Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Willibald B, Schweißer, 1210 Wien, Arbeiterstrandbadstraße 61, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 730.725,-- s.A.
infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Februar 1985, GZ 18 R 17/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.Oktober 1984, GZ 40 Cg 85/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 13.062,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach dem Klagsvorbringen hat der Beklagte als Schuldner eines auf seiner Liegenschaft EZ 2586 KG Favoriten sichergestellten, von der klagenden Partei gewährten Darlehens am 1.1.1983 und 1.7.1983 fällige Rückzahlungsraten von je S 7.406,-- nicht bezahlt, sodaß die Fälligkeit des gesamten restlichen Darlehens von S 730.725,-- s.A. eingetreten und der Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages in dieser Höhe verpflichtet sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestreitet die passive Klagslegitimation mit der Begründung, die Liegenschaft mit Vertrag vom 16.1.1979 an die Firma Walter C GesmbH, Wien, verkauft und die übernahme des klasgegenständlichen Darlehens durch die Käuferin vereinbart zu haben. Hievon sei die klagende Partei rechtzeitig verständigt worden. Somit treffe die Pflicht zur Rückzahlung des noch immer offenen Darlehensrestes die vorgenannte Firma als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.
Auf Grund des Parteienvorbringens in Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht u.a. fest, daß die klagende Partei einer Schuldübernahme durch die Firma Walter C GesmbH Wien als Käuferin und nunmehrige außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft nicht zugestimmt hat und der streitgegenständliche Darlehensrest zur Zahlung fällig ist. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht hieraus, eine Schuldübernahme gemäß § 1408 ABGB sei nicht anzunehmen, weil eine solche neben der - allenfalls auch stillschweigend erklärten - Zustimmung des Pfandgläubigers jedenfalls auch die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers der Liegenschaft voraussetze. Somit liege hier lediglich ein nach § 1404 ABGB zu beurteilendes Rechtsverhältnis zwischen der Firma C und dem Beklagten vor, sodaß dieser unbeschadet seiner Rückgriffsansprüche gegenüber der vorgenannten Firma der klagenden Partei für den offenen Darlehensrest als Personalschuldner hafte und dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das erstgerichtliche Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels. Dadurch, daß der Antrag des Beklagten auf Beischaffung eines Gebührenaktes zum Beweise dafür, daß die Firma C die offene Darlehensschuld übernommen habe, nicht berücksichtigt worden sei, könne sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil das Erstgericht diese Darlehensübernahme seinem Urteil ohnehin zugrundegelegt habe. Auch die Rechtsrüge des Beklagten hielt das Berufungsgericht im Ergebnis nicht für gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung oder Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung,der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Mängelrüge bringt der Revisionswerber vor, die Unterinstanzen hätten es unterlassen, ihn anzuleiten, sämtliche Beweismittel für seine Prozeßbehauptungen vorzulegen; hiedurch sei es geschehen, daß er die Beischaffung eines entscheidungserheblichen Exekutionsaktes nicht beantragt habe.
Dem ist zu entgegnen, daß erstinstanzliche Verfahrensmängel grundsätzlich nur vor dem Berufungsgericht und nicht mehr vor dem Revisionsgericht gerügt werden können. Eine Ergänzung des Beweisanbotes im Berufungsverfahren gemäß § 482 Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt. Somit kommt ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel von vornherein nicht in Betracht. Im übrigen ist es auch nicht Sache der Gerichte, rechtsfreundlich vertretene Parteien anzuleiten, welche Beweismittel sie zum Beweise ihrer Prozeßbehauptungen vorlegen sollen (7 Ob 692/76; 6 Ob 579/81 u.a.).
In der Rechtsrüge führt der Revsionswerber lediglich aus, das mangelhaft durchgeführte Beweisverfahren der Unterinstanzen habe zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Nach Beischaffung des genannten Exekutionsaktes sei die Sache dahin zu beurteilen, daß eine privative Schuldübernahme im Sinne des § 1408 ABGB vorliege. Mit diesem Revisionsvorbringen geht der Beklagte nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen aus.
Die Rechtsrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich.
Demgemäß konnte der Revision kein Erfolg zuteil werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E05581European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00564.85.0507.000Dokumentnummer
JJT_19850507_OGH0002_0020OB00564_8500000_000