TE OGH 1985/4/30 11Os70/85

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführers, in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 13 Abs 2, 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichts vom 6.Feber 1985, GZ 18 Vr 965/84-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin A des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 13 Abs 2, 33 Abs 1, Abs 3

lit a FinStrG schuldig erkannt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nur) auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als die den genannten Nichtigkeitsgrund verwirklichende Verletzung der Verteidigungsrechte macht der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten (S 45) Beweisantrages geltend, einen Sachverständigen aus dem Fach der Wirtschaftstreuhandschaft zum Beweis dafür beizuziehen, 'daß die in der Anklage genannten Beträge den wertbestimmenden Betrag von 500.000 S tatsächlich nicht erreichen'.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß dieses Beweisthema bei wörtlicher Interpretation die Beiziehung eines Sachverständigen nicht rechtfertigen könnte, fehlt es der Verfahrensrüge auch dann, wenn man der Antragstellung unterstellt, daß der Angeklagte die behördlichen Ermittlungen der strafbestimmenden Wertbeträge einer überprüfung zuführen lassen wollte, schon an den formalen gesetzlichen Voraussetzungen, weil in der Hauptverhandlung nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen zu erwarten sei, daß die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller (ersichtlich) ohne jedes konkrete zusätzliche Tatsachensubstrat erhoffte - mit den gesamten bis dahin erhobenen Beweisen nicht zu vereinbarende - Ergebnis haben werde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.

Anmerkung

E05540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00070.85.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19850430_OGH0002_0110OS00070_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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