TE OGH 1985/5/8 9Ns13/85

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Hans S*** und Dr. Heinz M*** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB, AZ 25 d Vr 7190/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien durch den Subsidiarankläger Dr. Wolfgang V*** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Dr. Wolfgang V***, der im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Habilitation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien die Universitätsprofessoren Dr. Hans S*** und Dr. Heinz M*** beschuldigt, sie hätten falsche Gutachten erstattet (§ 289 StGB), lehnte als Subsidiarankläger in seinem Antrag (ON 12) vom 26.Jänner 1985 (auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Jänner 1985, AZ 24 Ns 1301/84, abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens betreffend alle Mitglieder der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und in seiner Eingabe (ON 14) vom 10.Februar 1985 alle Richter des Oberlandesgerichtes Wien wegen Befangenheit ab. Diese erblickt er (auch) in Ansehung der Richter des Oberlandesgerichtes darin, "daß Richter jedenfalls einem solchen Rekurswerber bzw Subsidiarankläger gegenüber als befangen gelten müssen, der gegen sie selbst Strafverfolgung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt betreibt, weil sie ihm gegenüber ständig Mißbrauch der Amtsgewalt begehen, um die Strafverfolgungsanträge auf kaltem Wege abwürgen zu können". Nach dem Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien hat sich kein Richter des Oberlandesgerichtes Wien für befangen erklärt, sodaß die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht beeinträchtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien, über die allein die Entscheidung in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt (§ 74 Abs. 2 dritter Fall StPO) ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters ist das Vorliegen von (anderen als in den §§ 67-69 StPO bezeichneten, die Ausschließung von Richtern betreffenden) Gründen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen (§ 72 Abs. 1 StPO). Da ein Richter nur aus persönlichen Gründen, also solchen, die (von vornherein) befürchten lassen, daß er nicht mit einer derartigen Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt, wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden kann, müssen zureichende Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, daß sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen würde (EvBl 1973/326 u.a.).

In diese Richtung läßt jedoch das eingangs wiedergegebene pauschalierende Vorbringen des Antragstellers mit Bezug auf das gegenständliche Verfahren - und nur für dieses Verfahren ist über die in Rede stehende Frage abzusprechen - jedweden konkretisierten Vorwurf in Ansehung auch nur eines einzigen Richters des Oberlandesgerichtes Wien vermissen.

Dem unbegründeten Ablehnungsantrag mußte daher - soweit er sich auf das Oberlandesgericht Wien bezieht - ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E22035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090NS00013.85.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19850508_OGH0002_0090NS00013_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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