TE OGH 1985/5/9 6Ob567/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Christof A, Privater, Wien 8., Piaristengasse 62, vertreten durch Dr.Christoph Müller-Hartburg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margit B, Pensionistin, Monte Carlo, Residence Le Mirabeau, 2, Avenue des Citronniers, Fürstentum Monaco, vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Aktien und Zahlung des Schillinggegenwertes von US-Dollar 10,680.000,-- samt Nebenforderung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1984, GZ 11 R 258/84-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.Juni 1984, GZ 1 Cg 130/81-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.

und 2.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 458.899,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 163.800 S und an Umsatzsteuer 26.827,20 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt die Herausgabe sämtlicher Aktien einer näher bezeichneten Gesellschaft mit dem Sitz in Nassau/Bahamas sowie der Aktien einer näher bezeichneten Gesellschaft mit dem Sitz in Miami im US-Bundestaat Florida, die am 6. Juni 1977 im Eigentum der erstgenannten Gesellschaft gestanden waren, sowie die Zahlung des Schillinggegenwertes von US-Dollar 10,680.000,--; hilfsweise die Zahlung des Schillinggegenwertes von US-Dollar 16,020.000,--.

Nach seinen Prozeßbehauptungen habe der Kläger im Jahre 1968 mit der Beklagten und einem Makler zur Aufschließung und Verwertung eines mit Mitteln der Beklagten gekauften Grundes in Miami eine Gesellschaft gegründet. In der Folge habe eine aus steuerlichen Erwägungen als 'Holding' gegründete Gesellschaft mit dem Sitz in Nassau auf den Bahamas sämtliche Aktien der Verwertungsgesellschaft übernommen. Die Anteile des Maklers an der 'Holding' habe der Kläger um 2 Mill.US-Dollar erworben, die Kaufpreisforderung sei auf dem Grundstück der Verwertungsgesellschaft hypothekarisch sichergestellt worden. Die Beklagte habe ihre Anteile an der 'Holding' dem Kläger unentgeltlich übertragen. Eine auf den Bahamas tätige Tochtergesellschaft einer Schweizer Bank, über die die Beklagte weiterhin bis 1975 die finanziellen Mittel an die Holding zur Erhaltung, Verwertung und Erschließung des Grundes der Verwertungsgesellschaft geleistet habe, habe die Aktien der 'Holding' für den Kläger treuhändig innegehalten. Im Jahre 1977 habe der Kläger weder die Mittel zur Zahlung der Abgaben für das im Eigentum der Verwertungsgesellschaft gestandene Grundstück in der Höhe von US-Dollar 20.000,-- noch die Mittel zur Zahlung der an den Hypothekargläubiger zu zahlenden Jahresfälligkeit von US-Dollar 200.000,-- zur Verfügung gehabt.

Die Verwertungsgesellschaft sei nicht überschuldet gewesen. Die Finanzierung einer gewinnversprechenden Projektausarbeitung durch eine arabische Finanzierungsgesellschaft sei in Aussicht gestanden. In dieser Lage habe die dabei durch den Hypothekargläubiger vertretene Beklagte dem Kläger, um ihm die angestrebte Grundverwertung zu ermöglichen, zugesagt, kreditweise die fällige Rate auf die Hypothekarschuld sowie die fällige Abgabenverbindlichkeit sofort zu bezahlen. Lediglich zur Sicherung der nicht näher festgelegten Darlehensrückzahlungsschuld sei der Kläger mit einer übertragung der bei der Bank auf den Bahamas verwahrten Aktien der bahamanischen 'Holding' in das Treuhandeigentum der Beklagten einverstanden gewesen. Wenn auch sein Schreiben an die Beklagte vom 5.Juni 1977 mißverständlich formuliert erscheinen mochte, habe der Beklagten der wahre Sinn durch die hiezu mündlich erteilten Informationen im Sinne des nunmehrigen Prozeßstandpunktes des Klägers klar sein müssen. Als der Kläger nach erfolgter Aktienübertragung habe erkennen müssen, daß sich die Beklagte auf den Standpunkt eines Erwerbes seiner Anteile an der bahamanischen 'Holding' in ihr unbeschränktes Eigentum stellen, habe er dieser Ansicht unverzüglich widersprochen und die Rückgabe der Aktien gefordert. Die Beklagte habe sich dem Kläger gegenüber beim Erwerb der Aktien einer Arglist schuldig gemacht. Daraus folgerte der Kläger nicht nur den Anspruch auf die Rückgabe der im - geänderten - Klagebegehren bezeichneten Aktien, sondern darüber hinaus nach dem anzuwendenden Recht des Staates Florida einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten 'triple damage'. Die Beklagte habe nach der arglistig erwirkten Aktienübereignung weder für eine Verlängerung behördlicher Bewilligungen zur Bauführung und Aufschließung gesorgt noch die das Grundstück belastenden fälligen Schulden und Abgaben gezahlt, sondern es vielmehr zu einer Versteigerung des Grundes kommen lassen.

Die floridanische Verwertungsgesellschaft und die bahamanische 'Holding' seien nunmehr vermögenslos und deren Aktien wertlos. Der Kläger gestand als richtig zu, daß er gegenüber der Beklagten im Sinne der hierüber am 6.August 1972 errichteten Urkunde für sich und seine Erben die Haftung dafür übernommen habe, daß die Beklagte aus dem Verkaufserlös für die floridanische Verwertungsgesellschaft 4 Mill.US-Dollar erhalte, wobei die Forderung von der Beklagten aber weder schenkungsweise hätte abgetreten noch durch letztwillige Verfügung übertragen werden können und der geschuldete Betrag somit nur der Beklagten persönlich auszuzahlen gewesen sei. Der Kläger stützte sein Begehren ausdrücklich nicht nur auf die von ihm behauptete Treuhandvereinbarung, sondern auch auf Schadenersatz, hilfsweise auf Dissens und Willensmängel.

Nach den Einwendungsvorbringen der Beklagten sei die damals ertragslose floridanische Verwertungsgesellschaft anfangs Juni 1977 überschuldet gewesen.

Der Kläger selbst sei ebenfalls vermögenslos gewesen und habe der Beklagten im Sinne der unbestrittenen Vereinbarung vom 6.August 1972 4 Mill.US-Dollar geschuldet. Auf Vorschlag des Klägers habe die Beklagte mit ihm Anfang Juni 1977 die vorbehaltslose übereignung sämtliche Aktien an der bahamanischen 'Holding' gegen Erlaß der 4 Mill-US-Dollar-Schuld vereinbart. Im Sinne dieser Vereinbarung habe sie die Aktien in ihr unbeschränktes Eigentum übernommen. Die Beklagte bestritt die vom Kläger behauptete Treunhandvereinbarung zur Besicherung eines angeblichen Kredites sowie jede ihr vorgeworfene Arglist.

Nach ihrem Standpunkt habe die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 22.Juni 1977 (der Kläger hat die Richtigkeit dieser als Beilage 8 zu den Akten übernommenen Urkunde zugestanden), daß er vom Vertrag über die Aktienübertragung, von dem er gleichzeitig behauptet habe, er sei aus Verschulden der Beklagten nicht zustandegekommen, zurücktrete, keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Vertragsaufhebung ausgelöst. Die Beklagte wendete ausdrücklich Verjährung ein. Sie erhob im Hinblick auf eine vom Kläger bei einem Distriktsgericht in Florida gegen sie anhängig gemachte Klage die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit.

Die Umstellung des Klagebegehrens und dessen hilfsweise Stützung auf Dissens und Willensmangel in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.Februar 1984 wertete die Beklagte als Klagsänderung, gegen die sie unverzüglich Einwendungen erhob. übersteinstimmend brachten die Streitteile vor, daß sie bei Abschluß der - anfangs Juni 1977 - getroffenen Vereinbarung keine Rechtswahl getroffen haben.

Das Erstgericht hat zwar Feststellungen über die bisherige Anspruchsverfolgung des Klägers vor einem Distriktsgericht im US-Staat Florida getroffen, über die darauf gestützte Einrede der Streitanhängigkeit aber nicht formell abgesprochen, sondern lediglich durch die Fällung der Sachentscheidung zum Ausdruck gebracht, daß es kein Prozeßhindernis als gegeben annehme. Die Parteien ließen die Frage der Streitanhängigkeit im Berufungsverfahren unerörtert. Das Berufungsgericht legte in seinen Entscheidungsgründen dar, warum das vor einem Gericht in Florida eingeleitete Verfahren das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründe. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes blieb von beiden Seiten unwidersprochen.

In der Sache selbst hat das Erstgericht das Klagebegehren

abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Aus den dabei als erheblich zugrundegelegten Feststellungen des Erstgerichtes ist hervorzuheben:

Im Mai 1977 besaß der Kläger alle Aktien der bahamanischen 'Holding'-Gesellschaft, die ihrerseits alle Aktien der floridanischen Verwertungsgesellschaft besaß, in deren Eigentum das Jahre zuvor mit Mitteln der Beklagten erworbene Grundstück in C D E stand. Auf dem Grundstück lastete eine Hypothek zugunsten einer Forderung von 2 Mill.US-Dollar, auf die ab 1976 10 Jahresraten zu 200.000 US-Dollar zu zahlen und die Zinsen nach Abstattung der letzten Jahreszahlung abzurechnen waren. Die erste Jahresrate war bezahlt, die zweite Jahresrate war fällig. Der Kläger war nicht in der Lage, diese fällige Jahresrate auf die Hypothekarforderung von 200.000 US-Dollar und eine ebenfalls bereits fällige Abgabenforderung von rund 20.000 US-Dollar zu zahlen. Auf Vorschlag des Hypothekargläubigers erklärte sich der Kläger mit einer übertragung seiner Aktien an der 'Holding'-Gesellschaft an die Beklagte einverstanden.

Der Hypothekargläubiger - und ehemalige Mitgesellschafter der Streitteile - setzte die Beklagte davon in Kenntnis und diese bot dem Kläger die Erlassung aus sämtlichen finanziellen Verbindlichkeiten ihr gegenüber insbesondere jener, aus dem Grundverwertungserlös 4 Mill.US-Dollar zu zahlen, gegen übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an. Der Hypothekargläubiger übermittelte dem Kläger dieses Anbot der Beklagten und der Kläger erklärte sich damit einverstanden. In diesem Zusammenhang war weder zwischen dem Kläger und dem Hypothekargläubiger noch zwischen dem Kläger und der Beklagten selbst je von einem dem Kläger zu gewährenden Darlehen und dessen Besicherung durch übertragung der Aktien in das Treuhandeigentum der Beklagten die Rede. Die Anregung des Hypothekargläubigers, mit der beide Streitteile ausdrücklich einverstanden gewesen waren, ging vielmehr dahin, daß der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile ohne jede Bedingung an die Beklagte übertrage und dafür aus allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten entlassen werden sollte. Die Beklagte übermittelte in einem Fernschreiben vom 4.Juni 1977 dem Hypothekargläubiger ihre Zustimmung zu diesem Vorschlag und bevollmächtigte ihn gleichzeitig zu ihrer Vertretung in dieser Angelegenheit.

Der Kläger faßte in seinem Brief an die Beklagte vom 5.Juni 1977 den Stand des Geschäftsprojektes zusammen, dabei ging er von einem Wert des Grundstückes zwischen 5 und 6 Mill.US-Dollar aus. Die Beklagte forderte den von ihr bevollmächtigten Hypothekargläubiger mit einem Fernschreiben vom 6.Juni 1977

auf, durch einen Anwalt sicherstellen zu lassen, daß die Eigentumsübertragung bezüglich der 'Holding'-Gesellschaft auf sie 'vollständig und unwiderruflich' sei, die Anteile der Verwertungsgesellschaft zur Gänze der 'Holding' gehörten und außer der Hypothekarschuld und der Abgabenschuld keine offenen Verbindlichkeiten bestünden. Der Kläger ließ der Beklagten in einem Fernschreiben vom 6.Juni 1977 mitteilen, daß er den Auftrag erteilt habe, 'den wahren Eigentümer' von ihm auf die Beklagte abzuändern. Der Kläger unterfertigte am 10.Juni 1977 in Nassau/Bahamas die Urkunden, mit denen er sämtliche Anteile an der dortigen 'Holding'- Gesellschaft auf die Beklagte übertrug und bestätigte die Eigentumsübertragung auch in einer eidesstättigen Erklärung. Die Bank, bei der die Aktien verwahrt waren, bestätigte der Beklagten am selben Tag, daß das wahre Eigentum an der bahamanischen Gesellschaft auf sie übertragen worden sei und das gesamte Aktienkapital an der floridanischen Verwertungsgesellschaft im Eigentum dieser bahamanischen 'Holding'-Gesellschaft stünde. In keiner schriftlich festgelegten Erklärung findet sich der Hinweis, daß die Aktienübertragung an die Beklagte unter irgendeiner einschränkenden Bedingung, insbesondere lediglich treuhändig, erfolge. Die Beklagte dankte dem Kläger für die Annahme des Anbotes zur Aktienübertragung und erklärte, seinen Rücktritt als Präsident und Direktor der Gesellschaften angenommen und Neubestellungen vorgenommen zu haben.

Gleichzeitig ersuchte sie den Kläger um übergabe der Geschäftsunterlagen an ihren Anwalt in Miami. Hierauf stellte sich der Kläger gegenüber dem Anwalt der Beklagten und dann auch in seinem Brief vom 22.Juni 1977 gegenüber der Beklagten selbst auf den Standpunkt, es sei kein Vertrag über die Aktienübertragung zustandegekommen, er trete 'gegen seinen Wunsch' vom Vertrag zurück. Die Beklagte besitzt sämtliche Aktien an der bahamanischen 'Holding'-Gesellschaft, in deren Eigentum sämtliche Anteile an der floridanischen Verwertungsgesellschaft stehen.

Das Erstgericht zog aus seinen Feststellungen die Folgerung, es sei dem Kläger nicht gelungen, den Sachverhalt zu beweisen, aus dem er seine Klagsansprüche ableite, also weder die Vereinbarung einer bloß sicherungsweisen Aktienübereigung, noch eine arglistige Irreführung des Klägers durch die Beklagte oder einen Irrtum des Klägers und dessen Ausnützung durch die Beklagte, damit aber auch keinen schadenersatzbegründenden Umstand.

Dieser Fehlschlag in der Beweisführung des Klägers schließe jede rechtliche Beurteilung aus, so daß die Frage nach der kollisionsrechtlich anzuwendenden Rechtsordnung unerörtert bleiben könne.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der vom Kläger in seiner Berufung gerügten Verfahrensmängel. Das Erstgericht hatte in seiner Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.Mai 1984 vor dem Schluß seiner Verhandlung formell alle unerledigten Beweisanträge wegen Spruchreife abgelehnt. Davon betroffen war vor allem der in der genannten Tagsatzung gestellte Antrag des Klägers auf Vernehmung seiner in Florida domizilierten ehemaligen persönlichen Sekretärin über die von ihm mit dem Hypothekargläubiger und Bevollmächtigten der Beklagten zur Aktienübereignung gewechselten Erklärungen, aber auch der nach dem ersten Wechsel in der Person des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sinne des Schriftsatzes ON 39

gestellten Antrag auf Vernehmung einer Person, die mit demselben Vor- und Familiennamen wie der Kläger, allerdings ohne akademischen Grad bezeichnet, für die dieselbe Wohnanschrift wie für den Kläger angeführt, über deren Beschäftigung aber jede Angabe unterlassen worden war. Das Berufungsgericht erblickte in dem erst dreieinhalb Jahre nach der Klagseinbringung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der ehemaligen Sekretärin des Klägers einen gemäß § 179 Abs 1 ZPO unstatthaften Prozeßverschleppungsversuch. Zum Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mannes, den der Kläger in seiner Berufung als seinen Sohn zu erkennen gab, führte das Berufungsgericht aus, daß dieser Zeuge zwar zu einzelnen Umständen der Vorgeschichte und zum Verhalten der Beklagten nach der Aktienübereignung, nicht aber zur entscheidenden Vereinbarung über die Aktienübertragung selbst zum Beweis angeboten worden sei. Das Berufungsgericht legte dar, aus welchen Gründen es die vom Kläger gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken nicht teile.

Es gelangte daher im Ergebnis wie das Erstgericht zu der Folgerung, daß es mangels Beweises der vom Kläger zur Anspruchsableitung aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu einer rechtlichen Würdigung gar nicht zu kommen habe.

Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens sowie mit hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an.

Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Vorliegen des vom Berufungsgericht ausdrücklich verneinten Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit war vom Revisionsgericht nicht mehr zu prüfen (SZ 54/190). Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und die gerügten Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die durch den Sohn des Rechtsmittelwerbers unter Beweis gestellten Tatumstände nicht in Abweichung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.Juli 1982 vorgetragenen Schriftsatzes, ON 39, zugrundegelegt, vielmehr die einzelnen durch die Zeugenvernehmung zu beweisenden Tatumstände für die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Streitteile zur Aktienübereignung sowie für die Einsicht der Beklagten in einen vom Kläger dabei etwa beabsichtigten Vorbehalt als nicht erheblich gewertet.

Das Berufungsgericht hatte in Ansehung des erst dreieinhalb Jahre nach Klagseinbringung gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der ehemaligen persönlichen Sekretärin des Klägers schlüssig dargelegt, warum der Kläger das Beweisanbot viel früher hätte stellen können und müssen, aber auch warum eine Prozeßverschleppungsabsicht seinerseits offenbar zutage trete. Daß der Rechtsmittelwerber als Kläger die Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche verfolge, schließt entgegen den Revisionsausführungen die Annahme einer Prozeßverschleppungsabsicht nicht aus.

Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nach der Aktenlage nicht als stichhältig erachtet und die Aufnahme von Hilfsbeweisen zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen, insbesondere des als Zeugen gehörten Hypothekargläubigers und Bevollmächtigten der Beklagten, als entbehrlich angesehen. Diesen Vorgang rügt der Rechtsmittelwerber als unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Sache nach erscheint damit eine Mängelrüge ausgeführt, ohne daß damit allerdings eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgezeigt worden wäre.

Die Ausführungen zur Rechtsrüge vermögen die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu entkräften, daß es an einem der rechtlichen Würdigung zu unterziehenden Gegenstand gebricht, wenn die vom Kläger zur Ableitung seines Anspruches dem Grunde nach aufgestellten Tatumständen nicht als erwiesen angenommen werden. Beweislastregeln sind unanwendbar, wenn das Gericht den positiven oder negativen Beweis in Ansehung eines bestimmten Sachverhaltselementes als voll erbracht ansieht. Wenn der Sachverhalt, aus dem ein Rücktrittsrecht oder ein Anspruch auf Vertragsanfechtung abgeleitet wird, nicht als erwiesen anzunehmen ist, erübrigen sich die Fragen, nach welcher Rechtsordnung ein Rücktritts- oder Vertragsaufhebungsanspruch zu beurteilen wäre und unter welchen Voraussetzungen nach der anzuwendenden Rechtsordnung ein solcher Anspruch bestünde. Werden die Umstände nicht erwiesen, auf den ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gestützt wird, sind alle Erörterungen über Art und Höhe einer Ersatzleistung gegenstandslos.

Bei dieser Aktenlage vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, daß die Grundlagen für die zu fällende Revisionsentscheidung durch eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht verbreitert oder vertieft werden könnten.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war daher abzuweisen.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00567.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0060OB00567_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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