TE OGH 1985/4/24 9Os25/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karoly A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1984, GZ. 12 a Vr 10441/84-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Auer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Karoly A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB sowie der Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG. und des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB nach §§ 28 StGB, 12

Abs. 1 SGG. zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten. Lediglich dieser Strafausspruch war Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Ansehung der (gemäß § 12 Abs. 4 SGG.) verhängten Verfallsersatzgeldstrafe bereits in nichtöffentlicher Sitzung Folge gegeben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz angeordnet worden ist, während sie im übrigen zurückgewiesen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die einschlägige Vorstrafe und das Handeln aus Gewinnsucht, als mildernd zog es dagegen das Teilgeständnis (in Ansehung der Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG. und nach § 231 Abs. 1 StGB) sowie das 'Geständnis zur objektiven Tatseite' hinsichtlich des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und 'die Beitragstäterschaft des § 12 dritter Fall StGB' in Betracht. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als die Mitwirkung des Berufungswerbers am Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG. als Beitragstäter keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermag, bestimmt dieser Umstand doch die Strafbarkeit des Angeklagten als solche, mithin dessen Schuld. Soweit das Erstgericht damit aber allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte sei an der (von mehreren begangenen) strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen (§ 34 Z. 6 StGB), trifft dies nach Lage des Falles nicht zu, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eine wesentliche Voraussetzung für das geplante Inverkehrsetzen des Suchtgifts dargestellt hat.

Der Umstand hinwieder, daß das Suchtgift letztlich (bei Zoltan B) sichergestellt werden konnte, kann dem Berufungswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht als mildernd zugutegehalten werden. Als mildernd zu berücksichtigen war aber, daß der Angeklagte alle ihm angelasteten strafbaren Handlungen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat (§ 34 Z. 1 StGB).

Aber auch auf der Grundlage der solcherart berichtigten Strafzumessungsgründe erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß als durchaus tatschuldangemessen, sodaß zu dessen Reduzierung kein Anlaß besteht.

Der angestrebten Gewährung der bedingten Strafnachsicht - die vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB in Betracht käme - steht entgegen, daß der Angeklagte bereits einmal einschlägig abgestraft wurde und daß ihm mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, weshalb keineswegs Gewähr dafür geboten ist, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00025.85.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19850424_OGH0002_0090OS00025_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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