Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Schaffelhofer und Dr. Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Kraftfutterwerk Harald B, Bachmanning, vertreten durch Dr.Hermannfried Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Gottfried C, Landwirt, Peuerbach, Gschwendt 8, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 52.715,75 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9.November 1984, GZ 17 Cg 42/84-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 8.März 1984, GZ Cr 129/82-20, bestätigt wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.997,35
bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens ( darin sind S 600,-- Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten zuletzt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 52.715,75 samt Anhang aus einer Warenlieferung.
Der Beklagte wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 85.137,-- samt Anhang bis zur Höhe der (von ihm an sich nicht bestrittenen) Klagsforderung compensando ein und beantragte Klagsabweisung. Er sei für die klagende Partei als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Diese habe das Vertragsverhältnis jedoch am 6.September 1981 ungerechtfertigt vorzeitig aufgelöst. Sie sei daher verpflichtet, dem Beklagten den Provisionsausfall für die Zeit bis zum 31.Dezember 1981, dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung durch Kündigung, in der Höhe der eingewendeten Gegenforderung zu ersetzen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung (mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens), zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und verpflichtete den Beklagten daher, einen Betrag von S 52.715,75 samt Anhang an die klagende Partei zu zahlen. Das erwähnte Zinsenmehrbegehren wies es hingegen ab.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte war seit März 1976 für die klagende Partei als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Parteien hatten kein Konkurrenzverbot vereinbart.
In der Folge trat ein Mitarbeiter der klagenden Partei, Dipl.Ing.D, aus dem Unternehmen aus und gründete ein eigenes Unternehmen, die E Gesellschaft mbH & Co.KG (in der Folge kurz 'PRöMIX' genannt). Noch vor seinem Ausscheiden aus der klagenden Partei fragte Dipl.Ing.D unter anderem auch den Beklagten und dessen Ehegattin, ob sie nicht Gesellschafter der neuen Gesellschaft werden wollten. Der Beklagte besprach diesen Vorschlag mit seiner Gattin, die sich schließlich an der neuen Gesellschaft als Kommanditistin beteiligte. Zwischen der klagenden Partei und der F bestand zunächst eine Zusammenarbeit in der Form, daß Vertreter der klagenden Partei Produkte beider Unternehmen - es handelt sich um Futtermittel - verkauften. In der Folge zerschlug sich jedoch diese Zusammenarbeit. In einer am 11.Juni 1981 bei der klagenden Partei stattgefundenen Besprechung wurde deren Vertretern (darunter befand sich auch der Beklagte) von der Geschäftsleitung mitgeteilt, daß die Zusammenarbeit mit der F beendet und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei; die Vertreter dürften in Hinkunft nur mehr Produkte der klagenden Partei verkaufen. Die Vertreter wurden vor die Alternative gestellt, entweder ausschließlich Produkte der klagenden Partei zu verkaufen oder aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden. Jede weitere Zusammenarbeit zwischen Vertretern der klagenden Partei und der F, allenfalls auch 'unter dem Namen der Gattinen', müsse unterbleiben. Damals waren nämlich mehrere Ehegattinnen von Vertretern der klagenden Partei, ebenso wie die Gattin des Beklagten, Kommanditisten der F. Den Vertretern wurde damals auch mitgeteilt, derartige Beteiligungen müßten aufgelöst werden, widrigenfalls der jeweilige Vertreter nicht mehr für die klagende Partei tätig werden dürfe.
Ein Teil der Vertreter entschied sich für eine ausschließliche Tätigkeit für die klagende Partei, ein Teil erbat sich Bedenkzeit, und ein weiterer Teil beendete das Vertragsverhältnis und wechselte zur F.
Der Beklagte erbat sich Bedenkzeit bis 15.Juni 1981. Am 16.Juni 1981 fragte ihn der Prokurist der klagenden Partei, Heinz G, wie er sich entschieden habe. Der Beklagte entgegnete, er habe sich entschlossen, weiterhin für die klagende Partei tätig zu sein. Er erhielt hierauf, so wie alle Vertreter, die bei der klagenden Partei geblieben waren, ein Schreiben vom 24.Juni 1981, in dem die Vertreter nochmals darauf hingewiesen wurden, daß eine weitere Zusammenarbeit mit der klagenden Partei unmöglich sei, wenn die Vertreter gleichzeitig auch für ein Konkurrenzunternehmen, insbesondere für die F, arbeiteten. Allfällige Gesellschaftsverhältnisse zur F sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgekündigt werden.
Vor einer für den Sommer 1981 angeordneten Vertreterschulung machte Heinz G den Beklagten darauf aufmerksam, daß er noch immer nicht die Kündigung der Gesellschaftsanteile seiner Ehegattin in Händen habe. Der klagenden Partei war bekanntgeworden, daß die Konkurrenz von ihren Vorhaben rasch Kenntnis erlangt habe. Aus diesem Grund wollte sie jede Verbindung zwischen ihren Vertretern und den Konkurrenzfirmen unterbinden. Als Heinz G dem Beklagten sagte, er sei nicht sicher, ob dieser tatsächlich nur mehr für die klagende Partei tätig sein wolle, zumal seine Gattin ihre Anteile an der F noch nicht gekündigt habe, und er daher nicht wisse, ob er den Beklagten unter diesen Voraussetzungen für die Vertreterschulung überhaupt zulassen könne, versprach der Beklagte, die erwähnte Kündigung zu veranlassen.
Er wurde daraufhin zur Vertreterschulung zugelassen. Bei dieser Schulung wurde ebenfalls auf das Verbot der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen sowie auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung des Verbotes hingewiesen.
In der Folge nahm der Beklagte am 8.August 1981 an einer Gesellschafterversammlung der F teil. Er gab dort die Erklärung ab, seine Ehegattin werde ihr Gesellschaftsverhältnis aufkündigen, doch möchte er selber als Gesellschafter nach dem Rieder Volksfest bei der F eintreten; sein Lager werde ab 15.September 1981 keine Produkte der klagenden Partei mehr enthalten, weil er ab diesem Zeitpunkt nur mehr 'Wimmer-F'-Produkte und 'KOFAN'-Produkte verkaufen werde. Er werde die Kosten der übertragung des Gesellschaftsanteiles seiner Ehegattin tragen. Dieser Antrag des Beklagten wurde in der Gesellschafterversammlung angenommen. Nachdem dem Beklagten von Seiten der klagenden Partei mitgeteilt worden war, er werde für ihren Messestand auf der Rieder Herbstmesse nur zugelassen, wenn seine Ehegattin vorher ihre Gesellschaftsanteile kündige, übergab er am ersten Tag der Messe das Kündigungsschreiben dem Dipl.Ing.H, der es am 31.August 1981 zur Post gab.
Auf der Rieder Herbstmesse trugen alle Vertreter die von ihnen entgegengenommenen Aufträge in ein ihnen von der klagenden Partei zur Verfügung gestelltes Auftragsbuch an einem vor dem Messestand befindlichen Tisch ein. Der Beklagte hingegen verwahrte sein Auftragsbuch in seinem im Messestand aufgehängten Sakko und nahm jeweils dort (und nicht auf dem Tisch) Eintragungen vor. Dann verwahrte er das Auftragsbuch wieder in seinem Sakko. Da dieses Vorgehen den anderen Vertretern auffiel, verständigten sie davon den Verkaufsleiter der klagenden Partei, Dipl.Ing.H. Dieser nahm in Abwesenheit des Beklagten und ohne dessen Wissen das Auftragsbuch aus dem Sakko. Dabei stellte er fest, daß der Beklagte auf der Rückseite des Auftragsbuches mehrere Eintragungen vorgenommen hatte, welche die F betrafen. Dipl.Ing.H verwahrte hierauf das Auftragsbuch wieder im Sakko des Beklagten und wartete auf dessen Eintreffen. Als der Beklagte in den Messestand kam, das Auftragsbuch seinem Sakko entnahm und Eintragungen durchführte, wurde er von Dipl.Ing.H zur Rede gestellt. Als dieser das Auftragsbuch an sich nahm, wurde es ihm vom Beklagten entrissen. Da sich der Beklagte weigerte, das Auftragsbuch dem Verkaufsleiter auszufolgen, wurde er aufgefordert, in den Messebus zu kommen. Dort hielt ihm der Verkaufsleiter vor, daß er nicht am Messestand der klagenden Partei Bestellungen für die F entgegennehmen dürfe. Der Beklagte entfernte sich daraufhin, ohne die Eintragungen betreffend die F zu begründen, vom Messestand. Er hatte die Absicht, nach der Rieder Messer seine Tätigkeit für die klagende Partei zu beenden, die Gesellschaftsanteile seiner Gattin zu übernehmen und in der Folge für die F zu arbeiten.
Eine der die F betreffenden vier Eintragungen des Beklagten im Auftragsbuch bezog sich auf die überprüfung einer von der F einem Kunden ausgestellten Rechnung. Die zweite Eintragung betraf den Wunsch eines Kunden der klagenden Partei, von der F über die Gattin des Beklagten vier Milchaustauscher zu kaufen. Die beiden restlichen Eintragungen betrafen alte Kunden des Beklagten, welche Produkte von der F kaufen wollten. Der Beklagte sagte diesen Kunden zu, er werde ihre Wünsche an seine Gattin weiterleiten.
Der Beklagte erzielte während der Rieder Herbstmesse 1981 keinen einzigen Jahres- oder Dauerauftrag für die klagende Partei. Dies ist ungewöhnlich, weil gerade diese Messe infolge des günstigen Messepreises für solche Aufträge verwendet wird. Im Jahr 1980 hatte der Beklagte noch 32 solcher Aufträge während der Zeit der Welser Herbstmesse erzielt. Der letzte schriftliche Auftrag, den der Beklagte für die klagende Partei entgegengenommen hat, stammt vom 20. Juli 1981.
Die klagende Partei beendete das Vertragsverhältnis zum Beklagten vorzeitig mit Schreiben vom 9.September 1981 wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß dem § 22 Z 2 HVG.
Die Produkte der klagenden Partei und jene der F haben oft die gleichen oder zumindest annähernd die gleichen Inhaltsstoffe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das festgestellte Verhalten des Beklagten rechtfertige den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 22 Z 2 HVG und lasse die vorzeitige Vertragsauflösung gerechtfertigt erscheinen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, allerdings mit Ausnahme der Feststellung, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Vertragsauflösung weiterhin beabsichtigt, nach der Messe seine Tätigkeit für die klagende Partei zu beenden, die Gesellschaftsanteile seiner Gattin zu übernehmen und sodann für die F zu arbeiten. Das Berufungsgericht stellte schließlich in Abänderung der über die gleichen Inhaltsstoffe der von der klagenden Partei und der F vertriebenen Produkte getroffenen Feststellungen fest, die beiden Unternehmen seien Futtermittelproduzenten bzw.- händler; zwischen ihnen bestehe ein scharfes Konkurrenzverhältnis. Das Berufungsgericht billigte schließlich aus den von ihm ausführlich dargelegten Gründen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Meinung des Revisionswerbers bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, zwischen den Prozeßparteien sei ein Konkurrenzverbot insbesondere hinsichtlich der F vereinbart worden, keine Bedenken. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die klagende Partei dem Beklagten gegenüber wiederholt erklärt, daß eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses eine ausschließliche Tätigkeit des Beklagten - ebenso wie aller anderen Vertreter - für die klagende Partei voraussetze; eine weitere Tätigkeit für andere Konkurrenzunternehmen, insbesondere für die F, sei mit einer Tätigkeit für die klagende Partei nicht vereinbar. Der Beklagte hat hierauf wiederholt erklärt, er wolle in Hinkunft nur für die klagende Partei tätig sein. Die Prozeßparteien haben damit ein jedenfalls im Verhältnis zur F wirksames Konkurrenzverbot vereinbart. Die Meinung des Beklagten, die klagende Partei habe ein solches Verbot 'einseitig diktiert', steht der festgestellten Willensübereinstimmung der Parteien nicht entgegen. Ob die klagende Partei darauf vertraut hat, daß sich der Beklagte an diese Vereinbarung halten werde, ist weder für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vereinbarung noch für die Beantwortung der Frage der Vertrauensunwürdigkeit von Bedeutung. Das Verlangen der klagenden Partei, die Ehegattin des Beklagten müsse ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der F aufgeben, widrigenfalls eine Fortsetzung des zwischen den Prozeßparteien bestehenden Vertragsverhältnisses nicht in Betracht komme, ist ebenfalls weder für die eine noch für die andere der beiden vorerwähnten Rechtsfragen von Belang. Entscheidend ist vielmehr, daß die Parteien während ihres Vertragsverhältnisses ein den Beklagten bindendes Konkurrenzverbot vereinbart haben und daß der Beklagte dieses Verbot durch sein eigenes Verhalten - und nicht durch das seiner Ehegattin - verletzt hat. Aus diesem Grund kommt es auch auf eine allfällige Änderung der Absicht des Beklagten für die Zeit nach der Rieder Herbstmesse nicht an.
Diese Vereinbarung ist aber auch nicht etwa deshalb rechtsunwirksam, weil sie während des bestehenden Vertragsverhältnisses und unter Hinweis auf die Vertragsauflösung für den Fall zustandegekommen ist, daß der Beklagte mit einer ausschließlichen Tätigkeit für die klagende Partei nicht einverstanden sein sollte. Daß die klagende Partei irgend einen rechtswidrigen Druck auf den Beklagten ausgeübt habe, wurde von diesem nicht behauptet und das Verfahren hat dafür keinen Anhaltspunkt erbracht. Der bloße Hinweis der klagenden Partei auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses für den Fall, daß der Beklagte mit diesem Konkurrenzverbot nicht einverstanden sein sollte, war kein rechtswidriger, die Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Konkurrenzverbotes bewirkender Druck. Die klagende Partei war, ebenso wie der Beklagte, berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung aufzulösen (§ 19 Abs 2 HVG). Das Inaussichtstellen einer Auflösung des Vertragsverhältnisses für den Fall, daß der Beklagte mit dem vorgeschlagenen Konkurrenzverbot nicht einverstanden sein sollte, war daher kein rechtswidriger Druck, zumal dieses Verlangen der klagenden Partei keineswegs als ungerechtfertigt bezeichnet werden kann.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizustimmen, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten ihn als vertrauensunwürdig erscheinen ließ. Der Beklagte hat gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot dadurch verstoßen, daß er in der Gesellschafterversammlung der F erklärte, er werde den Gesellschaftsanteil seiner Ehegattin übernehmen und werde nach der Rieder Herbstmesse nur mehr für die F tätig werden; daß er ferner auf dieser Messe für die F auf die festgestellte Weise tätig geworden ist, wobei für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur die den vier Kunden gegenüber gemachten Zusagen, sondern auch die Art und Weise, wie er diese Tätigkeit für die F vor der klagenden Partei zu verbergen versucht hat, nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl.HS 795, 3295, 3296). Dazu kommt aber noch, daß der Beklagte seit dem 20.Juli 1981 und insbesondere auf der Rieder Herbstmesse keinen Auftrag mehr für die klagende Partei entgegengenommen hat.
Dieses Gesamtverhalten der Beklagten verstieß gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot und ging entgegen der Meinung des Revisionswerbers über bloße Absichtserklärungen weit hinaus. Wann die klagende Partei von den in der Gesellschafterversammlung der F abgegebenen Erklärungen des Beklagten erfahren hat, ist für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit des Beklagten ohne Bedeutung. Den Vorinstanzen ist daher darin beizustimmen, daß die Vertrauensunwürdigkeit des Beklagten durch dessen Verhalten derart erschüttert wurde, daß für die klagende Partei eine weitere Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Ein Mitverschulden der klagenden Partei an der Verletzung des Konkurrenzverbotes, wie es der Revisionswerber in der Rechtsrüge behauptet, liegt nicht vor. Aus welchen Gründen die klagende Partei die Aufrechterhaltung der früheren Zusammenarbeit mit der F nicht mehr für wünschenswert hielt, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Auflösungsgrundes ohne Belang.
Entscheidend ist das Zustandekommen der Vereinbarung über das Konkurrenzverbot und dessen Verletzung durch den Beklagten. Aus welchen Gründen die klagende Partei an dieser Verletzung ein Mitverschulden treffen soll, wurde vom Revisionswerber nicht ausgeführt und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Angesichts der wiederholten Hinweise auf dieses Konkurrenzverbot und die sich aus dessen Verletzung ergebenden Folgen sowie angesichts des unproblematischen, auch für einen 'einfachen Landwirt' verständlichen Sachverhaltes ist für den Beklagten auch unter diesem von ihm in der Rechtsrüge vorgetragenen Gesichtspunkt nichts gewonnen.
Da somit die Gegenforderung des Beklagten, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, infolge der gerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses (§ 22 Z 2 HVG) nicht zu Recht besteht, war dem an sich unbestrittenen Klagebegehren stattzugeben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E05610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00052.85.0514.000Dokumentnummer
JJT_19850514_OGH0002_0040OB00052_8500000_000