Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei prot. Firma P*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Rosa L*****, vertreten durch Dr. Erich Wöhrle, Dr. Winfried Sattlegger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Sicherung einer Exekutionsführung durch einstweilige Verfügung (Streitwert 990.641,25 S sA) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1985, GZ 13 R 140/85-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 15. Jänner 1985, GZ 10 C 40/85-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin die Umsatzsteuer S 1.555,65) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die gefährdete Partei stellte beim Bezirksgericht Linz unter Hinweis auf das beim Landesgericht Linz zu 1 Cg 138/84-18 ergangene Urteil vom 22. 3. 1984, mit welchem die Gegnerin der gefährdeten Partei verpflichtet wurde, der gefährdeten Partei den Betrag von S 990.641,25 samt Nebengebühren zu bezahlen, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Danach sollte der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Sicherung der mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28. 12. 1984 bewilligten Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG ***** und zur Unterlassung aller dem Sicherungszweck entgegenstehender Handlung untersagt werden, über die Ausfertigung des zu TZ 6254/84 des Bezirksgerichtes Gmunden hinsichtlich der EZ ***** KG ***** der Gegnerin der gefährdeten Partei eigentümlichen Liegenschaft erlassenen Rangordnungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung zu verfügen. Weiters wurde beantragt, an Dr. Erich W***** den gerichtlichen Befehl zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung weder an die Gegnerin der gefährdeten Partei noch an Dritte auszufolgen, noch sonst etwas zu unternehmen, was in Ansehung dieser Beschlußausfertigung die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die einstweilige Verfügung sollte für die Zeit rechtswirksam bleiben, bis das Urteil über den Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei rechtskräftig wäre, längstens bis 4. 1. 1986.
Die gefährdete Partei brachte vor, daß der von der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz 1 Cg 138/84-18 erhobenen Berufung nicht Folge gegeben worden sei, sie aber auch gegen das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz Revision erhoben habe. Zur Sicherung ihrer Forderung von S 990.641,25 s.A. habe die gefährdete Partei die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei allein gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28. 12. 1984 bewilligt erhalten. Das Bezirksgericht Gmunden als Grundbuchsgericht habe zu TZ 11/85 eine Bleistiftmarke gesetzt. Noch vor der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes habe das Bezirksgericht Gmunden am 28. 12. 1984 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung rechtswirksam bis 3. 1. 1986 angemerkt und die einzige Ausfertigung dieses Rangordnungsbeschlusses dem Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. W***** zugestellt. Es bestehe nun die Gefahr, daß der Anspruch der gefährdeten Partei auf Sicherung ihrer Forderung mittels Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes vereitelt werde.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm den von der gefährdeten Partei vorgebrachten Sachverhalt auf Grund bezogener Urkunden als bescheinigt an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den oben dargestellten Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Antragstellerin nach dem Wortlaut des Antrages ausdrücklich eine Exekution zur Sicherstellung der bewilligten Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes und auf Unterlassung aller Handlungen, wodurch der Sicherungszweck des von der gefährdeten Partei erwirkten und noch zu vollziehenden bücherlichen Vormerkung des Zwangspfandrechtes gefährdet oder vereitelt wird, begehrt. Hiebei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsanspruch, der nicht mit einstweiliger Verfügung sicherbar sei. Da die gefährdete Partei demnach einen öffentlich-rechtlichen und nicht einen privatrechtlichen Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert haben möchte, sei ihr Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Ginge man - entgegen dem Text des Sicherungsantrages - davon aus, daß die einstweilige Verfügung die Sicherung der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. 3. 1984, 1 Cg 138/18, zugesprochene Geldforderung begehren wollte, stünde den beantragten Sicherungsmaßnahmen die Bestimmung des § 379 EO entgegen, da die darin enthaltene Aufzählung der Sicherungsmittel im Hinblick auf § 379 Abs. 3 EO erschöpfend sei und die von der gefährdeten Partei im konkreten Fall beantragten Sicherungsmittel in dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen wären.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, in welchem sie deren Abänderung durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die gefährdete Partei stellt in ihrem Rechtsmittel zunächst klar, daß sie mit ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung unmittelbar keinen Anspruch auf Hereinbringung einer Geldforderung sichern wollte. Demgemäß genügt es in diesem Belang auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu diesem Fragenkomplex zu verweisen, wonach die Aufzählung der Sicherungsmittel in § 379 Abs. 3 EO taxativer Art ist (Heller-Berger-Stix 2709 f.; 7 Ob 618/81 u.a.) und die beantragte Verfügung keines jener Sicherungsmittel heranzieht, die in der zitierten Gesetzesstelle enthalten sind.
Die gefährdete Partei stellt sich jedoch auf den Standpunkt, daß ihr Anspruch - dem Wortlaut des Antrages entsprechend - auf eine Sicherung der Durchführung einer bereits bewilligten Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin hinauslief und demgemäß ein solcher nach § 381 EO sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28. 12. 1984 bewilligte Exekution zur Sicherstellung nicht mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könne, sei unrichtig. Dazu war zu erwägen:
Eine einstweilige Verfügung kann nur zur Sicherung des konkreten geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Dabei ist wesentlich, daß der zu sichernde Anspruch zur Geltendmachung im Verfahren in oder außer Streitsachen geeignet ist (Heller-Berger-Stix 2696 f.). Betrachtet man den von der gefährdeten Partei zur Sicherung herangezogenen Anspruch unter diesen Gesichtspunkten, so handelt es sich in Wirklichkeit nur um einen solchen auf Einräumung der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei gehörigen Liegenschaft. Diesem Anspruch wurde durch Exekution zur Sicherstellung entsprochen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Behandlung des Exekutionsbegehrens dahin, daß Maßnahmen der Gegenseite, die vor der Exekutionsbewilligung stattfanden, im nachhinein wirkungslos gemacht werden müßten, ist aus dem bezogenen Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 28. 12. 1984 nicht ableitbar. Im Gegenteil, dieser bescheinigt lediglich den Anspruch der gefährdeten Partei dahin, daß deren Sicherungsexekution in der gesetzlich dafür vorgesehenen Weise behandelt wird. Dies ist aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ohnedies geschehen.
Soweit sich die Antragstellerin auf den in SZ 32/52 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz stützt, daß zur Sicherung eines Befriedigungsrechtes eine einstweilige Verfügung erlassen werden könne, übersieht sie den Unterschied zu ihrem Fall: Während dort die Vereitelung einer der gefährdeten Partei bewilligten Liegenschaftszwangversteigerung verhindert werden sollte, geht es hier nur um den Vollzug einer Pfandrechtsvormerkung: Der gefährdeten Partei steht hier nur ein Recht auf bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes mit den im Gesetz vorgesehenen Wirkungen zu.
Ein Anspruch darauf, daß der von der Gegenseite erwirkte Rangordnungsbeschluß gegenüber der gefährdeten Partei seine Wirksamkeit verliert, ist aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluß und den bezüglichen exekutionsrechtlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Da Gegenstand der Sicherungsexekution bloß die Vormerkung des Pfandrechtes war und diese - wie schon oben dargestellt erscheint - bereits bewilligt und vollzogen wurde, entbehrt daher der Antrag der gefährdeten Partei jeglicher weiteren Grundlage zur Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung. Die Frage, ob die gefährdete Partei die kurz vor der Sicherungsexekution erwirkte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gegen sich wirken lassen muß (Anfechtung), ist im Wege dieses Verfahrens nicht zu klären.
Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E130947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00560.850.0513.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021