Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten Franz A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 1984, GZ 7 b Vr 9942/84-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut und des Verteidigers Dr. Simoni jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Strafverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz A des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und der Umstand, daß der Angeklagte den Einfall zu dieser Tat hatte, mildernd hingegen das Geständnis, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und eine gewisse geistige Abnormität.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.März 1985, 12 Os 43/85-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Strafherabsetzung anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Auffassung der Berufung zuwider kommt dem Angeklagten auch Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) nicht als mildernd zugute. Die Tathandlung mag zwar einer augenblicklichen Eingebung entsprungen sein, ist aber auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß dieser Milderungsgrund nicht vorliegt (Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 34, RN 13). Eine gewisse geistige Abnormität wurde ohnedies als mildernd berücksichtigt;
daß seine psychische Verfassung einem Schuldausschließungsgrund nahekomme, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Heinz B - dieser spricht nur von einer gestörten Persönlichkeitsstruktur vgl S 145 - nicht anzunehmen.
Die im mündlichen Vortrag der Berufung im Gerichtstag hervorgehobene Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie seine Angaben anläßlich der Erstellung des gerichtspsychiatrischen Gutachtens zeigen, vgl S 121 ff - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB).
Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt und auch auf die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen Bedacht nimmt, durchaus angemessen, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung bestand.
Anmerkung
E05552European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00043.85.0425.000Dokumentnummer
JJT_19850425_OGH0002_0120OS00043_8500000_000