TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/21 2004/06/0024

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §23;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1 idF 2003/078;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der LR, 2. des Mag. DW, 3. der IK, 4. des Dr. MP, 5. des Dipl.- Ing. WJ und 6. der CJ, alle in G, alle vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Jänner 2004, GZ. A 17-7.004/2003-14, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: B GmbH in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin als gegenstandslos erklärt und eingestellt;

2. im Übrigen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der anderen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Alle Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bauansuchen vom 16. November 2003 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am selben Tag) ersuchte die Mitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung

a) von drei Doppelwohnhäusern, b) vier Carports mit insgesamt 12 Pkw-Stellplätzen, c) von Stützmauern und Einfriedungen sowie

d) zur Vornahme von Geländeveränderungen auf dem an einem Hang gelegenen Grundstück Nr. 1065/93, KG W.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer jeweils eines an das Baugrundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes. Diese Grundstücke liegen am Hang höher als das Baugrundstück. Dem gegenüber liegt das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers südwestlich unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück und ist tiefer gelegen als dieses. Über dieses Grundstück verläuft der J-Bach, in den nach dem verfahrensgegenständlichen Projekt die Niederschlagswässer vom Baugrundstück abgeleitet werden sollen.

Das Baugrundstück ist gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im Reinen Wohngebiet gelegen.

Am 4. Juli 2003 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführer verschiedenste Einwendungen erhoben (insbesondere betreffend die einwandfreie Entsorgung der Niederschlagswässer gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG, die Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und die Nichteinhaltung der Baudichte). In der Verhandlung wurde abschließend festgestellt, dass das Bauvorhaben nur bewilligungsfähig wäre, wenn

"1) sämtliche Geländeveränderungen dargestellt werden bzw. eine Gegenüberstellung vom Istzustand und projektierten Zustand planlich dargestellt wird;

2) im zweiten Obergeschoss im Bereich der Rauchfänge das Mauerwerk brandbeständig ausgeführt wird (Brandwinkel)."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juli 2003 wurde der Mitbeteiligten (für die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage) die wasserrechtliche Bewilligung für

"a) die Entsorgung von Verkehrsflächenwässern über eine Verrieselungsanlage und

b) die Einleitung von Dach- und Terrassenwässern über eine Versickerungsanlage mit Einleitung in den J-Bach in retentierter Form"

auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt.

Betreffend die Entsorgung der Meteorwässer ist in den Auflagen 8. bis 18. und betreffend die Hausdrainage in den Auflagen 19. und 20. Folgendes angeordnet:

"Entsorgung der Meteorwässer

8.) Die Niederschlagswässer von den Dach-, Carport- und Terrassenflächen der einzelnen Wohneinheiten der Zweifamilienhäuser sind jeweils in einen wohnungseigenen Sickerschacht mit je ca. 3,5 m3 Retentions-Nutzinhalt zu leiten.

9.) Für den Nutzinhalt ist die Höhe zwischen Einlauf und Filteroberkante heranzuziehen.

10.) Für die Entlastung der Retentionsschächte ist jeweils eine Ausleitung DN50, in einer Höhe von ca. 0,5 m oberhalb der Filteroberkante, einzubauen. Die Schächte sind im oberen Bereich mit einem Not-Überlauf auszustatten.

11.) Zwischen 2 Sickerschächten ist zur Gewährleistung einer optimalen Versickerungsleistung ein Abstand von mind. 5 m einzuhalten.

12.) Für die Ableitung der Wässer aus den Ausleitungen der Sickerschächte ist eine Erdmulde mit einer Abfuhrkapazität von ca. 10 l/s anzulegen.

13.) Die Erdmulde und die dazugehörigen Verbindungsmulden aus den Sickerschächten sind in Bereichen mit einem Gefälle größer als 1 % und im jeweiligen Mündungsbereich mit losen (kleineren) Wasserbausteinen zu befestigen.

14.) Die Neigungsverhältnisse der Verkehrswege sind so zu wählen, dass die vorgesehenen Verrieselungsflächen aus Rasengittersteinen entlang der befestigten Flächen möglichst gleichmäßig beaufschlagt werden.

15.) Unter den Rasengitterstein-Flächen sind mind. 50 cm starke Sickerkörper aus Grobkies einzubauen.

16.) Der Unterboden des Sickerkörpers ist für eine bessere Wasserverteilung waagrecht (gegebenenfalls kaskadenförmig angelegt) auszuführen.

17.) Für eine gleichmäßige Versickerung ist im unteren Bereich des Sickerkörpers ein perforiertes Drainagerohr waagrecht zu verlegen.

18.) Der Zufahrtsbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche ist so auszubilden, dass die von der Straße im Regelfall einströmenden Oberflächenwässer dem geplanten Regeneinlaufschacht zugeführt werden.

Hausdrainage

19.) Die Hausdrainage-Ringleitungen sind jeweils einzeln - und entgegen der Plandarstellung - ohne Verbindung zwischen den einzelnen Häuserblöcken und ohne Verbindung zu den Regenwasser-Entwässerungsschächten auszuführen.

20.) Eine Ableitung dieser Drainagewässer in den Vorfluter ist - entgegen der Plandarstellung mit Froschklappe DN150 - nicht gestattet. Die ev. auftretenden Drainagewässer sind zu versickern."

Die Mitbeteiligte legte im Baubewilligungsverfahren im Juli 2003 und im Oktober 2003 neuerlich Austauschpläne vor. Mit den Austauschplänen vom Oktober 2003 wurde das Bauvorhaben derart verändert, dass das der westlichen Grundgrenze am nächsten gelegene Doppelwohnhaus mit den dazugehörigen vier Pkw-Abstellplätzen und Carports fallen gelassen wurde. Im Übrigen weisen diese Pläne im Sinne des Auftrages in der Verhandlung insbesondere das ursprüngliche Gelände und die Geländeveränderungen aus. Die geplanten Geländeveränderungen änderten sich derart, dass die Abgrabungen wesentlich reduziert und die Aufschüttungen geringfügig erweitert wurden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20. Oktober 2003 wurde der Mitbeteiligten die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung a) von zwei Doppelwohnhäusern,

b) von vier Carports mit insgesamt 8 Pkw-Stellplätzen, c) von Stützmauern und Einfriedungen und d) die Vornahme von Geländeveränderungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Auflagen erteilt. Der Genehmigungsvermerk erfolgte auf den Auswechslungsplänen vom Oktober 2003.

Die Auflagen 15 und 16 lauteten wie folgt:

"15. Sämtliche in dem namens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.07.2003, ..., enthaltenen Auflagen sind bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung einzuhalten bzw. zu erfüllen.

16. Die den Berechnungen im lärmtechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. K... F... vom 25.2.2003 zu Grunde liegende Lärmschutzwand ist hinsichtlich Situierung, Länge, Höhe und Schalldämmmaß entsprechend den gutachterlichen Ausführungen bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung herzustellen und ist dem Baupolizeiamt ein diesbezüglicher Nachweis eines befugten Sachverständigen vorzulegen."

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.

Im Berufungsverfahren wurde den Beschwerdeführern das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 16. Juli 2003, das im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Bewilligung der Entsorgungsanlage u.a. für Niederschlagswässer für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erstattet worden war, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In diesem Gutachten ist zur Entsorgung der Meteorwässer Folgendes ausgeführt (der Sachverständige geht noch von 3 Doppelwohnhäusern aus):

"Ausführung der EntsorgungsanlagenSickerschächte

Plangemäß sind die 3 Wohneinheiten als Doppelhaus mit jeweils 2 Wohnungen ausgeführt. Jede der 6 Einheiten verfügt über eine eigene Versickerungs- und Ableitungsanlage, so dass die Erhaltung der Anlagen den einzelnen Wohnungseigentümern auf Bestandsdauer zugeordnet werden kann.

Die Dach- und Terrassenwässer werden jeweils mit einem PVC-Rohr DN150 in Richtung Süden zum der jeweiligen Wohnung zugehörigen Retentionsschacht (RS1-RS6) geleitet. Jeder Schacht wird auf einer Sickerpackung (Schotter 8/16) mit Vliesabdeckung situiert um eine teilweise Versickerung der Wässer zu ermöglichen. Die Ausleitung von den Schächten erfolgt in Bodennähe über eine PVC-Leitung DN50, welche einen gedrosselten Ablauf gewährleistet. Die Retentionsschächte werden als Fertigteilschacht DN 1500 in der aufgeschütteten Böschung bzw. teilweise unter der Terrasse situiert. Die Schächte haben eine nutzbare Tiefe von ca. 2,0 m und somit ein Retentionsvolumen von ca. 3,5 m3.

Entwässerungsmulde

Die aus den Retentionsschächten austretenden, reduzierten Wassermengen werden in einer Erdmulde gesammelt und dem Vorfluter zugeführt.

Die Mulde wird als Trapezquerschnitt mit einer Sohlbreite von 20 cm und einer Tiefe von ca. 20 cm sowie mit einer Böschung von 1:3 ausgeführt. Sie verläuft in einem Abstand von 1,5 bis 9,5 m entlang der südlichen Nachbargrenze. Die Gesamtlänge der Mulde beträgt 65 m und weist großteils ein Gefälle von 1 % auf. Entsprechend der topografischen Verhältnisse wird die Mulde im oberen Bereich in das Gelände eingeschnitten und erhält ein Gefälle von 7 %.

Im Bereich des Hauses 'D' (außerhalb des Hochwasser-Abflussbereiches) ist für die Höhenführung der Mulde eine Geländeanhebung von ca. 80 cm notwendig. Im weiteren Verlauf und damit auch im Hochwasser-Abflussbereich kann die Mulde ohne Geländeanhebung ausgeführt werden.

Die Sohle der Trapezmulde mündet auf der Höhe der Mittelwasserführung in den Vorfluter und wird im Einmündungsbereich auf eine Breite von ca. 30 cm aufgeweitet. Die Abfuhrkapazität der Mulde beträgt ca. 10 l/s, bei einem mittleren Wasserstand von ca. 10 cm."

Abschließend stellte dieser Sachverständige fest, "dass durch die verfahrensgegenständliche Anlage eine projektbedingte, potenzielle Beeinträchtigung von privaten Rechten sämtlicher Nachbarn oder von öffentlichen Interessen auf Grund der dargestellten technischen Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist".

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten legten die Beschwerdeführer ihrerseits die Stellungnahme eines Sachverständigen vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wurde:

"3. Oberflächenabfluss

Durch die Errichtung der Baumaßnahmen darf die Oberflächenabflusssituation für Nachbargrundstücke nicht verschlechtert werden. Dem Stand der Technik im Raum Graz entspricht es, dass ein Rückhaltevolumen von 27 lit für jeden m2 befestigter Fläche zu errichten sind. Oberflächenwässer von befestigten Flächen, wie Dächern, Terrassen oder befestigten Verkehrsflächen sind in diesen Retentionsräumen zu sammeln, und reduziert bzw. verzögert in einen Vorfluter abzuleiten. Alternativ können die Wässer auch auf dem eigenen Grundstück versickert oder verrieselt werden.

Aus den vorliegenden Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass eine kombinierte Anlage geplant ist, die sowohl Retention und Einleitung in den Vorfluter (J-Bachzubringer), Versickerung, und Verrieselung vorsieht.

Für jedes Haus ist ein Retentionsschacht mit 3,5 m3 Inhalt vorgesehen, in Summe also für 4 Häuser 14 m3. Bei einer angegebenen befestigten Fläche von 140 + 133 + 133 + 133 = 539 m2 ist das vorgesehene Volumen ausreichend, ebenso die jeweilige Drosselung DN50. Es ist jedenfalls ein Verklausungsschutz bei den Drosseleinrichtungen vorzusehen. Dies geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Die Abfuhrfähigkeit der Mulde ist mit 10 l/s ausreichend bemessen. Bei extremeren Starkregen wird es jedoch zu einer Ausuferung aus der Mulde auf das südliche Grundstück kommen. Diese Ausuferung wird aber annähernd dem ursprünglichen Zustand vor Errichtung der Maßnahmen entsprechen.

Die Einleitung in den J-Bachzubringer ist durch die Abfuhrkapazität der Erdmulde beschränkt, also können nur begrenzte Mengen in den Bach gelangen, die für die westlichen Grundstücke keine merkbaren Nachteile bewirken können.

...

Einen weiteren Problempunkt bilden die Drainagen. Sie müssen laut Gutachten des Amtssachverständigen in die Sicker- bzw. Retentionsschächte eingeleitet werden. Die Drainagewässer sind jedoch nicht quantifiziert, was auch schwer möglich ist. Die Einleitung muss daher in einem Sicherheitszuschlag zum derzeit vorgesehenen Volumen der Retentionsschächte berücksichtigt werden.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen u.a. der Beschwerdeführer teilweise Folge und ergänzte den erstinstanzlichen Bescheid mit den Auflagen 15.a) bis 15.m) (diese Auflagen sind ident mit den wiedergegebenen Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17. Juli 2003 betreffend die Anlage für die Entsorgung von Verkehrsflächenwässern bzw. von Dach- und Terrassenwässern auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück - dort die Auflagen 8. bis 20.). Im Übrigen wurde u. a. die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bebauung eines Grundstückes im Reinen Wohngebiet mit zwei Doppelwohnhäusern einen Verwendungszweck darstelle, der der Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG betreffend die Widmung Reines Wohngebiet entspreche, sodass lediglich zu prüfen gewesen sei, ob sich der durch die Fahrbewegungen der (ursprünglich 12 Pkw) nunmehr 8 Pkw auf dem Bauplatz entstehende Lärm im Rahmen des für die Widmungskategorie Reines Wohngebiet üblichen Ausmaßes halte. Aus dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. K.F. vom 25. Februar 2003 und der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Umweltamtes gehe nachvollziehbar hervor, dass durch die Fahrbewegungen der ursprünglich geplanten 12 Pkw das für die Widmungskategorie Reines Wohngebiet zulässige Lärmmaß tagsüber bei weitem nicht erreicht und bei Errichtung einer Lärmschutzwand das für den Nachtzeitraum geltende Widmungsmaß von LA,eq=40 dB um wenigsten 8 dB unterschritten werde. Die Behörde erster Instanz habe sich in ihrer Bescheidbegründung auch in ausreichender Weise mit den vorliegenden Lärmgutachten auseinander gesetzt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Außenanlagenplan Grundlage für das lärmtechnische Gutachten gewesen sei und dieser zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht in der Endfassung vorgelegen sei, sei zutreffend, allerdings zeige ein Vergleich des im lärmtechnischen Gutachten befindlichen Lageplanes mit dem genehmigten Außenanlagenplan, dass, abgesehen von der Reduzierung der Pkw-Abstellplätze von 12 auf 8, der Verlauf der Zufahrt übereinstimme und deshalb das Gutachten der Entscheidung der Behörde erster Instanz durchaus zu Grunde gelegt werden konnte. Dem Gutachten lasse sich auch nachvollziehbar entnehmen, dass gemäß der ÖNORM S 5021 für den Zeitraum Tag die ungünstigste Stunde und für den Zeitraum Nacht die ungünstigste halbe Stunde zur Beurteilung herangezogen worden sei. Ebenso sei aus dem Gutachten ersichtlich, dass es sich bei den gewählten Immissionspunkten um die, bezogen auf den Zufahrtsverlauf, lärmungünstigsten Immissionspunkte handle, da diese im Nahbereich der Einfahrt auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 1065/102 im Bereich der Fenster bzw. an der Grundstücksgrenze lägen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2002 sei bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen seien so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigung nicht entstünden.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 sei für die gegenständlichen Wohnhäuser die wasserrechtliche Bewilligung für eine Entsorgung der Regenwässer von Verkehrsflächen über eine Verrieselungsanlage und die Einleitung von Dach- und Terrassenwässern über eine Versickerungsanlage mit Einleitung in den J-Bach in retentierter Form, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt worden. Im erstinstanzlichen Bescheid sei in Auflage 15. festgesetzt worden, dass sämtliche im Wasserrechtsbescheid enthaltenen Auflagen vor Erteilung der Benützungsbewilligung zu erfüllen seien. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde gelegen sei, sei von der belangte Behörde den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. Die Beschwerdeführer hätten eine Stellungnahme hinsichtlich der Oberflächenentwässerung und des Hochwasserabflusses von Dipl. Ing. Dr. B.S., allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Wasserbau, vom 4. Dezember 2003 vorgelegt. U.a. aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass das Volumen der Retentionsschächte sowie die Abfuhrfähigkeit der Abflussmulde ausreichend bemessen sei, dies gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar hervor, sodass nach Ansicht der belangten Behörde sichergestellt sei, dass die für die Beseitigung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen so angeordnet und hergestellt würden, dass sie betriebssicher seien und für die Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung entstünde.

Die in den ergänzend vorgelegten Stellungnahmen enthaltenen Aussagen bezüglich des Hochwasserschutzes könnten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden, da die Nachbarn in Bezug auf die Bauplatzeignung - die Frage, ob ein Bauplatz durch Hochwasser gefährdet sei, oder nicht, sei eine solche - kein Mitspracherecht besäßen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei in zweierlei Hinsicht zu einer unzulässigen Änderung des Projektes gekommen, da zum einen das Projekt auf zwei Doppelwohnhäuser reduziert worden sei und zum anderen in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden sei, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig, weil nicht sämtliche Geländeveränderungen dargestellt seien und weiters im zweiten Obergeschoß im Bereich der Rauchfänge das Mauerwerk nicht brandbeständig ausgeführt worden sei, sei festzustellen, dass Projektsänderungen im Bauverfahren seitens des Bauwerbers jedenfalls dann zulässig seien, wenn eine - wie im vorliegenden Fall - Einschränkung des Projektes von drei Doppelwohnhäusern auf zwei Doppelwohnhäuser erfolge, da in einem solchen Fall immer noch ein und die selbe Sache vorliege. Hinsichtlich der Geländeveränderungen sei festzustellen, dass in dieser Hinsicht den Beschwerdeführern kein Nachbarrecht zukomme und auch die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Stmk. BauG ein Nachbarrecht lediglich dahingehend beinhalte, dass Rauchfänge dauernd betriebsdicht und so anzulegen seien, dass eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet sei und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintrete. Dem in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorhalt sei die Mitbeteiligte nachgekommen. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs werde durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

1. Mit dem nach Einleitung des Vorverfahrens am 26. Mai 2004 eingelangten Schriftsatz wurde die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin zurückgezogen. Zufolge der Zurückziehung der Beschwerde dieser Beschwerdeführer war das Verfahren diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Zu der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, ...;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

...

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              ... ."

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG (betreffend Schallschutz) muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Zu dem Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m.

§ 65 Abs. 1 leg. cit. machen die Beschwerdeführer geltend, die Entsorgung der Niederschlagswässer sei nicht projektgegenständlich abgehandelt worden, jedenfalls nicht unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG. Der erstinstanzliche Bescheid habe sich auf einen angeblich ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2003 bezogen, auf den der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid in Auflage 15 hingewiesen hätte, der den Beschwerdeführern jedoch nicht bekannt gemacht worden sei. Der angefochtene Bescheid beschränke sich auf die Erlassung diesbezüglicher Auflagen. Diese Auflagen seien im wasserrechtlichen Verfahren erteilt worden. Es liege nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht im Ermessen der Baubehörde die Frage einer allenfalls unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch die Entsorgung der Niederschlagswässer - unter Ausschluss der Nachbarn - an die Wasserrechtsbehörde zu delegieren. Auflage 15 sehe einen Einfluss der Niederschlagswässer in den Vorfluter (J-Bach) vor. Auflage 15 m des angefochtenen Bescheides sehe das Gegenteil vor, wenn dort angeordnet werde, eine Ableitung der Drainagewässer in den Vorfluter sei nicht gestattet. Es bestehe diesbezüglich daher ein unlösbarer Widerspruch im Bescheid zwischen Spruch und Begründung. Auch das Parteiengehör ist in diesem Zusammenhang nicht gewahrt worden.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden:

In dem von den Beschwerdeführern dazu angeführten hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0102, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anlagen zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und zur einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind, bereits im gemeindebehördlichen Verfahren zu erörtern und die in Betracht kommenden Maßnahmen näher zu konkretisieren und vom Bauwerber in das Projekt einzubeziehen seien. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Anlage zur Entsorgung der Abwässer als auch die Anlagen zur Entsorgung der Niederschlagswässer in den eingereichten Bauplänen enthalten. Da diese Anlagen im vorliegenden Fall auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren, wurde ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet und nach Einholung eines Gutachtens, das zu dem Ergebnis kam, dass die verfahrensgegenständlichen Entsorgungsanlagen weder Rechte Privater noch öffentliche Interessen berührten, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgungsanlagen erteilt. Die belangte Behörde hat sämtliche Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung betreffend Meteorwässer und die Hausdrainageanlage nunmehr auch im Bauverfahren vorgeschrieben. Den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang insbesondere entgegenzuhalten, dass sie nicht begründen, warum die projektgegenständliche Entsorgungsanlage für Niederschlagswässer bei Einhaltung der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Auflagen für sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 65 Abs. 1 erster Satz bewirken könnte. Für die Erstbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer kommt hinzu, dass ihre Grundstücke oberhalb des Baugrundstückes liegen und daher schon aus diesem Grund eine Belästigung im dargelegten Sinne durch die zum J-Bach hangabwärts geführten Entsorgungsanlagen nicht in Betracht kommt.

Soweit die Beschwerdeführer meinen, es liege ein Widerspruch zwischen Auflage 15. und Auflage 15.m) des angefochtenen Bescheides vor, kann dem nicht gefolgt werden. Die wasserrechtlich bewilligte Entsorgungsanlage sieht die Entsorgung von Verkehrsflächenwässern bzw. die Einleitung von Dach- und Terrassenwässern über eine Verrieselungsanlage bzw. eine Versickerungsanlage mit nachfolgender Einleitung in den J-Bach vor, während die Auflage 15.m) nur Drainagegewässer betrifft, für die in Auflage 15.l) vorgeschrieben ist, dass die Hausdrainageringleitungen jeweils einzeln ohne Verbindung zwischen den einzelnen Häuserblöcken und ohne Verbindung zu den Regenwasserentwässerungsschächten auszuführen sind (vgl. die Auflagen 19. und 20. der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17. Juli 2003). Eine Ableitung dieser Drainagegewässer in den Vorfluter ist gemäß Auflage 15.m) nicht gestattet.

Auch eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer im Parteiengehör in diesem Zusammenhang ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die jeweils vorgesehenen Entsorgungsanlagen waren den Einreichplänen zu entnehmen, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren auch zur Kenntnis gebracht und sie nahmen dazu auch Stellung.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Mitbeteiligte einen Austauschplan vom 7. Oktober 2003 bei der Behörde, also nach der Bauverhandlung am 2. April 2003 eingereicht habe. Dieser Einreichplan enthalte Änderungen u.a. in den Schichtenlinien, Flächen (Geländeveränderungen). Dieser Austauschplan sei nicht Gegenstand des Parteiengehörs und der den Gutachten zu Grunde liegenden Befunde gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem im Oktober 2003 vorgelegten Austauschplan das Bauvorhaben dahingehend reduziert wurde, dass statt ursprünglich drei Doppelwohnhäusern nur mehr zwei Doppelwohnhäuser und nur mehr 8 Pkw-Stellplätze mit Carports (statt bisher 12) vorgesehen waren. Dass in diesen Plänen erstmals Schichtenlinien eingezeichnet waren, stellt keine für die Beschwerdeführer erhebliche Änderung des Bauvorhabens dar. Auch das Ausmaß der Geländeveränderungen, ausgehend von der Verringerung der zu errichtenden Doppelwohnhäuser hat sich betreffend die vorgesehenen Abtragungen erheblich verringert bzw. ist in Bezug auf die vorgesehenen Aufschüttungen nahezu gleich geblieben (bisher 1.140 m2, nach Auswechslungsplan 1.160 m2). Nach den zuletzt vorgelegten Plänen ist auch das ursprüngliche Gelände bzw. das Gelände nach der Aufschüttung bzw. Abtragung entsprechend dargestellt. Diese Veränderungen waren daher weder aus der Sicht der Nachbarn und ihrer Mitspracherechte noch in Bezug auf die bereits begutachteten Fragestellungen relevant.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid nunmehr aktenwidrig davon aus, dass eine die Nachbarn nicht beeinträchtigende Entsorgung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund möglich sei, indem sie ergänzende Auflagen (Punkte 15a bis m) erteilt habe, nach denen sämtliche Oberflächenwässer auf dem Grundstück zu versickern seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Aussage derart, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund möglich sei, der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist. Auch die in den Auflagen 15.a) bis m) vorgesehenen Maßnahmen gehen von einem Entsorgungsprojekt, wie es auch Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, aus, bei dem die Entsorgung der Niederschlagswässer von den Dach-, Carport- und Terrassenflächen bzw. der Verkehrsflächenwässer (ausgenommen die Drainagegewässer) über eine Verrieselungsanlage bzw. eine Versickerungsanlage mit nachfolgender Einleitung in den J-Bach erfolgt.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt im Hinblick auf den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG ergänzungsbedürftig geblieben sei, da sich das Gutachten nicht auf das Projekt in seiner endgültigen Fassung bezogen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 Einwendungen im Hinblick auf den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG erhoben haben.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die verbliebenen Beschwerdeführer rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Sie haben daher gemäß § 42 Abs. 1 insoweit (wie etwa die Einwendung von Lärmimmissionen) ihre Stellung als Partei verloren, als sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben haben. Die nach der Verhandlung vorgenommene Änderung des Projekts ändert daran nicht, da nur eine Reduzierung des Bauvorhabens erfolgte.

Abgesehen davon ist der Umstand, dass sich das schalltechnische Gutachten auf das Bauvorhaben mit 3 Doppelwohnhäusern bezogen hat und letztlich nur mehr zwei Doppelwohnhäuser beantragt und bewilligt wurden, für die relevanten Aussagen dieses Gutachtens - wie bereits ausgeführt - nicht von Bedeutung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch aus dem Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. K.F. vom 25. Februar 2003 für die in Auflage 16 des erstinstanzlichen Bescheides unter Bezugnahme auf dieses Gutachten angeordnete Lärmschutzwand entsprechende nähere Angaben über ihre Situierung, Länge und Höhe. So ergibt sich aus dem Gutachten (Seite 9), dass von einer Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände, einer Länge von 25 m und einer 40 mm dicken Bohlenwand mit einem bewerteten Schalldämmmaß von 24 dB auszugehen ist. Auch ihre Lage ergibt sich aus den dem Gutachten angeschlossenen Plänen.

Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie im Zusammenhang mit diesem Gutachten weiters meinen, der Sachverständige sei nicht auf die örtliche Geländesituation eingegangen und habe mit den Immissionspunkten im Bereich des nördlich angrenzenden Nachbargrundstückes der Erstbeschwerdeführerin nicht die aus der Sicht der Lärmimmission ungünstigsten Punkte herangezogen. Von daher hätte auch ein Messpunkt im westlichen Bereich des Grundstückes angenommen werden müssen.

Die allenfalls unzumutbaren Lärm verursachende Zufahrtsstraße zu den Abstellplätzen verläuft auf dem Baugrundstück in der Nähe der nördlichen Grundgrenze des Baugrundstückes und allfällige Lärmemissionen von dieser Zufahrtstraße in Bezug auf westlich angrenzende Grundstücke werden durch die weitgehend dazwischen liegenden Wohngebäude abgeschirmt. Die beiden westlich des Doppelwohnhauses 2 gelegenen Abstellplätze, die nicht durch ein Doppelwohnhaus abgeschirmt sind, liegen in ca. 34 m Entfernung von dem südwestlich gelegenen Grundstück des Zweitbeschwerdeführers. Warum das bloße Auffahren auf diese beiden Abstellplätze für diesen Beschwerdeführer das gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG zulässige Ausmaß von Schallimmissionen im Sinne des Widmungsmaßes für reines Wohngebiet überschreiten sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern in keiner Weise begründet.

Die Beschwerdeführer rügen auch, dass in Bezug auf die nach der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen der Geländeveränderungen ihre neuerliche Anhörung nicht erfolgt sei. Geländeveränderungen könnten nachbarschützende Rechte in vielfacher Weise verletzen. Die Frage der Geländeveränderung sei für die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes von Relevanz. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahmen des forsttechnischen Dienstes des "Landwirtschaftministeriums" verwiesen. Ohne Vorlage dieser Geländeveränderungen sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene den gutachterlichen Stellungnahmen zu begegnen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die letztlich vorgesehenen Geländeveränderungen (wie bereits dargelegt wesentlich verminderte Abgrabungen und nahezu gleich gebliebene Aufschüttungen) den erstinstanzlich bewilligten Plänen zu entnehmen waren. Es stand den Beschwerdeführern offen, dagegen in der Berufung Einwände zu erheben. Soweit aber der forsttechnische Sachverständige betreffend die Bauplatzeignung allfällige Bedenken hatte, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihnen in dieser Hinsicht kein Nachbarrecht zusteht.

Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass ihnen nur das wasserbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sei, nicht aber die diesem Gutachten zu Grunde liegenden technischen Berichte und Pläne. Es fehle überhaupt die Begründung, warum ein wasserbautechnisches Amtssachverständigengutachten, das im wasserrechtlichen Verfahren abgegeben wurde, für das vorliegende Bauverfahren relevant sein sollte. Den Beschwerdeführern hätten sämtliche Feststellungen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur Kenntnis gebracht werden müssen. Sie seien dadurch in ihrem Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt. Bei Gewährung eines umfassenden Parteiengehörs hätten die Beschwerdeführer auch vorbringen können, dass die eine Variante technisch, die andere rechtlich nicht möglich sei, da der Vorfluter im Grundeigentum Dritter stehe, nämlich eines der Beschwerdeführer. Dies hätte zu einer gänzlichen Projektänderung führen müssen.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die vorgesehenen Entsorgungsanlagen für Niederschlagswässer und auch für Abwässer in den vorgelegten und letztlich von der Baubehörde bewilligten Plänen entsprechend enthalten sind. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordneten Auflagen in Bezug auf diese Entsorgungsanlagen haben in Form von projektändernden Auflagen die Ausgestaltung dieser Entsorgungsanlagen entsprechend konkretisiert. Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG steht dem Nachbarn aber immer nur ein Recht zu, dass die für die Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das im Baurecht verankerte Mitspracherecht bezieht sich daher nur auf die für die Entsorgung der genannten Wässer erforderlichen Anlagen und allfällige von ihnen ausgehende unzumutbare Belästigungen. Zur Beurteilung dieser Frage standen den Beschwerdeführern mit den Einreichplänen und den eingezeichneten Bewässerungsanlagen samt dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausreichende Grundlagen zur Verfügung. Auch in dieser Hinsicht kann keine Verletzung in Nachbarrechten der Beschwerdeführer festgestellt werden. Ob die Entscheidung der Baubehörde kompetenzrechtlich rechtmäßig war und ob ihre Vorgangsweise als bloßes Anknüpfen an einen wasserrechtlichen Bescheid qualifiziert werden kann, war aus dem Blickwinkel des Schutzes der Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zu beantworten.

Die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer erhoben wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalsatz abzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2005

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060024.X00

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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