Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A und andere wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG als Beteiligter nach § 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt A und Christine B sowie die Berufung der Angeklagten Gabriele C und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.September 1984, GZ 6 b Vr 3678/84-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, 1. Generalanwalt Dr. Nurscher, und der Verteidiger Dr. Obendorfer, Dr. Bruckschwaiger und Dr. Behal jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Kurt A, Gabriele C und Christine B (zu A/) des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG als Beteiligte nach § 12 StGB, (zu D/) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 13, 35 Abs 1 FinStrG (gleichfalls) als Beteiligte nach § 11 FinStrG und (zu B/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG, Christine B überdies (zu C/) nach Abs 1 Z 1, schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie I. gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Viktor D zur vorsätzlichen versuchten Einfuhr von Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen hätte entstehen können, dadurch beigetragen, daß nach vorheriger Verabredung Gabriele C am 4. Dezember 1983 in Belgrad von einem unbekannten libanesischen Staatsbürger 900 Gramm Heroin übernahm, dort an Kurt A und Viktor D übergab, diese das Suchtgift nach Zagreb transportierten und Viktor D in der Folge versuchte, das Suchtgift nach Österreich einzuführen (wobei jedoch das Suchtgift am 9.Dezember 1983 an der jugoslawischösterreichischen Staatsgrenze von jugoslawischen Grenzorganen entdeckt und sichergestellt wurde), und Christine B den Kurt A zur Beteiligung bestimmte sowie die Verbindung zwischen Kurt A und Gabriele C vermittelte (Punkt A/ des Urteilssatzes); II. in Österreich wiederholt unberechtigt Suchtgift erworben und besessen, und zwar 1. Kurt A von 1972 bis 26.Dezember 1983 Haschisch und Heroin (Punkt B/1), 2. Gabriele C von Februar 1983 bis November 1983 Heroin (Punkt B/2), 3. Christine B vom 7.September 1983 bis 9. Juli 1984 Haschisch und Heroin (Punkt B/3) sowie überdies einem anderen Suchtgift überlassen, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt ist, indem sie in der Zeit von Februar bis November 1983 der Gabriele C wiederholt geringe Mengen Heroin überließ (Punkt C/); III. durch die zu I. beschriebene Vorgangsweise eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht (Punkt D/).
Diese Schuldsprüche - ausgenommen jene wegen unberechtigten Erwerbes und Besitzes von Suchtgift (Punkt B/) - bekämpfen die Angeklagten Kurt A und Christine B mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar A aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO und B aus jenen der Z 5, 9 (gemeint ersichtlich: lit a), 10 und 11 der zitierten Gesetzesstelle; gegen die Strafaussprüche haben sowohl diese Angeklagten als auch die Angeklagte Gabriele C sowie die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
Gestützt auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wendet der Angeklagte A gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung am versuchten Verbrechen nach § 12 Abs 1 StPO ein, das Erstgericht habe das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E übergangen, wonach das untersuchte Suchtgift einen Wirkstoffgehalt von 8,7 % Heroin, 1,9 % Acetylcodein und 1,2 % Acetylmorphin enthalten habe; nehme man einen Reinheitsgrad der Wirkstoffe von 96 % an, so hätten die verfahrensgegenständlichen 900 Gramm 'Heroin' nur rund 102 Gramm an Wirkstoffen enthalten, während der Rest Streckstoffe gewesen seien, die bei der Feststellung der relevanten Suchtgiftmenge außer Betracht zu bleiben hätten. Eben dieser Begründungsmangel hafte auch dem Schuldspruch wegen Beteiligung am versuchten Schmuggel an, weil bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ebenfalls die gutächtlichen Ausführungen des genannten Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen wären;
auf deren Grundlage wäre aber nur von einer Suchtgiftmenge von 102 Gramm auszugehen gewesen.
Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil in seinen Gründen ohnedies das in Rede stehende Gutachten (ON 54) des Sachverständigen Dr. E ausdrücklich berücksichtigt, mithin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl S 441 und insb S 448), betrifft der gerügte Umstand keine für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentliche Tatsache: Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von § 12 Abs 1 SuchtgiftG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist zwar nicht allein die Quantität des Suchtgifts maßgebend, sondern auch dessen Qualität; die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sog. 'Grenzmenge' erreicht oder übersteigt (vgl Leukauf-Steininger Nebengesetze 2 841, 842). Bei Heroin beträgte diese Grenzmenge nach ständiger Rechtsprechung (im Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft) 0,5 Gramm (vgl ÖJZ-LSK 1977/149
sowie die bei Leukauf-Steininger aaO 853,854 zit weitere Judikatur; Foregger-Litzka 18; Erben-Kodek-Pipal 40). übersteigt das Suchtgiftquantum, mit dem eine der Tathandlungen des § 12 Abs 1 SuchtgiftG begangen wird, auf der Basis reinen Heroins diese Grenzmenge, dann kommt dem Umstand, daß das betreffende Suchtgift gestreckt wurde und solcherart eine größere Menge aufweist als dies reinem Heroin entspräche, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; genug daran, daß, bezogen auf reines Heroin, die relevante Grenzmenge überschritten wurde. Das trifft vorliegend auch nach den in der Beschwerde angestellten Berechnungen, wonach die sichergestellten 900 Gramm Heroin einer Menge von 102 Gramm reinem Heroin entsprechen, bei weitem zu.
Selbst wenn daher von dieser Annahme ausgegangen würde, wäre der Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG dennoch erfüllt, womit im vorliegenden Fall die Frage nach der Suchtgiftqualität für die rechtliche Beurteilung ohne Belang ist. Dazu kommt, daß das Heroin in Jugoslawien von den Angeklagten geprüft und als 'super' (S 101/Bd I) bzw als 'normale Qualität' (S 338/Bd I) eingestuft wurde und daß in dem in Rede stehenden Gutachten zwar von 'minderer Qualität' gesprochen, darüber hinaus aber ausgeführt wird, ein Rückschluß auf die Qualität des in Jugoslawien sichergestellten Heroins sei nicht möglich und es seien üblicherweise Heroinproben aus dem Südosten kommend von guter bis sehr guter Qualität (S 378/Bd I). Für den Tatbestand des Schmuggels hinwieder kommt es auf die Qualität der geschmuggelten Ware grundsätzlich nicht an; soweit daher die Mängelrüge in bezug auf die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages auf die Qualität des Heroins abstellt, betrifft der Einwand ebenfalls keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß die bezügliche Mängelrüge zur Gänze unbegründet ist.
Aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen § 12, 15 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG geltend, es liege in Ansehung des Beschwerdeführers noch eine straflose Vorbereitungshandlung (und kein strafbarer Versuch) vor, weil weder der Abnehmerkreis für das Suchtgift bekannt gewesen noch die Abgabe des Suchtgifts unmittelbar bevorgestanden sei.
Bei dieser Rüge übersieht die Beschwerde, daß dem Angeklagten A nicht (versuchtes) Inverkehrsetzen des Suchtgifts, sondern dessen (versuchte) Einfuhr, in der Erscheinungsform der Tatbeteiligung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB, zur Last liegt. Der Tatbestand der 'Einfuhr' eines Suchtgifts (im Sinn des § 12 Abs 1 zweiter Deliktsfall SuchtgiftG) erstreckt sich aber nicht nur auf die Phase der unmittelbaren Grenzüberschreitung, sondern auf das gesamte Geschehen von der übernahme und übergabe des Suchtgifts zur Beförderung im Ausland bis zur übernahme desselben im Inland (EvBl 1975/83;
Erben-Kodek-Pipal aaO 41). Da der Angeklagte A nach den Urteilskonstatierungen (vgl insb S 444/Bd I) an diesem Geschehen dadurch mitgewirkt hat, daß er in Belgrad zusammen mit Viktor D das nach Österreich einzuführende Heroin übernahm und es mit seinem PKW nach Zagreb transportierte, von wo aus es sodann per Eisenbahn nach Österreich gebracht werden sollte, hat er - in Kenntnis des gesamten Tatplanes (und damit auch des Umstands, daß das Heroin in Österreich in Verkehr gesetzt werden sollte;
vgl S 446 ff/Bd I) - zu der (in der Folge allerdings nur beim Versuch gebliebenen) verpönten Einfuhr dieses Suchtgifts aktiv beigetragen. Der Beurteilung seines Tatverhaltens als Beteiligung an der (versuchten) Einfuhr von Suchtgift haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an.
Damit versagt aber auch die - zum Teil im Rahmen der Mängelrüge, zum Teil ausdrücklich aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene - Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung am (versuchten) Schmuggel, mit der Straflosigkeit unter dem Gesichtspunkt reklamiert wird, der Beschwerdeführer habe ab Zagreb, wohin er D mit dem Suchtgift gebracht habe, keinen weiteren Tatbeitrag zum Schmuggel geleistet, sondern D sozusagen sich selbst überlassen. Denn es entsprach (nach den Urteilskonstatierungen) dem gemeinsamen Tatplan aller Beteiligten, daß das Heroin ab Zagreb von D allein nach Österreich geschmuggelt werden sollte. Auch von einem strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch (vgl § 14 FinStrG) kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer die Tatverübung des D nicht verhindert hat. Mit der Behauptung aber, der Beschwerdeführer habe niemals beabsichtigt, sich am Schmuggel zu beteiligen, negiert die Beschwerde die anderslautenden Konstatierungen des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war somit zu verwerfen.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B:
Sowohl gegen den Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz als auch gegen jenen nach dem Finanzstrafgesetz bringt die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9 (lit a) und 10 StPO, vor, sie hätte niemals mit dem Erwerb und der versuchten Einfuhr von etwa 900 Gramm Heroin gerechnet; ihr gegenüber sei lediglich von kleineren Mengen im Wert von etwa 20.000 bzw 50.000 S die Rede gewesen. Das Erstgericht stelle fest, es sei der Beschwerdeführerin 'klar' gewesen, daß es sich um eine größere Menge Heroin handle. Aber schon die Verwendung des Ausdruckes 'klar' zeige, daß auch das Schöffengericht Zweifel an der vollen Kenntnis der Angeklagten von den Tatumständen gehabt habe.
Diesen Ausführungen, die sich im Ergebnis als bloße unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung darstellen, kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Beschwerdeführerin B die Menge von ungefähr 1 Kilogramm Heroin, das aus Belgrad nach Österreich geschmuggelt und hier abgesetzt werden sollte, bewußt war - zureichend - auf deren eigene Verantwortung vor der Polizei (S 26, 27 in ON 56), auf die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 425, 426/Bd I), nach welcher stets von einer größeren Menge Heroin die Rede war, und auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten gestützt (S 447/Bd I), wozu noch kommt, daß auch eine Quantität Heroin, die einem Einkaufspreis von 20.000 S oder 50.000 S entspricht und mit welcher die Angeklagte nach ihrem Vorbringen jedenfalls gerechnet hat, für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG genügen würde, wenn man von einem Grammpreis von etwa 1.000 S (Einkauf im Ausland) bis 3.000 S (Verkauf im Inland) ausgeht.
Die Herstellung der Verbindung zwischen Gabriele C und Kurt A, die dem Ankauf des Suchtgiftes und dessen Schmuggel nach Österreich dienen sollte, stellt einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 (dritter Fall) StGB dar (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 12 RN 41 und 43), weil damit (vorsätzlich) die Tat anderer Personen gefördert werden sollte. Den Ausführungen zu dem in diesem Zusammenhang relevierten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO fehlt im übrigen die Bezeichnung jener Gesetzesstelle, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zu unterstellen wäre (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E Nr 8 zu § 281 Z 10), sodaß die Beschwerde insoweit gar nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Den Schuldspruch nach § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG (überlassung von Suchtgift an Gabriele C) bekämpft die Beschwerdeführerin unter nomineller Geltendmachung der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, ohne die Ausführung dieser Nichtigkeitsgründe entsprechend zu differenzieren. Sie verweist auf S 11 der Urteilsausfertigung, in der es heißt: 'Gabriele C bestritt darüber hinaus auch die überlassung von Heroin an Gabriele C'. Dieser Satz, so meint die Beschwerdeführerin, lasse die Urteilsgründe so widersprüchlich erscheinen, daß dies eine Nichtigkeit bewirke.
Aus dem Zusammenhang des wiedergegebenen Satzes mit dem übrigen Urteil ist jedoch klar ersichtlich, daß insoweit bloß ein (berichtigungsfähiger) Schreibfehler vorliegt; nicht Gabriele C, sondern Christine B hat die überlassung von Heroin an Gabriele C bestritten, fand damit aber im Hinblick auf das bezügliche detaillierte Schuldbekenntnis der letzteren beim Schöffengericht keinen Glauben (S 448/Bd I). Mithin kann weder von einem formalen Begründungsmangel (im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) noch von einem Rechtsirrtum die Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch nach dem Finanzstrafgesetz einwendet, ihr Vorsatz sei nicht auf die Einfuhr einer so großen Menge von Heroin nach Österreich gerichtet gewesen, so genügt es, auf das zum diesbezüglichen Vorbringen gegen den Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz Gesagte zu verweisen: Das Schöffengericht hat mit zureichender Begründung als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte B gewußt hat, daß eine größere Menge von Heroin (etwa 1 Kilogramm) nach Österreich geschmuggelt und hier abgesetzt werden sollte (S 445/Bd I).
Was letztlich den (auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten) Einwand einer überschreitung der Strafbefugnis bei Verhängung der auf § 12 Abs 1 SuchtgiftG gestützten Freiheitsstrafe (in der Dauer von sechs Jahren) betrifft, weil das Schöffengericht, da es die Annahme bandenmäßiger Tatbegehung abgelehnt und eine Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 39 StGB) nicht vorgenommen habe, nur von der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des § 12 Abs 1 SuchtgiftG ausgehen hätte dürfen, so übersieht die Beschwerde, daß § 12 Abs 1 SuchtgiftG zwei Strafsätze enthält, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze, von dem das Erstgericht ausgegangen ist und der zwei Strafstufen enthält, von denen die zweite bis zu einer Obergrenze von zehn Jahren reicht, und einen zweiten Strafsatz, der nur bei Tatbegehung als Mitglied einer Bande anwendbar ist und ebenfalls bis zu zehn Jahren reicht, aber hier deshalb nicht in Frage kam, weil das Schöffengericht die Begehung der oat als Mitglied einer Bande ausdrücklich abgelehnt hat. Die Wahl der Strafstufen innerhalb des (hier angewendeten) ersten Strafsatzes kann aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung - die die Angeklagte B ohnehin auch erhoben hat - bekämpft werden (ÖJZ-LSK 1980/95 sowie Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 844). Das Schöffengericht hat somit seine Strafbefugnis in keiner Weise überschritten.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B erweist sich somit als zur Gänze unbegründet, weshalb sie ebenfalls zu verwerfen war.
III. Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 28 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG zu Freiheitsstrafen, und zwar Kurt A zu 3 (drei) Jahren, Gabriele C zu 4 (vier) Jahren und Christine B zu 6 (sechs) Jahren, sowie weiters nach § 22 Abs 1, 35 Abs 4 FinStrG zu Geldstrafen, und zwar Kurt A zu 20.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe), Gabriele C zu 60.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und Christine B zu 20.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). überdies wurde gemäß § 16 Abs 3 SuchtgiftG das bei den Angeklagten A und B sichergestellte Haschisch für verfallen erklärt und gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG auf Verfall der 900 Gramm Heroin erkannt. Bei der Strafbemessung nach dem Suchtgiftgesetz wertete das Gericht als erschwerend bei allen Angeklagten die große Suchtgiftmenge und das Zusammentreffen mit zwei Vergehen, weiters bei A den langen Tatzeitraum des Suchtgiftmißbrauchs, bei C eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie den raschen Rückfall und bei B neun auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, den sofortigen Rückfall nach ihrer letzten Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und die Anstiftung des Kurt A, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten die mindere Suchtgiftqualität und daß es beim Versuch geblieben ist, bei A überdies das Teilgeständnis (zum Suchtgiftmißbrauch) und die Anstiftung durch B, bei C das umfassende und reumütige Geständnis und die ungünstigen Familienverhältnisse sowie bei B das Teilgeständnis (ebenfalls zum Suchtgiftmißbrauch). Bei der Bemessung der Strafen nach dem Finanzstrafgesetz zog das Gericht als erschwerend bei allen Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie bei C eine finanzstrafbehördliche Verurteilung und bei B die Verleitung des Kurt A zur strafbaren Handlung in Betracht, während es allen Angeklagten als mildernd zugute hielt, daß es beim Versuch geblieben ist und der strafbestimmende Wertbetrag nur geringfügig überschritten wurde, bei A überdies auch dessen Verleitung zur Tat durch B.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten (der Sache nach) eine Herabsetzung der über sie nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Strafen an; der öffentliche Ankläger begehrt hingegen hinsichtlich aller drei Angeklagten eine angemessene Erhöhung dieser Strafen. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Was zunächst die besonderen Strafzumessungsgründe betrifft, so hat bei der Bemessung der Strafe nach dem Suchtgiftgesetz bei allen Angeklagten der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens 'mit zwei Vergehen' zu entfallen, da für das Finanzvergehen des (versuchten) Schmuggels gemäß § 22 Abs 1 FinStrG eine gesonderte Strafe zu verhängen war; den Angeklagten fällt daher nur das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und das Vergehen nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG, mithin ein Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend zur Last (während bei der Strafbemessung nach dem Finanzstrafgesetz zu Unrecht die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als Erschwerungsgrund angenommen worden ist). Der Erschwerungsgrund der großen Menge des tatgegenständlichen Suchtgifts wurde hingegen - entgegen der Meinung der Angeklagten C - zu Recht angenommen, auch wenn es sich bei dem Heroin um ein solches minderer Qualität gehandelt hat, was das Erstgericht übrigens bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt hat (S 452/Bd I). Da Gabriele C die letzte über sie (wegen § 12 Abs 1, 16 Abs 1 SuchtgiftG) verhängte Freiheitsstrafe am 13.Dezember 1982 verbüßt hat und ab Februar 1983 wieder Heroin unberechtigt erworben und besessen hat (Punkt B/2 des Urteilssatzes), wurde ihr zutreffend ein rascher Rückfall als erschwerend angelastet. Ebenso zutreffend wurde aber auch bei der Angeklagten B deren sehr rascher Rückfall (nach ihrer Verurteilung vom 7.September 1983) als erschwerend gewertet. Bei der Genannten kann nach der Aktenlage von einer Tatbegehung unter dem Einfluß eines nicht normalen Geisteszustands nicht gesprochen werden, ebensowenig aber auch von einer bloß 'überaus untergeordneten' Tatbeteiligung. Daß die Angeklagte B den Mitangeklagten A zur Tatbeteiligung verleitet hat, entspricht den Urteilskonstatierungen (S 443/Bd I) und wurde ihr daher richtig als erschwerend angelastet.
Ausgehend von den - nach dem Gesagten geringfügig korrigierten - Strafzumessungsgründen erweisen sich aber die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als tatschuldangemessen, aber auch ihrer Täterpersönlichkeit entsprechend, wobei bei C und B deren (einschlägige) Vorstrafenbelastung die Verhängung höherer Strafen - bei B nach der zweiten Strafstufe des ersten Strafsatzes des § 12 Abs 1 SuchtgiftG - gebietet. Zu einer Reduzierung der Strafen besteht somit kein Anlaß.
Anderseits fand sich der Oberste Gerichtshof aber auch zu einer Erhöhung der Strafen, wie dies von der Staatsanwaltschaft begehrt wird, nicht veranlaßt, zumal die verpönte Suchtgifteinfuhr vorliegend beim Versuch geblieben ist und die vom Erstgericht verhängten Strafen der personalen Täterschuld der Angeklagten entsprechen, womit sich eine höhere Strafe allein aus den von der Anklagebehörde ins Treffen geführten generalpräventiven Gründen verbietet (vgl Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 32 RN 9 ff). Sämtlichen Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E05701European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00002.85.0425.000Dokumentnummer
JJT_19850425_OGH0002_0120OS00002_8500000_000