TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/21 2001/06/0052

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des Ing. KQ in V, 2. der HQ in V, 3. des BS in V, 4. der MS in V, 5. des AH in V, 6. der GH in V, 7. des FF in V, 8. der EF in V,

9.

der EL in V, 10. der RT in V, 11. der HS in V, 12. der WS in V,

13.

des GP in V, 14. der RP in V, 15. des AK in V, 16. des JH in V, 17. der OH in V, 18. des JR in V, 19. der ER in V, und 20. der LS in V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. 03-12.10 V 9-01/120, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

              1.              W GmbH in G, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, als Rechtsnachfolgerin der G GmbH in K, 2. Stadtgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 25. Oktober 1999 begehrte die G GmbH gemäß den §§ 19 und 22 des Steiermärkischen Baugesetzes die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung eines Schießplatzes auf näher angeführten Grundstücken auf dem Gebiet eines ehemaligen Tagbaues im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Der Betrieb "des Schießplatzes X" werde folgendermaßen durchgeführt werden:

"Montag

Ruhetag

 

 

 

 

Dienstag bis Samstag

jeweils

9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Wurfscheiben (Trap, nur Bunker I)

Kugelschießen

PPS- Pistolenschießen

Jagdparcours

dies unter Einhaltung einer zweistündigen ununterbrochenen Mittagspause, beginnend zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr

Sonn- und

gesetzliche Feiertage

9.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Trap, nur Bunker I

Kugelschießen

PPS- Pistolenschießen

Diese Einschränkungen gelten nicht für den geschlossenen Schießkanal für den Kugelschuss, für das Schießen mit Kleinkaliber am Vogelstand und den Wasserschießstand."

Das Projekt wurde im Antrag in allgemeiner Hinsicht wie folgt beschrieben:

"Die G GmbH beabsichtigt die Errichtung einer internationalen Schießanlage im Bezirk V.

Nordöstlich der Stadt V befindet sich der Werksbereich des ehemaligen Bergbaubetriebes X. Bis 1982 befand sich hier die größte steirische Schießanlage, die auf Grund des Bergbaubetriebes aufgelassen werden musste.

Die Schließung des Betriebes X und die traditionsgebundene Beliebtheit des Schießsportes sowie seine Bedeutung als Mittel der Berufsausbildung, nicht zuletzt der wachsende Bedarf an Schießstätten, waren die Grundlagen für die Überlegung, im ehemaligen Bergbaugebiet X eine Planung, einen Bau und einen Betrieb von Schießständen für das Ausbildungsschießen, das Sportliche-, Jagdliche- und Übungsschießen vorzusehen.

Das Gebiet des ehemaligen Tagbaues VI eignet sich auf Grund der vorhandenen Geländebeschaffenheit und der Rekultivierungsverpflichtung gemäß Berggesetz 1975 sowie der Möglichkeit der Einbindung von bestehenden Bergbauanlagen und Gebäuden für die Errichtung einer internationalen Normen gerechten Schießanlage.

Für die Schieß-Sportarena X sind folgende Schießanlagen vorgesehen:

     -        Wurfscheibensportanlagen für Trap, Skeet und

Jagdparcours

     -        Kugelschießanlagen für das Präzisionsschießen (unter

Tag) und für die jagdliche Kugel (ober Tag)

     -        Anlagen für Pistolenschießen in der Halle

     -        eine Anlage für Pistolenschießen und

Vorderladerschießen = PPS-Stand

     -        eine Anlage für das Schießen auf Wasserspiegelbilder

     -        eine Anlage für das Vogelschießen

     -

     Von dieser Zielplanung können aus lärmtechnischen Gründen

vorerst nur folgende Anlagenteile zum Einsatz kommen:

1.

Trap-Stand Nr. 1

2.

Am Jagdparcours max. 150 Schüsse/Std.

     3.        Kugelstand 100 m im Freien

     4.        PPS-Stand

     5.        Schießhalle 25 m und 100 m

     6.        Wasserschießstand

     7.        Vogelschießstand

Die Wurfmaschinenunterstände der Stände Trap 2 und Trap 3 sowie die beiden Skeet-Hoch- und Niederhäuschen sind nur als Lagerraum für Wurfscheiben und technische Schießstandausrüstung für den Trap Stand 1 und für den Jagdparcours geplant.

Der Zugang zum Schießplatz erfolgt von der ehemaligen Betriebsleitung aus, von der auch Gebäudeteile als Lager und, Kassaräume (Büchsenmacher) adaptiert werden. Der vorhandene Parkplatz fasst ca. 70 Autos. Durch den vorhandenen Stollen unter dem westseitigen Begrenzungsdamm gelangen die Schützen zu den Schießständen.

Eine zweite Zufahrt ist vom 11 er-Haus aus über den Schillerbau zum Schießplatz vorhanden. Diese Zufahrt dient dem Materialtransport und der Bewältigung des erhöhten Besucheraufkommens bei Schießveranstaltungen.

Die Schießstände befinden sich innerhalb des schüsselförmig ausgeformten Geländes. Diese Art der Ausformung soll Emissionen zu den im Süden ca. 300 m und im Norden ca. 900 m und 1300 m entfernten Anrainern mindern. Zwischen den einzelnen Schießständen werden zusätzlich Dämme errichtet, die eine optimale Sicherheit für den Schießbetrieb gewähren.

Am Fuße der Böschung werden Wasserauffangbecken errichtet. Im südlichen Teil der Anlage wird ein ca. 5.200 m2 großer Teich angelegt. Sämtliche Wasserflächen werden durch offene Gerinne verbunden und entwässern in den Tregistbach."

Die Antragstellerin fügte ihrem Antrag Pläne des Schießplatzes und seiner einzelnen Einrichtungen an und führte am Ende des Antrages u. a. wie folgt aus:

"Am Vogelstand und in der Wasserschießanlage wird nur Kleinkalibermunition (. 22 Long rifle) verwendet. Da die Schüsse von diesen beiden Ständen an den Messpunkten nicht hörbar sind, ist eine Einschränkung der Betriebszeit nicht notwendig. Dasselbe gilt für die Verwendung von dieser genannten Kleinkalibermunition im Kugelstand 100 m.

Die geschlossenen Schießkanäle 25 m und 100 m emitieren zu den Messpunkten keine Schießgeräusche und sind somit auch von keiner Betriebszeiteinschränkung betroffen."

Die Antragstellerin begehrte auch die bereits vorhandenen Gutachten aus einem früheren Genehmigungsverfahren, insbesondere aus einem Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft V, dem Verfahren zu Grunde zu legen. Insbesondere lagen Gutachten und Stellungnahmen in lärmtechnischer Hinsicht von Ing. W vom 19. Jänner 1999, vom 2. Juni 1999 und vom 9. Dezember 1999, sowie in sanitätsfachlicher (medizinischer) Sicht des Dr. G vom 25. Juni 1998 und des Dr. P vom 1. April 1999, 27. Juli 1999, 3. August 1999 und vom 20. Dezember 1999 und des Distriktsarztes Dr. W vom 18. Mai 1999 vor.

Mit weitgehend gleich lautenden, bei der Behörde erster Instanz am 4. Februar 2000 eingelangten Schreiben vom 3. Februar 2000 nahmen die Beschwerdeführer ausführlich zum Vorhaben und zu den dazu erstatteten Gutachten im Einzelnen Stellung. Als wesentliche Kritikpunkte brachten sie u.a. zusammengefasst vor, dass die der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegten Basispegelwerte in Form einer Durchschnittsbetrachtung und unter Außerachtlassung von besonderen Wetterlagen angenommen worden seien, wodurch die durch die Schussgeräusche hervorgerufenen Lärmsteigerungen nicht in ihrem tatsächlichen Ausmaß dargestellt worden seien. Eine Beweiserhebung über verwendete Schießgeräte und Munition sei unterblieben, ebenso eine nachvollziehbare Erläuterung der im lärmtechnischen Gutachten herangezogenen Normen und Richtlinien. Zur Beurteilung der vom Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens verursachten Lärmsteigerung sei es eine ungeeignete Methode, auf Grund der einzelnen Schüsse einen fiktiven Dauerschallpegel zu errechnen, vielmehr hätten zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung bzw. der Ortsüblichkeit die durch die einzelnen Schüsse hervorgerufenen jeweiligen Schallpegelspitzen herangezogen werden müssen, dies erweise auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte ärztliche Gutachten. Das häufige Auftreten der Schüsse, die Impulshaltigkeit mit den jeweiligen, kurzzeitigen Schallpegelspitzen, die Unregelmäßigkeit des Auftretens der einzelnen Schüsse (unterschiedliche Zeitintervalle zwischen den Schüssen), die absolute Höhe der einzelnen Pegelwerte, die unterschiedliche Höhe der einzelnen Pegelwerte, die negative Informationshaltigkeit der einzelnen Schüsse, die negative Wirkung auf den gesamten menschlichen Organismus sowie die Lärmsteigerung durch die einzelnen Schusspegelwerte, häufig um ein Vielfaches über dem Basispegel, seien Umstände, denen durch die Amtssachverständigen nicht auf ausreichende Weise Rechnung getragen worden sei. Auch sei der Betriebsumfang aus dem Antrag nicht klar ersichtlich. Die Beschwerdeführer beantragten schließlich, es wären wesentlich größere Abstände als die im Projekt beantragten für sämtliche Bauten und bauliche Anlagen der Schießanlage festzusetzen, sollte dem nicht nachgekommen werden, beantragten sie die vollständige Versagung der beantragten Baubewilligung.

Am 7. Februar 2000 wurde hinsichtlich des Antrages eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien sowie der Sachverständigen durchgeführt, in welcher die Sachverständigen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung nahmen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. Mai 2000 wurde der G GmbH gemäß den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG), i.V.m. dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988, i.d.F. LGBl. Nr. 82/1998, der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde V beschlossen wurde, und welche am 16. Mai 1996 in Rechtswirksamkeit erwachsen sei, und dem § 32 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), sowie mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, die Baubewilligung unter näher angeführten Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer "hinsichtlich

1.

Widerspruch zum Bezug habenden Flächenwidmungsplan

2.

Einwendungen zu den Gutachten des Ing. W vom 19.1.1999 und des Dr. P vom 12.4.1999 hinsichtlich a) Basispegel, b) besondere Wetterlagen, c) unterlassene Beweiserhebung über verwendete Schießgeräte und Munition, d) zur Messstation der Nachbarliegenschaft "Q", e) zu Ö-Normen und Richtlinien, f) zu den Einzelschusspegeln, g) zur sonstigen Lärmsituation ohne Einbeziehung des Schießlärms, h) zum fiktiven Beurteilungspegel,

              i)              Vergleiche mit Lärmbelästigungen aus anderen Gesetzesmaterien

              3.              Betriebsumfang" wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauplatzeignung der zu bebauenden Grundstücke wurde zurückgewiesen.

Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass sie zum Bauvorhaben fünf Gutachten zum Thema Raumplanung, drei jeweils näher angeführte Gutachten zum Thema Schallschutz, Medizin, Bauwesen sowie ein Gutachten zum Thema der Sicherheitstechnik eingeholt und den Anrainern nachweislich zur Kenntnis gebracht habe. Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen hätten u.a. die Sachverständigen wie folgt Stellung genommen:

"Stellungnahme des lärmtechnischen Amtsachverständigen, Herrn Ing. W:

Die bisherigen Beurteilungen im Bauverfahren, die im Schreiben vom 9.12.1999 auf Basis des Gutachtens vom 19.1.1999 erfolgten, bleiben voll inhaltlich aufrecht.

Zu den Einwendungen der Nachbarn, die in schalltechnischer Hinsicht identisch sind, wird punktuell Folgendes festgestellt:

              a)              zum Basispegel

Zur Frage der Ermittelung des Basispegels wurde auch im Verfahren des Stmk. Veranstaltungsgesetzes bereits Stellung genommen. Dazu wird nochmals ausgeführt, dass durch die statistischen Erhebungen der in 95 % des Messzeitraumes erreichte bzw. überschrittene Schalldruckpegel LA,95 die kurzfristigen Schwankungen des Schalldruckpegelwertes mittelt. Vorausgesetzt dieser Pegelwert wird nicht durch unmittelbar nahe liegende Geräusche (Verkehr, Gartenarbeiten, Bauarbeiten, etc. ) beeinflusst. Diese Grundgeräusch- bzw. Basispegelwerte wurden an allen Immissionsorten im Laufe der langjährigen Untersuchungen oftmals gemessen und ausgewertet. Besonders mit Hilfe der automatischen Messstation, die seitens der G-Bergdirektion im Zuge des Probebetriebes beim Wohnhaus Q aufgestellt wurde, konnte die Schwankungsbreite der Basispegelwerte auch unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse genauestens eruiert werden. Bei der Auswertung dieser Messwerte wurde besonders darauf geachtet, dass offensichtliche Fremdbeeinflussungen mit Pegelwerten größer als 10 dB über dem jeweils niedrigst gemessenen Wert herausgestrichen wurden.

Um eine objektive Beurteilungsgrundlage zu erreichen, war es notwendig, die einzelnen Tagesverläufe so zu mitteln, dass letztlich die im Gutachten vom 19.1.1999 dargestellten Werte von 34 - 37 dB für die Werktage von Dienstag bis Samstag und von 31 - 34 dB für Sonn- und Feiertage der Beurteilung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die Mittelung der Grundgeräuschpegelwerte (Basispegel) erfolgte auch aus objektiver Sicht dafür, dass auch der Beurteilungswert des zu beurteilenden Geräusches im Bezugszeitraum Tag über 8 Stunden berechnet wurde. Es erscheint daher nicht objektiv, wenn dieser Beurteilungswert nur einem zufällig gemessenen, kurzzeitig gegebenen niedrigen Grundgeräuschpegel gegenübergestellt wird.

              b)              Besondere Wetterlagen

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der Einzelschussereignisse jeweils unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung (Mitwindsituation) erfolgte. Diese vorherrschende Wetterlage war ursprünglich auch Ausschlag gebend für die Anordnung des Versuchsbetriebes. Diese Mitwindtage sowie auch die Windstärken sind in den ersten Gutachten zum Gewerbeverfahren und auch zum Verfahren nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz enthalten. Daraus ergibt sich, dass vor allem zu Zeiten des beantragen Schießbetriebes die Mitwindsituation vorherrschend ist. Zum Einwand, dass es auch stärkere Windsituationen mit vermutlich höherer Schallpegelübertragung gibt, wird in schalltechnischer Hinsicht festgestellt, dass höhere Windgeschwindigkeiten eine höhere Naturgeräuschbelastung verursachen und darüber hinaus die Schallpegelübertragung auch Ablenkungen ausgesetzt ist, sodass letztlich diese Starkwindsituation zu wesentlich geringeren Immissionswerten hinsichtlich des Beurteilungswertes führt. Temperatur und Luftfeuchtigkeit können nur bei Regen und Schneefall oder starkem Nebel zu Beeinflussungen führen. Derartige Zustände sind jedoch in der Beurteilung nicht maßgebend. Darüber hinaus ist als vorherrschende Wetterlage, entsprechend den Ausführungen im Taschenbuch der techn. Akustik von Heckl/Müller im Wesentlichen die Windrichtung zu verstehen. Die mögliche Erhöhung bei Mitwindsituation kann jedoch niemals höher sein als eine Berechnung bei freier Schallausbreitung ohne Hindernisse.

Am heutigen Tage wird von den Nachbarn nach vorhergehender Diskussion mit dem Sachverständigen noch vorgebracht, dass keine Beurteilung der Situation in den Wintermonaten erfolgte.

Dazu wird in schalltechnischer Hinsicht festgestellt, dass bei Neuschneesituation auf Grund der hohen Absorptionswirkung des Schnees eine wesentlich geringere Belastung zu erwarten ist. Bei gefrorenem Schnee oder Eis sind Reflexionen möglich. Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die verwendeten Normen und Richtlinien die Ermittlung des Beurteilungspegels ausschließlich dann durchzuführen, wenn derartige Verhältnisse nicht vorliegen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass zu diesen Zeiten ein Aufenthalt im Freien ebenfalls nur eingeschränkt erfolgt.

              c)              Schießgeräte und Munition:

Die bei den verschiedenen Anlagen verwendeten Schießgeräte und Munitionen sind im Gutachten des Sachverständigen für Schießtechnik genauestens dargelegt. Eine Ausführung darüber ist auch im schalltechn. Gutachten vom 19.1.1999 enthalten. Die im Zuge der messtechn. Ermittlung der Einzelschussereignisse verwendeten Waffen entsprechen allesamt diesen Vorgaben. Dies konnte durch den Sachverständigen selbst bei der Messung am 11.10.1997 und am 17.10.1997 überprüft werden, wobei die von den Schützen verwendeten Waffen als Eigentum der Schützen festgestellt wurden und die Munition seitens der G zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus überwiegen die schalltechnischen Übertragungsfaktoren einem etwaigen Unterschied bei der Ladung der verwendeten Munition deutlich. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung von besonders leiser Munition einen Einfluss auf das Schießen selbst ausübt. Dies wurde anlässlich eines Seminars für Schießlärm, welches durch den Verein deutscher Ingenieur in Würzburg statt fand und bei dem der Sachverständige teilnahm, eindeutig festgestellt. Eine derartige Munition wird vorerst im freien Handel nicht verkauft.

              d)              Messstation Q:

Die bei der automatischen Messstation verwendeten Messgeräte wurden vor Inbetriebnahme der amtlichen Eichung unterzogen. Diese Eichung gilt für mind. 2 Jahre. Außerdem wurden die Messergebnisse im Zuge der sonstigen Messungen an diesem Messpunkt untereinander verglichen und kein signifikanter Unterschied festgestellt. Es kann daher durchaus der einwandfreie Schluss gezogen werden, dass die bei der automatischen Messstation ermittelten Werte, insbesondere des Basispegels, durchaus den Gegebenheiten entsprechen. Eine Manipulation ist auszuschließen.

              e)              Ö-Normen und Richtlinien:

Diese Ö-Normen und Richtlinien, die als Grundlage für die Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen verwendet wurden, stellen den Stand der Technik dar und sind ausschließlich für die technische Ermittlung in Verwendung. Sie gewährleisten eine objektiv nachvollziehbare und einheitliche Vorgangsweise für die jeweiligen Anwender. Die Beurteilung selbst erfolgte sodann auf Basis des Grundgeräuschpegelwertes, wobei natürlich unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesen Normen und Richtlinien und auch auf Grund der in diesen Richtlinien angeführten empirischen Untersuchungsergebnisse als Grenze der zumutbaren Störung der Wert von 10 dB über dem Grundgeräuschpegel angenommen wurde.

              f)              Einzelschussereignisse:

Die gemessenen Einzelschussereignisse von 39 - 60 dB resultieren aus den Messungen am 11.10.1997 und 17.10.1997. Aus diesen Messergebnissen ist eindeutig ersichtlich, dass der Großteil der einzelnen Schussereignisse zwischen 30 und 50 dB bei 80 - 90 % liegt und nur ein geringer %-Anteil von 10 - 20 % zwischen 50 und 60 dB anfällt. Die maximalen Schusspegelwerte von 60 dB sind daher durchaus als einzelne Schallpegelspitzen einzustufen. Diese einzelnen Schallpegelspitzen überschreiten den aus dem Grundgeräuschpegel abgeleiteten Grenzwert nicht.

              g)              Ist-Situation LA,eq:

Die Lärmsituation, die sich durch den Verkehrslärm, durch Naturgeräusche und den Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch Haus- und Gartenarbeiten ergeben, sind zwar im Gutachten zur vollständigen Darstellung der örtl. Verhältnisse angegeben, eine Beurteilung auf Basis dieser Werte erfolgte jedoch nicht. Die Beurteilung selbst wurde ausschließlich unter Zugrundelegung des Basispegelwertes LA,95 durchgeführt. Damit sind die Einwendungen hinsichtlich der aufgezeigten Werte in schalltechnischer Hinsicht nicht relevant.

              h)              Fiktiver Beurteilungspegel:

Dazu wird nochmals ausgeführt, dass die rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels auf Grundlage der gemessenen Einzelschussereignisse und der Berechnungsmodalitäten in den einschlägigen Ö-Normen und Richtlinien erfolgte. Eine Beurteilung ausschließlich der Einzelschüsse ist nur hinsichtlich der Spitzenbeurteilung üblich. Zur Verwendung der Normen und Richtlinien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Dem Sachverständigen ist bewusst, dass ein Beurteilungspegel als Mittelwert über acht Stunden subjektiv nicht jenem Empfinden entspricht, wie dies von den Betroffenen für das Einzelschussereignis empfunden wird. Die Beurteilungspraxis, die europaweit in dieser Form gepflegt wird, führt jedoch mit wenigen Ausnahmen zu zufrieden stellenden Ergebnissen.

Der ermittelte Beurteilungspegel von 41 - 44 dB an Wochentagen bzw. von 35 - 41 dB an Sonn- und Feiertagen liegt im Vergleich zu Richtwerten in Wohngebieten noch deutlich darunter. Es kann daher bei diesem Auftreten von Schallpegelwerten, welche außerdem noch für die subjektive Belästigung einen Zuschlag von 5 dB enthalten, in schalltechnischer Hinsicht durchaus von zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Ziff. 5 des Stmk. BauG gesprochen werden.

              i)              Schwankungsbreite des Grundgeräuschpegelwertes:

In den Einwendungen wird auch ausgeführt, dass unterschiedliche Grundgeräuschpegelwerte an den 3 Immissionspunkten gemessen wurden, obwohl bei der Beurteilung für alle Immissionsorte ein einheitlicher Basispegelwert angegeben ist.

Dazu wird festgestellt, dass die beim Wohnhaus Q gemessenen Schwankungen auch in den übrigen Immissionspunkten auftreten, die langfristigen Mittelwerte sind daher für alle 3 Immissionsorte repräsentativ.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass den Einwendungen der Nachbarn, insbesondere hinsichtlich des Basispegelwertes, des Beurteilungspegels, der örtl. Verhältnisse, der Normen und Richtlinien, der verwendeten Waffen und Munition, der vorherrschenden Witterung und der Einzelschussereignisse bereits in den Verfahren zum Stmk. Veranstaltungsgesetz Rechnung getragen wurde. Durch die Übernahme dieser Gutachten in das Baurechtsverfahren haben diese Stellungnahmen auch in diesem Verfahren Gültigkeit. Eine Änderung der schalltechnischen Beurteilung ergibt sich dadurch nicht. Die übrigen Einwendungen beziehen sich auf medizinische und rechtliche Aspekte.

(Ing. W e.h.)

Stellungnahme des medizinischen Amtsachverständigen, Herrn Dr. P:

Zu den Einwendungen der Nachbarn wird ausgeführt, dass diese nicht Anlass geben das Gutachten vom 20.12.1999 zu ändern. Die seinerzeitige Stellungnahme wird vollinhaltlich aufrechterhalten. Zu konkreten Einwendungen, dass die Häufigkeit der auftretenden einzelnen Schüsse die negative Informationshaltigkeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden, wird festgestellt, dass durch Zuschläge im Beurteilungspegel der Geräuschcharakteristik in Absprache mit dem Lärmtechniker, Rechnung getragen wurde. Die besonderen Ruhebedürfnisse an Sonn- und Feiertagen wurden durch einen eingeschränkten Betrieb einerseits sowie durch weitere Zuschläge beim Beurteilungspegel berücksichtigt. Zum Vorwurf, dass andere med. SV zu einem anderen Ergebnis in ihrer Beurteilung kommen, wird festgestellt, dass sich meine Ausführungen auf die konkrete Antragstellung beziehen die anders lautende Vorgaben beinhaltet als die Grundlagen anderer Gutachter.

Die ÖAL-Richtlinien repräsentieren den derzeitigen Stand des Wissens und der Technik und sind daher als Grundlage für die Beurteilung heranzuziehen. Die dort vorgeschlagene Grenzwertfindung für die zumutbare Belästigung ist auch im konkreten Fall anwendbar. Der besonderen Charakteristik der Lärmbelästigung wurde gemäß dieser Richtlinie durch Zuschläge Rechnung getragen, sodass eine Änderung der Grenzwertfindung nicht erforderlich ist. Die Einzelschallereignisse wurden im Gutachten ebenso berücksichtigt. Der Grenzwert für einzelne Schallpegelspitzen wird bei konsensgemäßen Betrieb nicht überschritten.

(Dr. P e.h.)"

Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften weiter im Wesentlichen damit, dass als Kernfragen im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen sei, ob die projektierten Bauwerke derart geplant und ausgeführt würden, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien; weiters, ob das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan insoweit übereinstimme, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei; und schließlich, ob der Verwendungszweck des Bauvorhabens eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse, sodass größere Abstände von der Behörde vorzuschreiben seien.

Die Gesamtheit der erhobenen Einwendungen ziehe die Beurteilungspraxis durch die Amtssachverständigen in Zweifel und kritisiere auch die Anwendung einschlägiger Richtlinien und ÖNORMEN. Die Behörde führte weiter aus:

"Zu den lärmtechnischen Gutachten von ASV OAR Ing. W ist auszuführen, dass er die von ihm zu lösende Sachverständigenfrage über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen in einem einwandfreien, logisch nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten, darstellte. Das Gutachten als solches, enthält - wie von der ständigen Rechtsprechung verlangt- einen Befund, Angaben über die Beurteilungsgrundlagen und über die umfassende Tatsachenfeststellung durch Messungen, sowie über die Auswertung dieser Daten und über die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Das Gutachten im engeren Sinn, welches ausreichend begründet und nachvollziehbar ist, sowie den derzeitigen Stand der Technik und Wissenschaft repräsentiert, besagt eindeutig, dass an den drei Immissionsorten folgende Geräuschverhältnisse vorherrschen:

Bezeichnung

A-Schalldruckpegel in dB

In den Bezugspunkten

 

MP.1

MP.2

MP.3

Örtliche Schallimmissionen:

 

 

 

Grundgeräuschpegel LA,95

 

 

 

wochentags

34-37

34-37

34-37

sonntags

31-34

31-34

31-34

 

 

 

 

Mittelungspegel LA,eq

37

47

38-41

 

 

 

 

Spezifische Schallimmissionen:

 

 

 

Beurteilungspegel Lrlt. Geändertem Antrag

 

 

 

Dienstag-Samstag

44

41

44

Sonntag

39

35

41

 

 

 

 

Überschreitung der ortsüblichen Verhältnisse:

 

 

 

über den Grundgeräuschpegel

 

 

 

Dienstag - Samstag

7-10

4-7

7-10

Sonntag

5-8

1-4

7-10

 

 

 

 

Über den Mittelungspegel

 

 

 

Dienstag - Samstag

7

0

3-6

Sonntag

0

0

0-3

Aufbauend auf dem lärmtechnischen Gutachten des Amtsachverständigen Ing. W beurteilt Amtssachverständiger OSR Dr. P die Frage welche gesundheitlichen Auswirkungen die festgestellten Immissionen auf die Nachbarschaft haben und ob zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. In den medizinischen Gutachten von OSR Dr. P wird dies in einer Weise, die den Anforderungen der Verwaltungsgerichtshofjudikatur gerecht wird, dargestellt. In der Beurteilung wurde sowohl auf die verschiedenen Lärmquellen, die Art und Häufigkeit sowie die Geräuschcharakteristik als auch die psychologischen sowie gesundheitlichen Auswirkungen für die Anrainer eingegangen.

Der medizinische ASV begründet logisch nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beurteilungspegel sich aus dem jeweiligen Grundgeräuschpegel an den Immissionspunkten (welche auch für die Grundgrenze repräsentativ sind) plus 10 dB ergibt. Weiters stellt er fest, dass weder eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmbelästigung an den Grundgrenzen, noch eine Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarn bei konsensgemäßen Betrieb zu erwarten ist, sowie zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Zur Kritik bezüglich der Zugrundelegung von ÖNORMEN und technischen Richtlinien ist auszuführen, dass das Gesetz lediglich vorgibt, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die nach dem jeweiligen Stand der Technik bzw. der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften anerkannten Methoden zur Anwendung zu kommen haben. Das Baurecht selbst enthält keine Rechtsvorschriften, die generelle Immissionsgrenzwerte festsetzen. Daher obliegt es der Beweiswürdigung der Behörde, ob diese technischen Regelungswerke den Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden können. Unter dem Gesichtspunkt, dass diese technischen Regelwerke den allgemein anerkannten Stand der Technik wiedergeben, was den gültigen Beurteilungsgrundsätzen der Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiete entspricht, sieht die Behörde diese Vorgehensweise als vertretbar an.

Sowohl das lärmschutztechn. als auch das medizinische Gutachten, die die Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages konzedieren, sind logisch nachvollziehbar und schlüssig. In der Beurteilung wurden sowohl Geräuschspezifika (Intensität, Charakteristik, psychologische Wirkung) als auch Dauer der Einwirkung sowie die Lärmpegelspitzen berücksichtigt.

...

Das von den Berufungswerbern beigebrachte Privatgutachten des praktischen Arztes Dr. W, G, B-Gasse 175, vermag das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht zu entkräften, da es sich einerseits in der Wiederholung der Kritik am lärmschutztechnischen Gutachten erschöpft und andererseits keine dem Gutachten des ASV gleichwertige Aussage enthält.

Wenn § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG davon spricht, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel zu halten ist, bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, weist der Ausdruck der zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Diese Regelung lässt keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen ist. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmtem Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. (VwGH am 25.3.1999, Zl 97/06/0219)

Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Seine Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das so genannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenden Bauplatz (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (so genanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immission übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als so genanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird. (VwGH 9.3.1993, 92/06/0235)

Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass für die Fläche der Schießanlage X im Flächenwidmungsplan 2.0 die Ausweisungen Freilandsondernutzung 'Schießstätte', Freilandsondernutzungsart 'Schießstätte' in Überlagerung mit Waldflächen, 'Trenngrün' Freilandsondernutzung sowie Freilandsondernutzung 'Trenngrün+Wald' vorliegen. Aus der Flächenwidmungsplanausweisung Freiland mit Sondernutzung ist weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart abzuleiten noch ist mit dieser Ausweisung ein Immissionsschutz verbunden. Auf Grund dessen gibt es für die zu bebauenden Grundstücke kein Widmungsmaß als absolute Grenze. Daher gilt als relative Grenze das vom medizinischen Amtsachverständigen vorgegebene Beurteilungsmaß, welches, wie bereits zuvor erläutert, der jeweilige Grundgeräuschpegel an den Messpunkten plus 10 dB darstellt. Dieses Beurteilungsmaß wird durch das geplante Vorhaben nicht überschritten, daher bestehen gegen die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben aus dieser Sicht keine Bedenken.

Da in den vorliegenden Gutachten - wie bereits dargestellt - eindeutig festgestellt wurde, dass der Verwendungszweck des Bauvorhabens eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft nicht erwarten lässt, hat die Baubehörde keine größeren Abstände vorzuschreiben."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie neuerlich ihre detaillierten und ausführlichen Einwendungen gegen das Vorhaben wiederholten.

Der Sachverständige für Lärmschutztechnik wurde von der Berufungsbehörde mit der Berufung befasst und erstattete dazu eine Stellungnahme vom 23. Juli 2000. Der medizinische Sachverständige Dr. P teilte der Berufungsbehörde telefonisch mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da es sich bei den Einwendungen um Wiederholungen handle, welche bereits in der Bauverhandlung behandelt worden seien, auf gleicher fachlicher Ebene sei nicht gegenargumentiert worden.

Die Beschwerdeführer erstatteten eine ausführliche und detaillierte Äußerung vom 22. August 2000.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Oktober 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei als Ansuchen "vom 25.10.1999, eingelangt am 27.10.1999" bezeichnet werde. In der Begründung dieses Bescheides führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, dass der im gegenständlichen Fall angewendete Flächenwidmungsplan 2.0. durch die Baubehörde nicht zu prüfen sei und die diesbezüglichen Berufungsausführungen daher zurückzuweisen seien.

Weiters führte die Behörde zweiter Instanz aus, dass im projektgegenständlichen Bereich im Flächenwidmungsplan 2.0. die Ausweisung von Freilandsondernutzung "Schießstätte", Freilandsondernutzungsart "Schießstätte in Überlagerung mit Waldflächen", Freilandsondernutzung "Trenngrün" sowie Freilandsondernutzung "Trenngrün + Wald" vorlägen. Aus dieser Flächenwidmungsplanausweisung seien weder ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart abzuleiten noch sei mit dieser Ausweisung ein Immissionsschutz verbunden.

Hinsichtlich der mangelnden Bauplatzeignung sowie der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Kanalgesetz hätten die Beschwerdeführer kein Nachbarrecht und seien diesbezüglich im Baubewilligungsverfahren nicht mitspracheberechtigt.

Hinsichtlich des von der projektierten Anlage zu erwart

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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