Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. *****, vertreten durch seinen Vater E*****, dieser vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1) mj. G*****, vertreten durch seinen Vater H*****, dieser vertreten durch Dr. Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) W*****, 3) Ö*****, 4) I*****, die zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Nebenintervenienten auf seiten der erstbeklagten Partei 1) D*****, 2) E*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 501.750,04 und Feststellung (S 100.000,--), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1984, GZ. 2 R 204, 205/84-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. April 1984, GZ. 10 Cg 48/82-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens S 13.972,20 (darin an Umsatzsteuer S 1.270,20), die Zweit- bis Viertbeklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens S 16.068,03 (darin an Umsatzsteuer S 1.460,73) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte warf am 11. September 1980 aus einem Fenster des Internats des Schigymnasiums Stams einen mit Wasser gefüllten Nylonsack auf eine vor dem Haus stehende Schülergruppe, in welcher sich auch der Kläger befand. Der Kläger wich deshalb nach hinten auf die Fahrbahn der vorbeiführenden Gemeindestraße aus. Dort kam im gleichen Augenblick der vom Zweitbeklagten gelenkte, von der Drittbeklagten (die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt) gehaltene und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherte Ambulanzwagen, pol. Kennzeichen T *****, vorbei und stieß den Kläger nieder. Der Kläger erlitt durch diesen Unfall schwerste Verletzungen.
Er begehrte in den verbundenen Verfahren 10 Cg 48/82 und 10 Cg 213/84 des Landesgerichtes Innsbruck die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung des Betrages von S 501.750,04 s. A. Im Verfahren 10 Cg 48/82 begehrte er zudem die Feststellung der Haftung des Erstbeklagten für zukünftige Schäden, im Verfahren 10 Cg 213/84 die Feststellung der Haftung des Zweitbeklagten, der Drittbeklagten und der Viertbeklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden, bei der Viertbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme. Im Leistungsbegehren von S 501.750,04 ist ein Teilbetrag von S 350.000,-- an Schmerzengeld enthalten. Ein weiterer Teilbetrag von S 6.571,-- betrifft den Ankauf einer elektronischen Schreibmaschine. S 54.000,-- werden an Internatskosten für zwei verlorene Schuljahre verlangt. Positionen von zusammen S 14.543,91 betreffen Schulnebenkosten und Nachhilfeunterricht. S 14.268,96 werden als Verdienstentgang des Vaters des Klägers dafür verlangt, daß dieser unbezahlten Urlaub zum Transport des Klägers zu Untersuchungen und Behandlungen nehmen mußte.
Im Verfahren 10 Cg 48/82, welches sich gegen den Erstbeklagten richtet, brachte der Kläger vor, daß das Alleinverschulden am Unfall den Erstbeklagten treffe. Dieser habe in verantwortungsloser Weise die mit Wasser gefüllte Nylontasche auf die am Straßenrand stehende Personengruppe, in der sich auch der Kläger befand, geworfen. Der Erstbeklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß das Verhalten des Erstbeklagten ein Scherz gewesen sei und der Beklagte keinen bösen Vorsatz gehabt habe. Dieser (dumme) Scherz sei in der Internatsschule zu jener Zeit üblich und bekannt gewesen. Die Ausweichreaktion des Klägers sei bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen übermäßig gewesen. Er hätte nicht auf die Straße springen müssen. Der Kläger hätte den Ambulanzwagen sehen oder hören können. Die Gefahr, mit Wasser angespritzt zu werden, dürfe einen Sportler nicht veranlassen, auf die Straße vor ein Auto zu springen. Es liege daher ein erhebliches Selbstverschulden des Klägers vor. Im Zuge des Verfahrens änderte der Erstbeklagte seine Einwendungen dahin, daß ein erhebliches Verschulden des Zweitbeklagten vorliege, der eine Geschwindigkeit von zumindest 60 bis 70 km/h eingehalten und trotz der Schüleransammlung unmittelbar neben dem linken Fahrbahnrand gefahren sei.
Im Verfahren 10 Cg 213/84 brachte der Kläger zum Grund des Anspruches vor, daß den Zweitbeklagten am Zustandekommen des Unfalles ein nicht unerhebliches Mitverschulden, wenn nicht gar das Alleinverschulden treffe. Er habe es unterlassen, der vor dem Gymnasium stehenden Schülergruppe von 20 bis 30 Personen die gehörige Aufmerksamkeit zu widmen, sei mit einer zumindest relativ überhöhten Geschwindigkeit in einem zu geringen Abstand an dieser Gruppe vorbeigefahren und habe es auch unterlassen, Warnsignale abzugeben.
Die Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten dieses Verfahrens wendeten ein, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden am Unfall treffe. Er habe weder eine relativ noch absolut überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger plötzlich wegen des herabfallenden Nylonbeutels rücklings auf die Fahrbahn laufen würde, und habe trotz sofortiger Reaktion den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Für den Zweitbeklagten sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 403.435,80 s.A. zu bezahlen und stellte fest, daß die Beklagten dem Kläger für die künftigen Unfallsfolgen haften. Das Mehrbegehren von S 48.314,25 (richtig waren es S 98.314,25) samt nicht näher ausgewiesenen Zinsen wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:
Am 11. September 1980 standen etwa 20 bis 30 Schüler des Schigymnasiums Stams gegen 19 Uhr in einer Gruppe vor dem Heimgebäude. Sie befanden sich im Bereich des Hauseinganges auf dem dort gelegenen Vorplatz und dem daran östlich direkt anschließenden Gehsteig. Die Breite des Vorplatzes von der Hausfront zum Gehsteig beträgt 3,90 m, der Gehsteig ist 2 m breit. Parallel dazu nach Osten hin verläuft die Stamser Gemeindestraße in Nord-Süd-Richtung. Sie ist in diesem Bereich etwa 6,50 m breit und beinahe krümmungsfrei. Sie weist in Fahrtrichtung Norden ein Gefälle von 2 % auf. Die Sicht ist auf über 200 m gegeben. Etwas weiter südlich stand gegenüber der Schülergruppe auf der in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen rechten Fahrbahnhälfte ein VW-Bus der Schischule. Dieser war am Straßenrand, jedoch noch zur Gänze auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung Norden angehalten worden, um Schüler ein-
bzw. aussteigen zu lassen. Dort befanden sich ebenfalls Kinder, die zum Teil die Straße überquerten. Die Schülergruppe vor dem Heimgebäude, unter denen sich auch der damals 14 Jahre alte Kläger befand – er war gerade in das Schigymnasium eingetreten –, stand in lockerer Anordnung bis zum Gehsteigrand hin, nicht aber auf der Fahrbahn, wobei sich die Jugendlichen miteinander unterhielten. Dabei herrschte in der Gruppe naturgemäß ein dauerndes Hin und Her, das aber nicht als ein Umhertollen oder sonst auffällig wildes Benehmen zu bezeichnen war. Die Schüler, alle im Alter von mindestens 14 Jahren, standen jedenfalls nicht ruhig im Sinne von bewegungslos auf dem Gehsteig. Der genaue Standort des Klägers in dieser Gruppe läßt sich nicht feststellen. Er befand sich aber im Randbereich des Gehsteigs mit dem Rücken zur Fahrbahn hin und achtete nicht auf den Verkehr. Zur selben Zeit war der Erstbeklagte im oberen Stockwerk des Heimgebäudes. Er hatte einen Nylon-Einkaufssack etwa zur Hälfte mit Wasser gefüllt, um ihn aus einem seitlich über dem Hausgang gelegenen Fenster auf die unten stehenden Personen fallen zu lassen. Dabei handelte es sich um einen von den Internatsschülern schon mehrfach „erfolgreich“ durchgeführten Scherz, der von der Heimleitung aber unter Hinweis auf mögliche ernste Folgen solcher Aktionen verboten worden war. Wann dieses Verbot ausgesprochen wurde, kann ebensowenig festgestellt werden, wie die letzte Ausführung des genannten „Spaßes“ vor der Aktion des Erstbeklagten. Es ist wahrscheinlich, daß dies im vorhergegangenen Schuljahr der Fall war. Ein mehrmaliges Bespritzen von Personen vor dem Heimeingang am Unfallstag selbst ist eher auszuschließen. Der Kläger als neu ins Schigymnasium aufgenommener Schüler kannte weder das Verbot noch den „Scherz“. Nachdem dem Erstbeklagten von den beiden im Zimmer anwesenden Zeugen H***** und W***** mitgeteilt worden war, daß sich vor dem Haus im Zielbereich mehrere Personen befänden, hielt er, ohne selbst hinauszusehen, wer unten stand, den halbvollen Wassersack mit gestrecktem Arm aus dem Fenster und ließ ihn fallen. Der Erstbeklagte wollte nicht jemanden besonderen treffen, sondern unten Stehende nur allgemein erschrecken und anspritzen. Dabei machte er sich keine Gedanken über weitergehende mögliche Folgen seiner Aktion und dachte nur an den „Spaß“, andere Leute zu überraschen und naß zu machen. Die Unerlaubtheit seines Tuns war ihm bewußt. Als jahrgangsältester Schüler (gemeint offenbar als Schüler des ältesten Jahrganges) kannte er das von der Heimleitung ausgesprochene Verbot. Der Wasserbeutel, der infolge der Breite des Fensterbrettes und – simses nicht weit hinausgehalten werden konnte, fiel entlang der Hausmauer hinunter und prallte in geringer Entfernung von der Hauswand auf dem Vorplatz auf. Der Kläger erschrak dadurch – ein Warnruf konnte nicht festgestellt werden – und sprang in einer reflexartigen Ausweichreaktion „rücklings“ auf die Fahrbahn, ohne auf allfälligen Fahrzeugverkehr zu achten. Die Bewegungsstrecke und -geschwindigkeit des Klägers bei seinem Ausweichsprung ist nicht objektivierbar. Zur gleichen Zeit fuhr auf dieser Straße von Süden her kommend der Zweitbeklagte mit dem Ambulanzwagen. In diesem transportierte er eine unmittelbar vor der Niederkunft stehende hochschwangere Frau und hatte es entsprechend eilig. Am Rettungswagen war jedoch lediglich das normale Lichtzeichen „Rotes Kreuz“ eingeschaltet. Der Zweitbeklagte hatte weder das „Martinshorn“ noch das Blaulicht in Tätigkeit gesetzt. Auch die Abgabe sonstiger Warnsignale, insbesondere Hupen, konnte nicht festgestellt werden, sodaß die Schüler, insbesondere der Kläger, auf das Herannahen des Fahrzeuges nicht aufmerksam gemacht wurden und dieses auch nicht bewußt wahrnahmen. Der Rettungswagen war auf seiner Fahrt zum Einsatzort etwa 10 Minuten vorher vorbeigekommen. Dabei hatte der Zweitbeklagte bereits Schüler im Bereich vor dem Heim gesehen. Womit sich diese beschäftigten, konnte er damals ebensowenig wie zum Zeitpunkt seiner zweiten Vorbeifahrt erkennen. Er bemerkte auch keine auffallende Bewegung in der Schülergruppe, sah aber zwei Kinder die Straße zu dem gegenüber abgestellten VW-Bus überqueren. Er rechnete nicht damit, daß von den Jugendlichen jemand auf die Fahrbahn vor seinen Wagen springen könnte. Um dem auf der rechten Fahrbahnseite haltenden VW-Bus auszuweichen, lenkte der Zweitbeklagte sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte. Dabei kam er bis auf eine Entfernung von 1,4 m Seitenabstand an den Gehsteig, auf dem die Internatsschüler standen, heran. Unmittelbar bevor der Zweitbeklagte diese Menschenansammlung passieren konnte, sprang der Kläger vor das Rettungsfahrzeug. Der Zweitbeklagte reagierte ca. 1,1 Sekunden vor der Kollision, das heißt sofort, als die Gefahr erkennbar wurde. Das Fahrzeug, dessen Ausgangsgeschwindigkeit bei Einleitung der Vollbremsung 50 bis 55 km/h betrug, war zu diesem Zeitpunkt nur etwa 16,5 m von dem späteren Kollisionsort entfernt. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit war der Zusammenstoß mit dem Kläger nicht mehr vermeidbar. Der Zweitbeklagte hätte den Unfall nur bei einer Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h und darunter verhindern können; die Unfallfolgen wären bei einer niedrigeren als der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit möglicherweise geringer ausgefallen. Der Kläger wurde von der linken Fahrzeugseite berührt, wobei die Kollision mehr den Charakter einer Streifung hatte, zurückgeschleudert und dabei schwer verletzt. Die Sicht-, Wetter- und Fahrbahnverhältnisse zum Unfallszeitpunkt waren nicht beeinträchtigt. Es war hell. Die Asphaltauflage der Fahrbahn war trocken. Abgesehen von dem VW-Bus, der am rechten Fahrbahnrand hielt, herrschte kein weiterer Fahrzeugverkehr. Das Ausweichen des Zweitbeklagten nach links, um an dem VW-Bus vorbeizufahren, ist nicht als unbedingt weit zu bezeichnen. Weder am Unfallsfahrzeug noch beim Zweitbeklagten wurden Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit festgestellt. Auf Grund des Unfalles wurde gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten ein Strafverfahren eingeleitet. Jenes gegen den Zweitbeklagten wurde gemäß § 90 StPO zur Einstellung gebracht, während das gegen den Erstbeklagten mit einer Mahnung nach § 12 JGG beendigt wurde.
Beim Unfall erlitt der Kläger folgende schwere und lebensbedrohliche Verletzungen: ein Schädelhirntrauma mit contusio cerebri, eine Mittelhirnsymptomatik II–III mit einer Stammhirnsypmtomatik und pontiner Herdsymptomatik, einem nachfolgenden Durchgangssyndrom und postkontusionellen Beschwerdekreis, ein stumpfes Nasentrauma mit Nasenseptumfraktur, sowie eine große Rißquetschwunde links parieto-occipital. Nach dem Zusammenprall mit dem Fahrzeug war der Kläger sofort bewußtlos, gelangte in tief bewußtlosem Zustand in die Unfallambulanz der Innsbrucker Universitätsklinik, wurde dort künstlich beatmet und interdisziplinär erstbehandelt. Vom Unfallstag bis 12. September 1980 war er an der Intensivstation der anästhesiologischen Klinik in stationärem Aufenthalt. Es kam zu epileptischen Erstanfällen. Primär fanden sich Stammhirnzeichen. Die große Rißquetschwunde am Schädel wurde genäht. Sie heilte reizlos. In der weiteren regelmäßigen neurologischen Statuierung fand sich ein Hirnödem mit Einengung der Hirninnenräume. Es kam sodann zu einer Remision. Der Kläger wurde am 19. September 1980 spontan atmend noch immer mit Zeichen einer Stammhirnsymptomatik, deutlichen Herd- und Seitenzeichen an die neurologische Klinik überstellt. Dort befand er sich bis zum 6. Oktober 1980. Zur weiteren Behandlung erfolgte eine stationäre Nachbehandlung im Krankenhaus Kitzbühel vom 7. Oktober bis 30. Oktober 1980. Im Rehabilitationszentrum Loipl wurde vom 3. November bis 23. November 1980 und nach einer kurzen Weihnachtspause vom 11. Jänner bis 2. März 1981 eine gezieltere Versorgung des Klägers vorgenommen. Dieser Aufenthalt war sehr sinnvoll und förderlich, die Besserung des klägerischen Gesundheitszustandes war augenscheinlich. An der Innsbrucker Klinik war der Kläger nochmals vom 10. Juni bis zum 12. Juni 1981 kurz stationär zur neurologischen Verlaufskontrolle und operativen Versorgung der Nasenseptumverkürzung. Eine fachneurologische Kontrolle in Innsbruck vom 5. Mai 1981 bestätigte noch ein abklingendes organisches Psychosyndrom, eine deutliche Herd- und Seitensymptomatik sowie eine beträchtliche Einschränkung der Leistungsbreite. Es bestand eine Hornersymptomatik am rechten Auge und eine geringe zentrale Facialisparese auf der rechten Seite, eine verwaschene Sprache, eine geringe Pronationstendenz am rechten Arm und Achillessehnenmassentendenzen sowie eine verminderte rechtsseitige Feinmotorik. Die weitere Rehabilitation war günstig. Nach weiteren Kontrollen aus dem Bereiche der Fachneurologie erfolgte am 2. März 1982 eine neuerliche Abklärung mit psychodiagnostischer Zusatzbefundung. Im Computerprogramm wurde nun ein normaler Befund ohne restliche Herdhinweise und ohne Einklemmungserscheinungen bzw. auch Atrophieerscheinungen festgehalten. Das EEG war auch restlich verändert, es fanden sich keine Epilepsiehinweise. Auffallend waren Leistungsschwächen hinsichtlich des visuellen Kurzzeitgedächtnisses und Reste des organischen Psychosyndroms. Auch die restliche linksseitige leichte spastische Syndromatik und eine geringe Polyneuropathie wurden bestätigt. Diese Stellen haben sich gebessert. Es wurde nun voller geistiger Einsatz gefordert, während körperliche Höchstbelastung (Abfahrtslauf) noch vermieden werden sollte. An Restsymptomen bestehen zum Ende des Verfahrens noch leichte Halbseitenzeichen rechts im Sinne einer Hyperreflexie und einer Feinmotorikminderung, des weiteren ein gering ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit frontobasalem Akzent. Hinsichtlich des visuellen Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsleistung sind noch Hirnleistungsschwächen faßbar. Bezüglich der Nasenverletzung besteht kein funktioneller Endschaden. Die Schädelwunde linksseitig ist reizlos abgeheilt und mit der behaarten Kopfhaut verdeckt. An Dauerfolgen liegt eine Frontalhirnfunktionsstörung wie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörung sowie rasche Ermüdbarkeit usw. vor. Es ist anzunehmen, daß eine geringe Halbseitensymptomatik bestehen bleibt, deren Ausmaß derzeit nicht exakt abzuschätzen ist. Es ist nicht auszuschließen, daß an Spätfolgen ein cerebrales Anfallsleiden auftritt, das sich ebenfalls zu einer Störung der höchsten Hirnleistungen mit den Symptomen einer organischen Demenz verstärkt. über den funktionellen Endzustand ist derzeit keine Aussage möglich. Als Folge des Unfalles hatte der Kläger bisher insgesamt an Schmerzen schweren Grades 9 Wochen zu leiden. Mittelschwere Schmerzen traten komprimiert in der Dauer von drei Monaten und solche leichten Grades komprimiert in der Dauer von insgesamt 9 Monaten auf. Eine Abschätzung des zukünftigen Schmerzverlaufes ist zum Schluß der Verhandlung nicht möglich.
Die Gesamtaufenthaltsdauer des Klägers im Spital zur stationären Behandlung seiner beim Unfall erlittenen Verletzungen betrug 51 Tage, der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum insgesamt 40 Tage. Im Zuge der ärztlichen Behandlungen und Befundungen des Klägers, der Spitals- und Rehabilitationsaufenthalte sowie sonstiger mit dem Unfall zusammenhängender und durch diesen verursachter Aufwendungen erwuchsen dem Kläger noch weitere Kosten, von denen hier noch relevant sind:
unbezahlter Urlaub des Vaters des Klägers, um den Kläger zu den erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen zu bringen S 14.268,96
Fahrtkosten zur Untersuchung S 600,-
Fahrtkosten zur Untersuchung S 1.200,-
Fahrt nach Stams (also von
der Untersuchung) S 960,-
Transportkosten Rotes Kreuz S 2.165,72.
Die vorstehend angeführten Beträge, die der Kläger für Fahrtkosten aufwendete, verstehen sich bereits abzüglich allfälliger Krankenhausleistungen, bzw. wurde deren Tragung von der Krankenkasse abgelehnt.
Zum Zeitpunkt des Unfalles hatte der Kläger soeben die erste Klasse des Schigymnasiums Stams begonnen. Zuvor waren von ihm vier Klassen Hauptschule mit sehr gutem Erfolg besucht worden. Er wurde nach Beendigung der Spitalspflege im Frühjahr 1981 wiederum in die vierte Klasse Hauptschule zur geistigen Neubelebung rückversetzt. Es traten nun Schulschwierigkeiten und Erinnerungsstörungen auf. Der Kläger war auch emotionell noch gestört, hatte Kopfschmerzen und Sehstörungen, wobei sämtliche Schwierigkeiten ihre Ursache in den beim Unfall erlittenen Verletzungen hatten. Der Kläger wurde intensiv medikamentös nachbehandelt, wobei die verordneten Medikamente auch mehr ermüdeten. Im Wintersemester 1981/82 trat der Kläger neuerlich in das Schigymnasium Stams ein. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Einschränkungen in den sportlichen Aktivitäten. Auch der Schulerfolg im Gymnasium war nur mäßig, sodaß über Anraten der Heimleiterin ein Wechsel in die dem Internat ebenfalls angeschlossene (leichtere) Handelsschule erfolgte. Auch an der Handelsschule liefen die schulischen Schwierigkeiten an, besonders in den Fächern Stenographie und wirtschaftliches Rechnen. Im Abschlußzeugnis der Hauptschule hatte der Kläger in Stenographie und Maschinschreiben noch die Benotung „Gut“, in Mathematik „Befriedigend“ erhalten, während er nun in den beiden Fächern vorerst keinen positiven Jahresabschluß schaffte. In Mathematik gelang ihm in der Wiederholungsprüfung zwar eine Verbesserung, im Fach Stenographie mußte jedoch die erste Klasse Handelsschule wegen Nichterreichens einer positiven Abschlußnote wiederholt werden. In den übrigen Fächern konnte der Kläger, wie es in Stams möglich ist, in die nächsthöhere Klasse aufsteigen. Das Sinken in den schulischen Leistungen ist auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Eine Beeinflussung in der Berufsentwicklung ist möglich. Um die Schulleistungen des Klägers zu verbessern, war in den Sommerferien 1982 die Erteilung von Nachhilfestunden in den Fächern Stenographie und Mathematik notwendig.
Da der Kläger das sportliche Leistungsziel nicht erreichen konnte – er hat die erneute Aufnahme in den Kader nicht geschafft –, obgleich er als Fahrer in der Schülerklasse vor dem Unfall noch herausragende Ergebnisse erzielen konnte, wurde er Ende des Schuljahres 1982/83 von der Schule in Stams gekündigt, wie es ihm schon im vorhergehenden Jahr angedroht worden war.
Seitdem setzt der Kläger die Ausbildung in der Handelsschule in Kitzbühel fort. In dieser Schule mußte der Kläger die zweite Klasse in allen Fächern wiederholen, weil er in Stams im Fach Stenographie letztlich lediglich für die erste Klasse einen positiven Schulabschluß aufweisen konnte. Ein bloß teilweiser Aufstieg in den nächsthöheren Klassenzug war in der nunmehr besuchten Schule nicht mehr möglich. Von den beiden in Stams absolvierten Schuljahren hat sich somit das letzte als verloren erwiesen. Auch in der jetzt besuchten Schule halten die Schwierigkeiten des Klägers in Stenotypie an. Dies hängt mit den restlichen Halbseitenlähmungen des Klägers, die vom Unfall herrühren, zusammen, weil dadurch seine Fingerfertigkeit beeinträchtigt wird. Auf Grund dieser Schwierigkeiten war die Erteilung weiterer Nachhilfestunden nötig. Für die Nachhilfe und zum Privatüben des Klägers zu Hause wurde eine elektronische Schreibmaschine angeschafft. Die hiefür getätigten Auslagen belaufen sich auf insgesamt S 6.571,-.
Dem Kläger stand bereits eine gewöhnliche Schreibmaschine zur Verfügung. Da aber in der Schule selbst auf elektronischen Geräten gearbeitet wird, hielt es der Kläger für vorteilhaft, auch daheim auf einer derartigen Maschine üben zu können, damit allfällige Umstellungsschwierigkeiten des Klägers auf die Schulmaschine nicht ins Gewicht fielen.
Vor dem Unfall hatte der Kläger mit der Firma K***** eine Rennläufer-Vereinbarung für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis zum 30. April 1982 getroffen, wofür er pro Saison S 5.000,-- erhalten sollte. Diese Vereinbarung lief jedoch vereinbarungsgemäß mit dem Unfallstag aus. Rechtlich bejahte das Erstgericht eine Haftung des Erstbeklagten für das Herabwerfen des mit Wasser gefüllten Nylonsacks sowie ein Verschulden des Zweitbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen relativ überhöhten Geschwindigkeit. Ein Mitverschulden des Klägers verneinte es. Von den begehrten Beträgen hielt es das Schmerzengeld mit lediglich S 300.000,-- als angemessen, das Mehrbegehren von S 50.000,-- hingegen nicht. Da der Kläger nur das zweite Internatsjahr verloren habe, stünden ihm die Kosten des ersten von S 26.000,-- nicht zu. Unter Berücksichtigung des oben angeführten Additionsfehlers wären dem Kläger insgesamt S 98.314,24 nicht zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufungen der Streitteile das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger S 460.006,80 s.A. zu bezahlen.
Im Feststellungsausspruch wurde auf Haftung der Viertbeklagten mit der Versicherungssumme erkannt. Im übrigen wurde das Leistungsmehrbegehren von S 41.743,27 s.A. abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hielt das begehrte Schmerzengeld von S 350.000,-- als durchaus angemessen. Die Kosten der elektronischen Schreibmaschine von S 6.571,-- seien dem Kläger ebenfalls zuzuerkennen. Sowohl den Erstbeklagten als auch den Zweitbeklagten treffe ein Verschulden am Unfall des Klägers. Der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, daß zumindest irgendwer von den Schülern, die er erschrecken wollte, versuchen würde, sich durch eine plötzliche Ausweichbewegung vor den Folgen des herabfallenden Wassersackes zu retten. Daß unter den gegebenen Umständen, insbesondere der mit dem Fallenlassen des Wassersackes verbundenen Überraschung, jemand von den Betroffenen versuchen würde, sich durch eine plötzliche Reaktion aus dem Wurfbereich zu begeben, und daß hiedurch eine Gefahr für diese Person entstehen würde, habe dem Erstbeklagten ebenfalls klar sein müssen. Daß er die konkreten Folgen nicht erkennen konnte, sei unerheblich. Hiebei spiele es auch keine Rolle, daß der Erstbeklagte die dazukommende Ursache der zu schnellen Fahrweise des Lenkers des Rettungsfahrzeuges nicht vorhersah, weil für die Verneinung eines atypischen Erfolges das Voraussehen des Einzelerfolges nicht maßgeblich sei. Soweit der Kläger in einer schreckhaften, reflexartigen Abwehrbewegung reagierte, könne hierin kein Mitverschulden erblickt werden. Der Zweitbeklagte hätte die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h nicht voll ausschöpfen dürfen, weil die Umstände vor dem Gebäude so waren, daß auf eine konkrete Gefahrenquelle geschlossen werden mußte. Für den Verdienstentgang des Vaters des Klägers sei maßgeblich, daß dieser unbezahlten Urlaub nehmen mußte, um den Kläger zu den erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe ein Schadenersatzanspruch nicht nur für die unmittelbaren Heilungskosten, sondern auch für Reise- und Telefonspesen von Personen, die gegenüber dem Verletzten unterhaltspflichtig sind. Hiebei stehe die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der unmittelbar Verletzte diese Ansprüche geltend machen könne. Der Schade, den der Vater des Klägers dadurch erlitt, daß er seinem Verdienst nicht nachgehen konnte, weil er den Kläger zu Heilungszwecken transportieren mußte, sei den Heilungskosten im Sinne der obigen Ausführungen zuzuzählen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision des Erstbeklagten und der Zweit- bis Viertbeklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in den Revisionsbeantwortungen, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Revisionen sind nicht berechtigt.
1) Zur Revision des Erstbeklagten:
Nach Ansicht des Erstbeklagten hafte er nicht für die Folgen des von ihm veranlaßten Unfalles, weil sein Schülerstreich für den Schaden atypisch gewesen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlungen auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt. Danach besteht – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, Haftpflichtrecht I2 144 f.; ZVR 1977/238; ZVR 1980/16 und 150; ZVR 1982/95; ZVR 1983/19; ZVR 1984/93; 8 Ob 20/84 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu lösen, ob deswegen, weil zwischen der vom Schädiger gesetzten Bedingung und den eingetretenen Erfolg eine (weitere) freie menschliche Handlung eines Dritten tritt, der juristische Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Erfolg zu verneinen ist.
Auch hier entspricht es Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß es nur darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, ob also mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen war oder nicht (Koziol, a.a.O. 147 f.; JBl. 1966, 473; ZVR 1971/224; ZVR 1973/131; JBl. 1974, 372; ZVR 1974/188; ZVR 1980/150; 8 Ob 20/84 u.a.). Es wird demnach durch die Handlung eines Dritten der juristische Kausalzusammenhang dann nicht unterbrochen, wenn mit dieser Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abstrakt zu rechnen war und sie nach einem objektiven Maßstab nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Erstbeklagte mit einer plötzlichen Schreckreaktion eines der Schüler rechnen mußte. Dies war in dem Schülerstreich geradezu impliziert. Da der Vorplatz vor dem Gymnasium unmittelbar an die Fahrbahn der Gemeindestraße anschloß, war ein gefährliches Ausweichen des „Zielobjektes“ auf die Straße durchaus zu erwarten. Daß aus dem Spaß bitterer Ernst wurde, weil zu dem gleichen Zeitpunkt der Zweitbeklagte mit dem Rot Kreuz-Wagen vorbeifuhr, stand nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Der Erstbeklagte hat daher nach den dargelegten Grundsätzen für den von ihm verschuldeten Unfall einzustehen. Seine gegenteilige Argumentation ist demgemäß nicht stichhältig; seiner Revision war vielmehr der Erfolg zu versagen.
2) Zur Revision der Zweit- bis Viertbeklagten:
Die Revision dieser Beklagten stellt nicht in Abrede, daß es sich bei der Fahrt des Zweitbeklagten um keine Einsatzfahrt gehandelt hat. Als Einsatzfahrzeug wäre das Rettungsfahrzeug nur dann anzusehen gewesen, wenn blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne tatsächlich verwendet worden wären (ZVR 1970/44 u.a.). Die Beklagten vermeinen aber, daß der Zweitbeklagte bei der Vorbeifahrt an der Schülergruppe trotzdem die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten hätte dürfen. Er übersieht jedoch die ständige Rechtsprechung, wonach bei Erkennung von Hindernissen und Gefahrenlagen sogleich durch eine Verringerung der Geschwindigkeit zu reagieren ist (ZVR 1983/212 u.z.a.). Gewiß hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß bloß abstrakte Gefahrenquellen nicht in Rechnung gestellt zu werden brauchen (ZVR 1978/149 u.a.); hier handelte es sich aber um eine fluktuierende Schülergruppe vor dem Schulgebäude, also um konkrete Umstände, die die Herabsetzung der sonst im Ortsgebiet erlaubten Geschwindigkeit unbedingt angezeigt erscheinen ließen (ZVR 1975/35; ZVR 1983/212 u.z.a.). Es muß daher dem Zweitbeklagten als Verschulden angelastet werden, die Schülergruppe ohne jede Herabsetzung der Geschwindigkeit passiert zu haben. Er, und damit auch die weiteren Beklagten haften demnach solidarisch mit dem Erstbeklagten für den dem Kläger zugefügten Schaden (ZVR 1982/136 u.a.), ohne daß das Ausmaß der einzelnen Verschuldensquoten für das vorliegende Verfahren, in dem es ja nicht um den internen Ausgleich zwischen den Beklagten geht (vgl. § 1302 ABGB, letzter Halbsatz), von Bedeutung wäre. Daß dem Kläger im Gegensatz zur Ansicht dieser Beklagten kein Mitverschulden am Unfall trifft, haben die Vorinstanzen bereits eingehend begründet. Der Grundsatz, wonach für eine unrichtige Schreckreaktion, die durch ein plötzliches und völlig überraschendes Ereignis veranlaßt wurde, nicht gehaftet wird, kommt hier voll zum Tragen.
Für eine Herabsetzung des Schmerzengeldes von S 350.000,-- auf S 150.000,-- besteht kein Grund. Mit Recht verwies das Berufungsgericht auf den lebensbedrohenden Zustand des Klägers nach dem Unfall, sowie auf die Vielzahl seiner Unbilden, seiner beträchtlichen Beeinträchtigung der geistigen, körperlichen und sportlichen Leistungsfähigkeit, sodaß unter Berücksichtigung aller für die Schmerzengeldbemessung maßgeblichen Komponenten von einer überhöhten Zumessung des Schmerzengeldes durch das Gericht zweiter Instanz nicht die Rede sein kann.
Die weiteren Ausführungen der Revision, wonach der Kläger durch den Unfall kein Schuljahr verloren habe, stehen mit den Feststellungen im Widerspruch.
Die Vorinstanzen kamen zu einem gegenteiligen Standpunkt (siehe S 21 des Berufungsurteiles). Auf die feststellungsfremden Ausführungen der Revision in diesem Belang ist daher nicht weiter einzugehen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, daß auch die Anschaffung der elektronischen Schreibmaschine für den Kläger im Gegensatz zur Ansicht der Revision unbedingt erforderlich war, um seine unfallsbedingte Behinderung auszugleichen (siehe S 28 des Berufungsurteiles), erscheint auch der Zuspruch der Kosten dafür durch die Vorinstanzen gerechtfertigt.
Letztlich ist auf den Einwand der Revision einzugehen, wonach die Aufwendungen des Vaters des Klägers, die darin bestanden, daß dieser wegen der Besuchsfahrten zum lebensgefährlich verletzten Sohn Fahrtkosten und Verdienstentgang hatte, nicht zu entgelten seien. Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch den Besuch der sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten des Verletzten veranlaßten Aufwendungen zu den Heilungskosten zu rechnen, deren Ersatz der unmittelbar Geschädigte verlangen kann (JBl. 1958, 207; ZVR 1968/83; 2 Ob 30, 31/80; 2 Ob 114/80; 8 Ob 295/82; 8 Ob 200/83 u.a.). Dabei handelt es sich um Auslagen bzw. Vermögenseinbußen, die mit dem Krankenbesuch verbunden sind. Als eine solche Vermögenseinbuße ist auch anzusehen, daß der Vater des Minderjährigen unbezahlten Urlaub nehmen mußte, um den ihm aus seiner Sorge und Beistandspflicht erwachsenen Pflichten der Krankenbetreuung nachzukommen. Hier handelt es sich nicht um einen Ersatz frustrierten Zeitaufwandes, sondern um eine tatsächliche, zur Erzielung des angestrebten Heilungserfolges erforderliche Vermögenseinbuße, bei der es keinen Unterschied machen kann, ob sie in erhöhten Auslagen oder verminderten Einnahmen bestand. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch diese Schadenersatzpost für berechtigt erachtet.
Der Revision der Zweit- bis Viertbeklagten war somit ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E05805European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00004.850.0425.000Im RIS seit
25.06.1995Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021