Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Gernot H*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 26.Februar 1985, GZ 10 Vr 4.115/84-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lehofer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Februar 1956 geborene Heinz Gernot A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die neun einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, die den 'Qualifikationsbetrag bei weitem übersteigende Schadenshöhe' und den raschen Rückfall (letzte Strafverbüßung 30. August 1984, Tatzeiten Oktober 1984) als erschwerend und berücksichtigte ein Teilgeständnis und eine teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung (eines geringen Teiles) der Beute als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 30. April 1985, 11 Os 65/85-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin (nur mehr) die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Der für die Strafbemessung ausschlaggebende Umstand liegt im schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers, der wiederholt und in rascher Aufeinanderfolge vornehmlich Vermögensdelikte (gelegentlich auch Aggressionsdelikte) verübte, während die Schadenshöhe, die auch unter Berücksichtigung der nicht bewerteten Beute 200.000 S nicht übersteigt, neben der erhöhten Strafdrohung (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) keine (darüber hinausreichende) erschwerende Wirkung auslösen kann. Zum Nachteil des Angeklagten schlägt allerdings aus - was das Erstgericht nicht erwähnte -, daß er innerhalb weniger Tage vier Diebstähle beging (§ 33 Z 1 StGB) und in drei Fällen sich die günstige Gelegenheit zur Tatbegehung dadurch verschaffte, daß er Frauen Zuneigung vorspiegelte, jedenfalls aber erreichte, daß sie ihm vorübergehend Unterschlupf gewährten. Diesen bei Bemessung der personalen Täterschuld gewichtigen Erschwerungsumständen stehen keine auch nur annähernd gleichwertigen Milderungsumstände entgegen, sodaß sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sah, die vom Schöffengericht gefundene Unrechtsfolge zu mildern, zumal der rasche, spezifisch einschlägige und einen Hang zur weiteren Kriminalität signalisierende Rückfall Ansatzpunkte für einen Besserungswillen nicht erkennen läßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E05682European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00065.85.0514.000Dokumentnummer
JJT_19850514_OGH0002_0110OS00065_8500000_000