TE OGH 1985/5/7 2Ob563/85

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Veröffentlicht am 07.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Louis A, Konstrukteur, Gerasdorferstraße 131, 1213 Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto B, Kaufmann, Innstraße 23-25, 1210 Wien, vertreten durch Dr.Josef Sorschak, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen S 15,865.000 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1985, GZ 2 R 270/84-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.August 1984, GZ 13 Cg 173/81-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat dem Beklagten die mit S 38.388,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.489,83 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

über das Vermögen des Klägers als Alleineigentümer der nicht protokollierten Firma Louis A, Maschinenfabrik, Hagenbrunn, sowie der Louis A Gesellschaft mbH wurde im Juli 1974 das Konkursverfahren eröffnet. Die Konkursverfahren wurden nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Der Beklagte erwarb von der Konkursmasse die gesamte Betriebseinrichtung, die Maschinen und das 'know how' sowie die Patente um einen Betrag von S 12,4 Mill. und nahm die Betriebsräume in Bestand.

Der Kläger brachte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vor, er habe mit dem Beklagten vereinbart, daß er mit 4 % am Umsatz eines Unternehmens beteiligt werde, dessen Gründung zur Erzeugung und zum Betrieb von Fleischereimaschinen aus dem Programm des Klägers vorgesehen gewesen sei. Der Klagsbetrag von S 15,865.000 errechne sich aus 4 % des vom Beklagten bis zur Einbringung der Klage erzielten Umsatzes.

Der Beklagte bestritt den Abschluß einer derartigen Vereinbarung. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 7 bis 18 der Ausfertigung seines Urteils (AS 123 ff) angeführten Feststellungen: Nach diesen fanden Verhandlungen zwischen den Streitteilen statt, bei denen von einer prozentuellen Umsatzbeteiligung des Klägers die Rede war. Der Kläger wollte eine Umsatzbeteiligung von 5 %, welche dem Beklagten aber zu hoch war. Einem Vorschlag von 4 % widersprach der Beklagte nicht, er erklärte aber, er könne mit dem Kläger diesen Prozentsatz noch nicht vereinbaren, da er hiefür die Zustimmung des Masseverwalters für notwendig halte und außerdem Rechts- und Steuerberater beiziehen wolle. überdies wollte er noch verschiedene Details präzisiert haben. Der Beklagte ging davon aus, daß die Umsatzbeteiligung von 4 % dem Kläger bei einer Mitarbeit in der neuen Firma zukommen sollte, wenn der Kläger diese neue Firma unterstütze und sich aus dieser Unterstützung des Klägers Umsätze für die Firma des Beklagten ergeben.

Die Streitteile besprachen eine Zusammenarbeit, die sie mit Handschlag bekräftigten. Bis September 1974 arbeitete der Kläger im Betrieb des Beklagten insofern mit, als er sich für die Produktion interessierte und Erklärungen und Ratschläge abgab. Während einer Besprechung im September 1974 ging er weg und setzte sich nie wieder mit dem Beklagten in Verbindung.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die behauptete Beteiligung mit 4 % am Umsatz sei nicht erwiesen worden. Selbst für den Fall eines Zustandekommens einer derartigen Vereinbarung wäre durch die Beendigung der Zusammenarbeit der Streitteile die Geschäftsgrundlage weggefallen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtet das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und die Beweiswürdigung als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus, nach den Feststellungen sei die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden, denn für das Zustandekommen eines Vertrages sei die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Solange nicht über die sachliche Einigung hinaus von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend der Abschlußwille erklärt worden sei, dauerten die Vorverhandlungen. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt sei erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit bestehe. Im vorliegenden Fall sei es zwischen den Streitteilen bloß zu Vorverhandlungen über eine Zusammenarbeit bzw. über die Höhe einer Umsatzbeteiligung des Klägers am Unternehmen des Beklagten gekommen, wobei nach den Feststellungen nicht einmal zu dieser Frage Einigung erzielt worden sei. Da der Beklagte dem Kläger ausdrücklich erklärt habe, er könne mit ihm einen Prozentsatz noch nicht vereinbaren, weil er hiefür die Zustimmung des Masseverwalters für notwendig halte, Rechts- und Steuerberater beiziehen wolle und er auch noch die Präzisierung verschiedener Details wünsche, sei davon auszugehen, daß der Beklagte, der offensichtlich das Risiko einer Anfechtung eines allein mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Geschäftes vermeiden wollte, mit dem Kläger bloß unverbindliche Vorverhandlungen geführt habe.

Schon wegen der ausdrücklichen Vorbehalte des Beklagten könne mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen auch von einem schlüssigen Abschluß des vom Kläger behaupteten Vertrages mit Aufnahme der durch Handschlag bekräftigten Mitarbeit des Klägers im Betrieb des Beklagten keine Rede sein. Ein Anspruch des Klägers aus dieser Vereinbarung sei somit schon mangels Zustandekommens derselben zu verneinen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Frage, ob ein gültiges Rechtsgeschäft zustandegekommen ist, gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung, wobei jedoch immer von den Feststellungen der Unterinstanzen auszugehen ist (7 Ob 533/55, 5 Ob 726/80 ua). Obwohl der Beklagte an der Mitarbeit des Klägers interessiert war, zwischen den Parteien Gespräche über eine Beteiligung des Klägers stattfanden und der Beklagte dem Vorschlag des Klägers, ihn mit 4 % am Umsatz zu beteiligen, nicht widersprach, kann das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung nicht angenommen werden. Eine solche hätte nämlich einen ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Abschlußwillen zur Voraussetzung (JBl 1981,645; 5 Ob 321,322/77 ua). Durch seine Erklärung, er könne mit dem Kläger 'diesen Prozentsatz' noch nicht vereinbaren, brachte der Beklagte klar zum Ausdruck, daß er (noch) keinen Abschlußwillen hat. Daran vermag auch ein Handschlag nichts zu ändern. Darauf, ob die Gründe, aus welchen der Beklagte zum damligen Zeitpunkt einen Vertragsabschluß ablehnte, stichhältig waren, kommt es nicht an, weshalb nicht erörtert werden muß, ob eine Zustimmung des Masseverwalters erforderlich und die Beiziehung eines Rechts- und Steuerberaters zweckmäßig war und welche Details der Beklagte noch präzisiert haben wollte.

Zutreffend kamen die Vorinstanzen daher zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht wirksam zustande kam und der Kläger aus einer solchen Vereinbarung daher keine Ansprüche ableiten kann.

Aus diesem Grund war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.

Anmerkung

E05429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00563.85.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19850507_OGH0002_0020OB00563_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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