Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige Ingrid A, Schülerin, 2054 Haugsdorf, Kellerstraße 11, vertreten durch Anna B, Gerichtsbedienstete, Bezirksgericht Haugsdorf, als Kollisionskurator, diese vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C D E AG, 1010 Wien, Schottenring 15, vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000,-- samt Anhang und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Februar 1985, GZ. 16 R 308/84-16, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die dreizehnjährige Klägerin hat auf der hier allein maßgeblichen Fahrt, die ihr Vater im Rahmen des Betriebes ihrer Mutter durchführte, teilgenommen, weil sie damals schulfrei hatte. Dabei reichte sie, im Auto sitzend, den bereits vor der Fahrt ausgefüllten Lieferschein dem jeweiligen Kunden zur Unterschrift aus dem Autofenster, während der Vater die Ware aushändigte.
Rechtliche Beurteilung
Diese festgestelltermaßen sonst vom Vater gleichzeitig mit der Übergabe der Ware vorgenommene Tätigkeit stellt für sich allein noch keine 'Arbeitsleistung' des Kindes im Sinne einer wirtschaftlich bedeutsamen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle sind somit nicht gegeben.
Anmerkung
E05746European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB01014.85.0521.000Dokumentnummer
JJT_19850521_OGH0002_0020OB01014_8500000_000