derartigen Beweis hat er aber nicht erbracht. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß es sich bei den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen des Erstgerichtes, ein Mindestabstand von 10 m hätte ausgereicht, um den Schaden zu vermeiden, eindeutig um Feststellungen handelt, so daß an der natürlichen Kausalität kein Zweifel bestehen kann. Es kann auch keine Rede davon sein, daß es sich beim Schaden um eine atypische Folge des Blitzeinschlages handelte, denn mit dem überspringen eines Blitzes auf ein in der Nähe befindliches Kabel muß gerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auf das Sachverständigengutachten hingewiesen, aus welchem hervorgeht, daß nach der Fernmeldebauvorschrift bei der Verlegung von unterirdischen Kabeln zu Blitzschutzerdern ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden muß. Daraus ergibt sich eindeutig, daß mit dem überspringen des Blitzes auf ein Kabel bei einem wesentlich geringeren Abstand als 10 m gerechnet werden muß und daher nicht von einem atypischen Geschehensablauf gesprochen werden kann.

Auch die Revisionsausführungen zum Mitverschuldenseinwand sind nicht berechtigt. Das Berufungsgericht führte hiezu aus, abgesehen von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wonach sich die Bediensteten der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Ort des Geschehens befunden hätten, komme ein Mitverschulden der klagenden Partei deshalb nicht in Betracht, weil nicht behauptet worden sei, es habe sich dabei um Gehilfen gehandelt, die über ihre normale Dienstpflichterfüllung hinaus Interessen der klagenden Partei hätten wahrnehmen sollen. Zu den Revisionsausführungen, im Vorbringen des Beklagten sei inkludiert gewesen, daß es sich um 'kompetente' Gehilfen gehandelt habe, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß Bedienstete der klagenden Partei Kenntnis von der Verlegung des Strahlungserders durch den Beklagten hatten. Schon aus diesem Grund kann dem Mitverschuldenseinwand des Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00549.85.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19850423_OGH0002_0020OB00549_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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