TE OGH 1985/5/14 4Ob53/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Schaffelhofer und Dr.Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludmilla A, Röntgenassistentin, Seckau Nr.77, vertreten durch Dr.Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B C, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unwirksamkeit einer Versetzung (Streitwert S 60.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11.Dezember 1984, GZ.2 Cg 38/84-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 20.März 1984, GZ.1 Cr 295/83-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.049,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 268,50 Umsatzsteuer und S 96 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in Seckau wohnhafte Klägerin ist seit 1.10.1968 (mit einer Unterbrechung vom 15. bis 21.7.1969) bei der beklagten Gebietskörperschaft als (zuletzt vollbeschäftigte) diplomierte Röntgenassistentin angestellt. Auf ihr Dienstverhältnis finden laut Dienstvertrag 'die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) in Verbindung mit dem stmk.LG 1952/41' (ersetzt durch das LG vom 3.7.1974, LGBl 1974/125 idF LGBl 1984/34) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Dienstvertrag vom 28.4.1970 wurde als Dienststelle (Dienstort), für die die Klägerin aufgenommen wurde (§ 4 Abs 2 lit.b VBG) das 'Landeskrankenhaus Knittelfeld' bezeichnet. Dort war die Klägerin bis 28.2.1981 beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.2.1981 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 1.3.1981 in die Röntgenabteilung des Landeskrankenhauses Leoben versetzt. Der Betriebsrat des Landeskrankenhauses Knittelfeld stimmte dieser Versetzung am 10.3.1981 zu.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, weil diese ihrem Dienstvertrag widerspreche und wichtigen persönlichen Interessen zuwiderlaufe. Auf Grund der ungünstigen Verkehrsverhältnisse sei es ihr unzumutbar, täglich nach Leoben zu fahren.

Dort eine Zweitwohnung anzuschaffen, sei ihr finanziell nicht möglich. Die Versetzung sei durch keine wichtigen Interessen auf seiten der beklagten Partei gerechtfertigt.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Versetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen erfolgt sei. Im Landeskrankenhaus Leoben sei dringend eine Röntgenassistentin benötigt worden.

Vor allem sei aber das Verbleiben der Klägerin im Landeskrankenhaus Knittelfeld untragbar geworden, weil sie seit Jahren mit dem ärztlichen Leiter, der Krankenhausverwaltung und Mitbediensteten heftigste Auseinandersetzungen gehabt habe. Die Klägerin habe ständig Streit gesucht und dienstliche Anweisungen nicht befolgt. Beide Parteien erstatteten zur Frage der Dienstpflichtenverletzungen der Klägerin und der Ursachen der wiederholten Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten ein umfangreiches, aus mehr als zwanzig 'Fakten' bestehendes Vorbringen. Das Erstgericht folgte im wesentlichen der Darstellung der Klägerin, nahm an, daß die von der Krankenhausverwaltung, dem leitenden Primararzt und den Mitbediensteten gegen sie erhobenen Beschwerden im wesentlichen grundlos seien, und hielt daher die für die Klägerin privat mit erheblichen Nachteilen verbundene Versetzung für nicht grechtfertigt.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 3 Z 1

ArbGG von neuem, wiederholte die in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Teil unmittelbar und zum Teil durch Verlesung und gelangte zu dem von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden Ergebnis, daß das Verhalten der Klägerin vor allem gegenüber Mitbediensteten der Röntgenabteilung zu einer unerträglichen Verschlechterung des Arbeitsklimas im Landeskrankenhaus Knittelfeld geführt habe. Die Feststellungen der zweiten Instanz zu den einzelnen Fakten lassen sich in ihren wesentlichsten Punkten wie folgt zusammenfassen:

Zwischen den im Röntgendienst des Landeskrankenhauses Knittelfeld beschäftigten drei oder vier Vertragsbediensteten kam es seit 1972 ständig zu Streitigkeiten, an denen die Klägerin beteiligt war. Diese Auseinandersetzungen gingen über die üblichen, immer wieder vorkommenden Streitigkeiten zwischen Mitbediensteten weit hinaus und führten zur wiederholten Einschaltung der Krankenhausverwaltung, des leitenden Primararztes und der zuständigen Abteilungen der Steiermärkischen Landesregierung, an die sich die Krankenhausverwaltung, der ärztliche Leiter, die Klägerin und ihre Mitbediensteten wendeten. Schwierigkeiten mit der Klägerin gab es vor allem, weil sie Aufträge des leitenden Primararztes Dr.Renatus D insbesondere bei der Dienstplanerstellung, der Feiertagsdienst- und Urlaubseinteilung nicht erfüllte. Als Dr.Renatus D anordnete, daß die Urlaubsscheine der Röntgenassisteninnen von den übrigen Mitbeschäftigten dieser Abteilung gegenzuzeichnen seien, damit sich keine darauf berufen könne, daß sie vom Urlaub einer anderen nichts gewußt habe (was die Klägerin wiederholt erklärt hatte), weigerte sich die Klägerin fallweise, Urlaubsscheine ihrer Arbeitskolleginnen zu unterfertigen. Die Klägerin erhob am 29.5.1973 unbegründet Beschwerde an die Landessanitätsdirektion in Graz, daß die Abschirmung der Röntgenapparatur mangelhaft sei. Sie nahm an der von Dr.Renatus D für 24.11.1975 angesetzten Dienstbesprechung trotz Aufforderung durch den Krankenhausverwalter unentschuldigt nicht teil. Das Verhalten der Klägerin führte schon im Jahre 1976 dazu, daß der leitende Primararzt Dr.Renatus D mit Schreiben vom 11.2. das Amt der Steiermärkischen Landesregierung um Versetzung der Klägerin ersuchte, da sich in den letzten Monaten das Arbeitsklima im Röntgendienst des Landeskrankenhauses Knittelfeld so verschlechtert habe, daß ein ordnungsgemäßer Dienst in Frage gestellt sei. Verursacherin dieser Disharmonie sei die Klägerin. Sie habe seit Herbst 1975 dienstliche Angelegenheiten nicht mehr mit ihren Mitarbeiterinnen besprochen und am 28.11.1975 alle Vorschläge einer Diensteinteilung abgelehnt. Am 28.1.1976 intervenierte die Klägerin bei der Rechtsabteilung I des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und in der Folge auch beim damaligen Landeshauptmann gegen den bestehenden Dienstplan, der jedoch nach Überprüfung durch die Steiermärkische Landesregierung aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 9.7.1976 erteilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Klägerin eine Verwarnung, weil sie die im Zusammenhang mit der Diensteinteilung notwendigen Anordnungen nicht beachtet, ihre Dienstpflichten als Röntgenassistentin nicht gehörig erfüllt, der Aufforderung zur Teilnahme an einer Dienstbesprechung am 26.11.1975 nicht Folge geleistet habe und am 2.2.1976 verspätet zum Dienst erschienen sei. Am 23.7.1976 weigerte sich die Klägerin gegen 12 Uhr, in einem Dringlichkeitsfall eine Röntgenaufnahme zu machen, da ihr Dienst um 12 Uhr ende, und überreichte der Krankenhausverwaltung um 13 Uhr ihre Krankmeldung.

Die Angestellten der Röntgenabteilung hatten ein sogenanntes Dosimeter zu tragen, das die Strahlenbelastung mißt und allmonatlich an das Landeskrankenhaus Graz zur Überprüfung übersendet wurde. Im Juli und August 1978 zeigte das Dosimeter der Klägerin extrem hohe Strahlenwerte, sodaß vom Arbeitsinspektorat Leoben für 8 Monate ein Beschäftigungsverbot im Röntgendienst ausgesprochen wurde. Die Klägerin beschuldigte die Mitbedienstete Marie-Luise E, ihr Dosimeter bestrahlt zu haben, was diese bestritt. Es kam hierauf zwischen beiden zu großen Spannungen und Streitigkeiten. Die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Vorwurfes war nicht zu beweisen, doch muß das Dosimeter einer Bestrahlung ausgesetzt gewesen sein, da es bei ordnungsgemäßem Gebrauch nicht jene hohen Werte hätte aufzeigen können. Infolge des Beschäftigungsverbotes im Röntgendienst wurde die Klägerin aufgefordert, ab 11.12.1978 Pflegedienst zu leisten. Daraufhin meldete sich die Klägerin wiederholt krank und war vom 11.12.1978 bis 31.7.1979 nur an sechs Tagen im Diesnt. Während der Abwesenheit der Klägerin gab es im Röntgendienst keinerlei Schwierigkeiten. Mit Eingabe vom 24.7.1979 ersuchten die damaligen Arbeitskolleginnen der Klägerin das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ihnen die neuerliche Zusammenarbeit mit der Klägerin zu ersparen. Die Klägerin sprach (im August 1979) bei der Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vor und beschuldigte Marie-Luise E, Medikamente aus den Beständen des Landeskrankenhauses Knittelfeld entwendet zu haben. Sie behauptete am 20.9.1979, Marie-Luise E sei rauschgiftsüchtig. Marie-Luise E wurde einmal von zwei Kiminialbeamten aufgesucht, die ihr ein von der Klägerin unterfertigtes Protokoll vorlegten, in dem diese behauptete, Marie-Luise E habe einen in der Fernsehsendung 'Aktenzeichen XY' Gesuchten bei sich versteckt, sei rauschgiftsüchtig und bringe Lkw's von der BRD um ein Entgelt von S 10.000 in den Orient. Die Anschuldigungen erwiesen sich als haltlos. Die Klägerin erstattete auch bei der Gendarmerie Anzeige, daß die Röntgenassistentinnen des Landeskrankenhauses Knittelfeld rauschgiftsüchtig seien. Mit Schreiben vom 19.10.1980 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschuldigte die Klägerin wiederum Marie-Luise E verschiedener Verfehlungen. Das Landeskrankenhaus Knittelfeld wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, und teilte dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, daß eine Bereinigung der unerträglichen Situation im Röntgendienst nur zu erwarten sei, wenn sowohl die Klägerin als auch Marie-Luise E an eine andere Dienststelle versetzt würden. Am 13.1.1981 erhob die Klägerin bei einer Dienstbesprechung gegen Marie-Luise E den Vorwurf, diese habe das Durchleuchtungsgerät nicht abgeschaltet, sodaß die Klägerin einer erheblichen Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei. In der Folge stellte sich heraus, daß die Klägerin seit August 1979 vorschriftswidrig das Dosimeter nicht mehr trug, weil sie der Meinung war, sie könne es während ihrer Abwesenheit vom Dienst im Spital nicht sicher vor Zugriffen der Marie-Luise E verwahren. Im Februar 1982 war im Landeskrankenhaus Leoben der Posten einer Röntgenassistentin zu besetzen, worauf die beklagte Partei die Klägerin dorthin versetzte, um auch die ständigen Streitigkeiten im Landeskrankenhaus Knittelfeld zu beenden. Seit der Versetzung der Klägerin gibt es im Landeskrankenhaus Knittelfeld in der Dienst- und Urlaubseinteilung der Röntgenabteilung keine Schwierigkeiten mehr. Die Personalabteilung des Amtes der Seitermärkischen Landesregierung ist mit diesen Angelegenheiten nicht mehr befaßt.

Die Klägerin hat zum Landeskrankenhaus Knittelfeld eine Fahrtstrecke von 13 km und zum Landeskrankenhaus Leoben von 38 km. Während ihrer Dienstleistung in Knittelfeld fuhr die Klägerin regelmäßig mit ihrem Pkw in den Dienst. Bei schlechten Straßenverhältnissen konnte sie auch mit einem Autobus rechtzeitig zum Dienst ins Krankenhaus gelangen, was ihr jetzt nicht möglich ist. Für die Fahrt nach Knittelfeld erhielt die Klägerin einen Fahrtkostenzuschuß von S 576 monatlich, jetzt erhält sie einen solchen von S 1.100 monatlich. Sie hat in Leoben von Montag bis Freitag von 7 bis 15 Uhr Dienst, wochenweise auch bis 16 Uhr und als Ausgleich dafür die nächste Woche nur bis 14 Uhr. Im Landeskrankenhaus Knittelfeld hatte die Klägerin zweimal wöchentlich je 24 Stunden Dienst. Infolge der Diensteinteilung in Leoben ist es der Klägerin nicht mehr möglich, ihren seit 1973 medikamentensüchtigen und seit 1977 an Epilepsie leidenden Sohn selbst zu betreuen, wenn er sich in Seckau aufhält, weshalb er ständig in Linz bei seiner Tante bleiben muß. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei die Klägerin trotz der in ihrem Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 2 lit.b VBG enthaltenen Bestimmung, daß sie für das Landeskrankenhaus Knittelfeld aufgenommen worden sei, gemäß § 6 VBG von Amts wegen gegen ihren Willen an einen anderen Dienstort versetzen dürfe. § 6 VBG gewähre für Vertragsbedienstete keinen so umfassenden Versetzungsschutz wie § 38 BDG für Beamte. Auch das Versetzungsrecht des Dienstgebers nach § 6 VBG finde aber in seiner Fürsorgepflicht eine Grenze, so daß eine Versetzung nicht aus sachfremden Gründen erfolgen dürfe. Von einer Versetzung aus sachfremden Gründen könne aber keine Rede sein. Sie Klägerin habe durch ihr Verhalten im Landeskrankenhaus das Arbeitsklima so vergiftet, daß dem Dienstgeber zugebilligt wrden müsse, mit der Versetzung der Klägerin Abhilfe zu schaffen.

Daß diese Maßnahme richtig gewesen sei, beweise der Umstand, daß nunmehr in der Röntgenabteilung des Landeskrankenhauses Knittelfeld Ruhe eingekehrt sei.

Der Versetzungsschutz des § 101 ArbVG komme nicht zum Tragen, weil der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Gemäß § 4 Abs 2 lit.b VBG hat der Dienstvertrag (unter anderem) jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird. Dienstort ist, soweit im Dienstvertrag nicht etwas anderes vereinbart wird, das Gemeindegebiet, in dem die Dienststelle liegt (Stierschneider-Zach, VBG 33 FN 10). Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ebenso wie § 4 Abs 1 VBG (Arb.6328, 7209; JBl.1962, 393) eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Bezeichnung eines bestimmten Dienstortes oder eines örtlichen Verwaltungsbereiches im schriftlichen Dienstvertrag steht der Zulässigkeit einer auf § 6 VBG gestützten Versetzung nicht entgegen (vgl. auch Stierschneider-Zach aaO).

Andernfalls wäre § 6 VBG bei Festsetzung eines bestimmten Dienstortes überhaupt unanwendbar und bei Aufnahme eines Vertragsbediensteten für einen örtlichen Verwaltungsbereich (sog. 'Sprengelbediensteter') zwar eine Versetzung in diesem Bereich möglich, aber die in § 6 Abs 2 VBG enthaltenen Vorschriften über die Gewährung einer Übersiedlungsfrist praktisch ohne Anwendungsbereich. Gemäß § 6 VBG kann daher der Vertragsbedienstete - ungeachtet der Festsetzung eines bestimmten Dienstortes - von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden, womit das Gesetz dem Dienstgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht einräumt. Folgt man dem Wortlaut des § 6 VBG, so ist dieses Gestaltungsrecht nur in seiner Durchführung insoweit beschränkt, als hiebei unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren ist. Ob sich die Berücksichtigung der persönlichen Verhälnisse des Bediensteten auf die Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist beschränkt (so anscheinend Arb.7434), oder ob diese auch für die Zulässigkeit der Versetzung an sich (ähnlich wie in § 38 Abs 3 BDG) von irgendwelcher Bedeutung sind, kann diesmal dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bestand.

Wenn die Revisionswerberin behauptet, Verletzungen von Dienstpflichten fielen ihr nur in drei (geringfügigen) Fakten zur Last (Unterlassung des Tragens eines Dosimeters, irrtümliche Beschriftung von Röntgenaufnahmen, Verweigerung der Versorgung eines dringenden Unfallpatienten), übersieht sie, daß das Berufungsgericht eine ganze Reihe schwerer Beeinträchtigungen des Dienstgebers durch ihr Verhalten festgestellt hat. Die Klägerin hat vor allem durch die mangelnde Bereitschaft zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten der Röntgenabteilung, besonders in Fragen der Dienst- und Urlaubseinteilung, durch die Weigerung, Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten, durch die im Zuge der eskalierenden Streitigkeiten gegen Mitbedienstete bei Vorgesetzten, der Dienstbehörde und Sicherheitsbehörden erstatteten Anzeigen und Beschwerden, die überwiegend unberechtigte oder unbeweisbare Vorwürfe enthielten, das Arbeitsklima in ihrer Umgebung in einem ungewÄhnlichen Maß schuldhaft belastet. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ging die von der Klägerin dadurch hervorgerufene Situation weit über die üblichen kleinen Störungen des Betriebsklimas hinaus, die in jedem Betrieb durch immer wieder vorkommende Streitigkeiten unter Mitbediensteten vorübergehend verursacht werden. Das Verhalten der Klägerin machte ein wiederholtes Einschreiten nicht nur der Organe der örtlichen Krankenhausverwaltung, sondern auch des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erforderlich. Durch die Art und Weise, in der die Klägerin Konflikte mit ihren Arbeitskolleginnen ausgetragen hat, wurde der Dienstbetrieb in der Röntgenabteilung schwer beeinträchtigt. Gewiß standen den Verhalten der Klägerin auch Fehlhandlungen anderer Bediensteter des Landeskrankenhauses gegenüber, doch geht ihre eigene Verantwortlichkeit für den hervorgerufenen Zustand deutlich daraus hervor, daß sich das Betriebsklima im Landeskrankenhaus Knittelfeld seit ihrer Versetzung nach Leoben wieder normalisierte. Die beklagte Partei hatte somit ein wichtiges dienstliches Interesse daran, die fast durch ein Jahrzehnt andauernden, durch das Verschulden der Klägerin hervorgerufenen Störungen des Dienstbetriebes, die gerade in einem Krankenhaus zu schwerwiegenden Folgen führen konnten, zu beenden. Gegenüber diesem wichtigen dienstlichen Interesse der beklagten Gebietskörperschaft treten die der Klägerin durch die Versetzung verursachten Nachteile zurück. Der längere Weg der Klägerin zu ihrem neuen Arbeitpslatz wurde durch Zuererkennung eines höheren Fahrtkostenzuschusses zum Teil abgegolten. Einen Anspruch auf eine bestimmte Diensteinteilung, nämlich nur zweimal wöchentlich zu durchgehendem 24-Stundendienst eingeteilt zu werden, hätte die Klägerin auch im Landeskrankenhaus Knittelfeld nicht gehabt. Daß eine Versetzung nur innerhalb eines politischen Bezirkes verfügt werden darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung Arb.7772 bezog sich zudem auf einen 'Schulbezirk', unter dem ein Bundesland zu verstehen ist (4 Ob 6/62). Auch die in der Unmöglichkeit der Betreuung ihres Sohnes liegenden Nachteile muße die Klägerin hinnehmen. Eine ständige Betreuung war ihr ohnehin auch bei der Diensteinteilung im Landeskrankenhaus Knittelfeld nicht möglich.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes dauerten die Konflikte mit der Klägerin jedenfalls noch kurz vor dem Ausspruch der Versetzung an. Von einer entscheidenden Änderung der Situation, die eine solche Maßnahme entbehrlich gemacht hätte, kann keine Rede sein. Das Interesse der beklagten Partei an der Versetzung der Klägerin war daher auch im Zeitpunkte des Ausspruches dieser Maßnahme, die erst nach Freiwerden eines geeigneten Postens in einem anderen Krankenhaus getroffen werden konnte, gegeben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00053.85.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19850514_OGH0002_0040OB00053_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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