Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 12 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Roland A und über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A, Helmut B und Heinrich C gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.Jänner 1985, GZ 11 Vr 1021/83-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Roland A und der Staatsanwaltschaft (in Ansehung der Angeklagten Roland A, Helmut B und Heinrich C) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Roland A - neben einer anderen strafbaren Handlung (Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG) - des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1
lit a FinStrG und des bandenmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider gemeinsam mit Heinrich C, Christine A und Helmut B, 1,8 kg Haschischpulver und insgesamt 3 kg Haschisch eingeführt (A I, II, III und IV des Urteilssatzes), davon insgesamt 1375 Gramm Haschisch (A I, 1, 2, 3;
II 1, 2; III 1; IV 1) und 91 Gramm Haschischöl (V 2) in Verkehr gesetzt, sohin Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, wobei er die Tat als Mitglied einer Bande beging. Er hat weiters eingangsabgabenpflichtige Waren, und zwar die zu C I des Urteilssatzes angeführte Haschischmenge, unter vorsätzlicher Verletzung der Stellungspflicht durch Nichterklärung dem Zollverfahren entzogen, wobei er die Tat als Mitglied einer Bande begangen hat (Punkt C) und eingangsabgabenpflichtige Waren (91 Gramm Haschischöl), hinsichtlich welcher das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden ist, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt (Punkt D I).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und '9' des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den Urteilskonstatierungen wurde vom Angeklagten und den Mittätern der Plan besprochen, Suchtgift im Ausland zu beschaffen und nach Österreich zu schmuggeln, wobei auch der Verkauf einer vorerst unbestimmten Menge ins Auge gefaßt wurde, um die Reisekosten finanzieren zu können (S 345); die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung über das jeweilige Vorgehen und auch die gemeinsame Ausführung stand im Vordergrund (S 346). Es kam sodann hinsichtlich der Einfuhr und des Inverkehrsetzens des Suchtgifts (im Rahmen der fünf Schmuggelfahrten) zur gemeinsamen Absprache, Planung und Durchführung im wechselnden Beteiligungsverhältnis. Dies begründete das Erstgericht mit den engen Beziehungen der Angeklagten untereinander, weiters damit, daß nach jeweils geglücktem Schmuggel auch die nicht daran beteiligten anderen Angeklagten sofort mit Suchtgift versorgt wurden, daß beim Schmuggel wechselnde Beteiligungsverhältnisse bestanden und daß in einem Falle von dem zu Hause gebliebenen Angeklagten Helmut B Bargeld zur Verfügung gestellt wurde (S 349). Das Schöffengericht stellte im Spruch das vorsätzliche Inverkehrsetzen und in den Gründen dazu weiters fest, daß die geschmuggelten Rauschgiftmengen außerhalb jeglicher Relation zum möglichen Eigenbedarf eines auch nur begrenzten Personenkreises standen und daß von den Angeklagten (und damit auch vom Beschwerdeführer, vlg A I 1, II 2 und IV 2) relevante Suchtgiftmengen auch an unbekannte Personen weitergegeben wurden, sie sich jedenfalls bedacht um die Möglichkeit brachten, die Weitergabe dieser Suchtgiftmengen einzuschränken oder zu begrenzen (S 364/365).
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Annahme der bandenmäßigen Begehung der Tat sowohl nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG als auch nach § 38 Abs 1
lit b FinStrG als durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Sie führt dazu wörtlich aus: 'Gewiß wäre es abwegig, etwa dem Ersturteil unterstellen zu wollen, daß die verbalen 'Akoasen' 'Eheverband' oder 'Freundesband' unter den beteiligten Ehepaaren hätten dazu beigetragen, eine allzu rigorose Auffassung des Erstgerichts zu begünstigen'. Auch wenn man die Frage nach einem Komplott bejahe, bleibe es dem Erstgericht versagt, eine Bandenbildung anzunehmen, 'womit sich Unvollständigkeit und Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils' ergäbe. Auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung des vom Erstgericht angenommenen Gefährdungsvorsatzes iS des § 12 Abs 1 SuchtgiftG wird lediglich unsubstantiiert behauptet, das angefochtene Urteil sei unvollständig und undeutlich geblieben und gebe den Sachverhalt nur in mangelhafter Weise wieder. Mit diesem Vorbringen wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen. Sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt 43/41, 9 Os 113/82 uva). Die Mängelrüge ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.
Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund behauptet wird, das Urteil lasse entscheidende Feststellungen zum Begriff 'Bande' im Sinne der allgemein gültigen Legaldefinition des § 278 StGB und zum subjektiven Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG vermissen, verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes und macht sachlich Feststellungsmängel in der Bedeutung der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Sie übergeht jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz mit Erfolg aufgezeigt werden kann, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Dies gilt auch für das Vorbringen zur Rechtsrüge, welches sich in einem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und in der Behauptung erschöpft, daß sich der Vorsatz des Angeklagten weder auf alle Tatbestandsmerkmale (des § 12 Abs 1 SuchtgiftG) bezogen und auch keine Bandenbildung vorgelegen habe. Damit übergeht die Rüge die gegenteiligen Urteilskonstatierungen und wird auch hier nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen (des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E05704European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00067.85.0509.000Dokumentnummer
JJT_19850509_OGH0002_0120OS00067_8500000_000