Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Rudolf A, Maschinenbautechniker, Mannheim, Landheilstraße 4, BRD, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei mj. Alexandra A, geboren am 17.12.1970, Graz, St.Peter Hauptstraße 29 e, vertreten durch den Kollisionskurator Karl N***, Justizbeamter i.R., Graz, Wielandgasse 28, dieser vertreten durch Dr.Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wegen Bestreitung der ehelichen Geburt, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Oktober 1984, GZ 3 R 143/84-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30. September 1983, GZ 25 Cg 28/81-53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.455,95
bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 240,-- Barauslagen und S 201,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war mit Barbara Johanna A vom 17.10.1957 bis 12.5.1975 verheiratet. Die Beklagte wurde während der aufrechten Ehe geboren. Am 14.5.1979 brachte der Kläger die Ehelichkeitsbestreitungsklage ein.
Die Beklagte gestand ihre Unehelichkeit zu, beantragte jedoch Abweisung des Klagebegehrens wegen Versäumung der Klagefrist. Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren wegen Fristversäumung ab. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf (ON 24). Es nahm nach einer Beweiswiederholung als erwiesen an, daß der Kläger erst im November 1978 von den Umständen Kenntnis erlangt habe, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprächen. Da das Gericht jedoch an das Parteiengeständnis über die Unehelichkeit nicht gebunden sei, sei die Einholung eines serologischen Beweises über die Vaterschaft des Beklagten erforderlich.
Mit einer beim Berufungsgericht am 7.12.1981 eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes. Am 9.11.1981 sei die Mutter der Beklagten in Kenntnis neuer Beweismittel dafür gelangt, daß dem Kläger schon seit Jahren die Unehelichkeit der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben.
Im fortgesetzten Verfahren beantragte die Beklagte auch die Aufnahme der in der Wiederaufnahmsklage bezeichneten Beweise. Das Erstgericht wies nach Beweisergänzung auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren wegen Versäumung der Bestreitungsfrist ab, stellte jedoch fest, daß auf Grund der Verteilung der Eigenschaften der weißen Blutkörperchen der Kläger als leiblicher Vater der Beklagten auszuschließen ist.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es nahm eine Beweiswiederholung durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle der ersten Instanz gemäß § 281 a ZPO vor und stellte abweichend vom Erstgericht fest, daß der Kläger erst im November 1978
von der Unehelichkeit der Beklagten Kenntnis erlangte. Demgemäß verneinte das Berufungsgericht die Versäumung der Bestreitungsfrist. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtunsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht ohne neuerliche Beweisaufnahme von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weil das Erstgericht seine Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen habe und gerade die im fortgesetzten Verfahren aufgenommenen Beweise für die überzeugung des Erstgerichtes entscheidend gewesen seien, daß der Kläger bereits seit der Geburt der Beklagten von deren Unehelichkeit Kenntnis gehabt habe. Diesen Umständen kommt jedoch für die Zulässigkeit einer mittelbaren Beweisaufnahme nach § 281 a ZPO keine Bedeutung zu.
Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann gemäß § 281 a ZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
Diese Bestimmung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu geschaffen und gilt zufolge der Verweisungsbestimmung des § 463 Abs1 ZPO auch im Berufungsverfahren. Mit dieser Regelung soll aus Gründen der Verfahrensökonomie eine mittelbare Beweisaufnahme in größerem Maße als bisher ermöglicht werden (669 Blg.NR 15.GP 53 f). Weder nach dem zitierten Wortlaut des § 281 a noch nach der Zielsetzung des Gesetzgebers kommt es darauf an, ob die erstgerichtlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen wurden und von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei seinen Feststellungen leiten ließ. Liegen die in § 281 a ZPO umschriebenen Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob eine verläßliche überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber bereits ein Akt der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (1 Ob 30/84).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.
Anmerkung
E05640European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00548.85.0425.000Dokumentnummer
JJT_19850425_OGH0002_0070OB00548_8500000_000