TE OGH 1985/5/21 2Ob652/84

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Veröffentlicht am 21.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D SPITTAL/DRAU, 9800 Spittal/Drau, Burgplatz, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Dr. Walter E, Direktor, 9500 Villach, Pogöriacherstraße 209, vertreten durch Dr. Gerhard Kaspar, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 3,000.000 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1984, GZ 7 R 54/84-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. November 1983, GZ 21 Cg 59/83-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 27.186,45 (darin S 7.200,-- Barauslagen und S 1.816,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin forderte vom Beklagten die Bezahlung von S 3,000.000 s. A. mit der Begründung, der Beklagte habe die Forderung aus einem Kaufvertrag, die ihr von ihrem Kreditnehmer F abgetreten worden sei, anerkannt. Die Abtretung sei zur Sicherstellung offener Verbindlichkeiten des Zedenten aus den Kreditverträgen vom 23. August, 10. September und 29. November 1979

erfolgt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er erhob die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und der mangelnden Redlichkeit der Klägerin. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Zedent den Kaufvertrag nur erfüllen könne, wenn ihm von ihr ein beantragter Neukredit, im Hinblick auf dessen Gewährung die Abtretung vorgenommen worden sei, eingeräumt werde. Der Beklagte hätte die abgetretene Forderung nicht anerkannt, hätte er gewußt, daß sie zur Deckung alter Verbindlichkeiten des Zedenten bei der Klägerin herangezogen würde. Die Klägerin (und auch der Zedent) hätten ihn diesbezüglich in Irrtum geführt, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, daß die Forderung 'angeblich' zur Besicherung alter Kredite des Zedenten statt der Finanzierung des Kaufvertrages vom 4. Februar 1982 abgetreten worden sei.

Der Erstrichter gab der Klage statt, wobei er im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Die Klägerin und der Teppichhändler F standen seit 1977 in geschäftlicher Verbindung. 1979 und 1980 gab es wegen der Nichteinlösung von Wechseln und der Höhe des ausstehenden Kredites Schwierigkeiten. Ende 1981

erreichten die Kredite des F einen Stand von ca. S 7,000.000. Am 16. Dezember 1981 hatte die Klägerin Teppiche im Wert von - nach dessen Schätzung - S 6,360.000 von F zur Sicherheit erhalten, der tatsächliche Wert betrug indes nur die Hälfte der Summe. Ein auf der Liegenschaft EZ 482 KG Treffling des F sichergestelltes Pfandrecht von S 1,500.000 war nachrangig. Als Folge einer Revision des G H im Jahre 1981 wurde der Klägerin aufgetragen, keine Kreditausweitung bei F vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Sicherstellungen für die Kredite verstärkt werden. Ein Kreditantrag des F im November 1981, gerichtet auf S 1,700.000, wurde von der Klägerin abgelehnt. Die Ablehnung teilte Dr. I, der Angestellte der Klägerin, am 18. November 1981 F mit. Gegen F wurde seitens der Klägerin die exekutive Verwertung der Liegenschaft betrieben. Um hier ein Zuwarten der Klägerin zu erreichen, sprach F am 16. Februar 1982 bei Dr. I vor. Er sagte, daß er eine ihm gegen den Beklagten auf Grund eines Kaufvertrages zustehende Forderung von S 3,000.000 der Klägerin abtreten wolle.

Mit Kaufvertrag vom 4. Februar 1982 (Beilage ./D) kaufte der Beklagte von Djawad F Perserteppiche um den Kaufpreis von S 3,000.000. Die Fälligkeit war mit 1. Jänner 1983 vereinbart. Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, daß die tatsächliche übergabe der Teppiche mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgt. Am 17. Februar 1982 erschien F bei Dr. I: Er legte den Kaufvertrag (./D) vor und unterfertigte eine Einzelabtretung. Nach dieser Abtretung, die am 17. Februar 1982 errichtet wurde, stellte F das Anbot auf Abtretung der Forderung auf S 3,000.000 aus dem am 4. Februar 1983 mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Diese Abtretung sicherte die Forderungen der Klägerin gegenüber F aus den Kreditverträgen vom 23. August, 10. September und 29. November 1979. Das Anbot wurde von der Klägerin angenommen. Am 22. Februar 1982 erhielt F per Post eine Gleichschrift der Abtretung vom 17. Februar 1982.

Bei den Gesprächen am 17. Februar 1982 stellte F keinen Antrag auf Einräumung eines Neukredites, ein solcher wäre ihm wegen seiner unsicheren Vermögenslage auch nicht gewährt worden. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden keine persönlichen Kontakte. Mit Schreiben vom 17. Februar 1982 (Beilage ./C) verständigte die Klägerin den Beklagten von der Zession und ersuchte ihn um Mitteilung, sofern die Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung nicht gegeben sei oder Ansprüche Dritter auf diese Forderung oder eigene, zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche vorhanden seien.

Die Klägerin führte in diesem Schreiben weiter aus: 'Sollten wir nicht innerhalb von acht Tagen eine diesbezügliche Nachricht von Ihnen erhalten haben, so gilt (gelten) die abgetretene(n) Forderung(en) von Ihnen dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach als vollinhaltlich anerkannt und sind Sie verpflichtet, termingerechte Zahlung(en) zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung(en) ausschließlich an uns zu leisten'. Den unter diesem Text maschinschriftlich angebrachten Beisatz 'Anerkannt am' unterfertigte der Beklagte unter handschriftlicher Beisetzung des Datums '19.2.1982'. Daß die Klägerin von der Besprechung zwischen dem Beklagten und F, die zum Kaufvertrag Beilage ./D führte, etwas gewußt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, Gegenstand der Zession sei die abgetretene Forderung des F an den Beklagten auf die Kaufpreisforderung von S 3,000.000 auf Grund des Kaufvertrages vom 4. Februar 1982 (Beilage ./D). Diese Forderung habe der Beklagte gegenüber der Klägerin dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach vollinhaltlich anerkannt und sich verpflichtet, am 1. Jänner 1983 termingerecht den Kaufpreis zu bezahlen (Beilage ./C). Gegenständlich habe die Klägerin das Bestehen der Forderung behauptet und der Beklagte das Recht für die abgetretene Forderung in vollem Umfang zugestanden. Durch das Zahlungsversprechen habe der Beklagte die Klägerin als neuen Gläubiger anerkannt. Deshalb liege ein konstitutives Anerkenntnis vor, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffe.

Einwendungen in Beziehung auf das Grundgeschäft seien daher nur im Bereich von gegebenen Bedingungen möglich oder, wenn die abgetretene Forderung von einer erst in Zukunft zu erbringenden Gegenleistung abhängig sei. Ein solcher Sachverhalt sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Zulässig sei der Einwand des Irrtums. Auf diesen Umstand habe aber in Ermangelung diesbezüglicher Feststellungen nicht eingegangen werden können.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme derjenigen, daß der Beklagte die Teppiche auf Grund des Kaufvertrages Beilage ./D erhalten und diese nicht an F zurückgestellt habe, als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zur Rechtsrüge führt der Beklagte aus, er habe das Anerkenntnis Beilage ./C im guten Glauben unterfertigt, daß F bei der Klägerin um einen Neukredit angesucht habe und diese Forderungsabtretung zur Besicherung des Neukredites herangezogen werde. Mangels Fehlens eines ernstlichen Streites oder Zweifels werde man ein rechtsgeschäftliches (konstitutives) Anerkenntnis verneinen müssen. Gehe man daher von einem deklarativen Charakter dieses Anerkenntnisses aus, so verliere der Schuldner nur jene Einreden und Einwendungen, die er bei Abgabe der deklarativen Anerkenntniserklärung gekannt habe. Der Beklagte habe im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht gewußt, daß F mit seiner Forderung aus dem Kaufvertrag Beilage ./D nicht um einen Neukredit angesucht habe. Hätte er im Zeitpunkt seiner Erklärungshandlung gewußt, daß die abgetretene Forderung für die Besicherung von Altkrediten herangezogen werde, hätte er diese Anerkennungserklärung nicht abgegeben. Sein Irrtum sei durch die Klägerin veranlaßt worden. Die Klägerin hätte wissen müssen, daß ihr die Forderung gegen den Beklagten nicht zustehe, zumal sie für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen habe. Es hätte der Klägerin auffallen müssen, daß die im Kaufvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnete Liste der Kaufgegenstände der Klägerin nicht ausgehändigt worden sei.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Nach § 1396 Satz 2 ABGB ist der Schuldner verbunden, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, wenn er die Forderung gegen den redlichen übernehmer für richtig erkannt hat. Der Tatbestand erschöpft sich darin, daß der Schuldner die Forderung gegen den übernehmer für richtig erkannte, als Rechtsfolge wird die Erfüllungspflicht gegen den Zessionar angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Anerkennung des Schuldners im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, der alle Mängel der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung heilt. Die Einwendungen, die Forderung sei nicht entstanden und bestehe nicht in der anerkannten Höhe sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages werden durch die Anerkennung abgeschnitten (SZ 20/125; JBl 1974, 373; 6 Ob 133,134/69; 3 Ob 504/76; 6 Ob 652/76; 1 Ob 792/76; 7 Ob 677/79, 6 Ob 734/80 u.a.). Gegen die ständige Rechtsprechung hat Bydlinski (Klang 2 IV/2 398 ff.) Bedenken vorgetragen, auf die sich die Revision beruft. Die Bestimmung des § 1396 Satz 2 ABGB sei auf das konstitutive Anerkenntnis nicht anzuwenden, weil diesem eine bindende Wirkung nicht erst durch eine besondere Vorschrift beigelegt werden müsse. Diese ergebe sich vielmehr schon aus den allgemeinen Regeln (§ 1375 ABGB). Die Zuerkennung einer bindenden Wirkung an ein bloß deklaratives Anerkenntnis stelle eine erhebliche Begünstigung des Zessionars gegenüber dem Schuldner dar. Eine solche Bindung sei bei einer bloß aus Gefälligkeit und ohne eigenes Interesse des Schuldners abgegebenen Erklärung nicht gerechtfertigt. Eine Bindung des Schuldners an ein deklaratives Anerkenntnis sei - nach der Rechtsscheintheorie - nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Erklärung in voller Kenntnis von Einreden und Einwendungen dem redlichen und auf die Auskunft angewiesenen Zessionar abgegeben habe (Bydlinski a.a.O. 402).

Selbst wenn man diesen Einwendungen Rechnung trüge, wäre damit für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der Zessionar kann zur Beurteilung der Frage der Hingabe der Zessionsvaluta oder deren Sicherheit ein berechtigtes Interesse an der Erklärung des Schuldners haben. Die Klägerin hat daher den Beklagten in der Verständigung von der Forderungsabtretung Beilage ./C aufgefordert, der Klägerin 'umgehend Mitteilung zu machen, soferne die Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung nicht gegeben ist oder Ansprüche Dritter auf diese Forderung oder eigene, zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche vorhanden sind.`mollten wird nicht innerhalb von acht Tagen eine diesbezügliche Nachricht von Ihnen erhalten haben, so gilt die abgetretene Forderung von Ihnen dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach als vollinhaltlich anerkannt und Sie sind verpflichtet, termingerechte Zahlung zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung ausschließlich an uns zu leisten.' Der Beklagte hat der Klägerin die Verständigung Beilage ./C mit dem Vermerk:

'Anerkannt am 19.2.1982' versehen mit seiner Unterschrift zurückgesendet. In dem von der Gattin des Beklagten als seiner Bevollmächtigten unterfertigten Kaufvertrag vom 4. Februar 1982, Beilage ./D, ist unter Punkt II festgehalten, daß 'die tatsächliche übergabe und übernahme der kaufgegenständlichen Teppiche mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages erfolgt.' Hat aber der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, daß die übergabe der Teppiche tatsächlich noch nicht erfolgt sei und ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegen F zustünde, trotz ausdrücklicher Aufforderung dies der Klägerin verschwiegen, sondern vielmehr das Vorliegen der Ordnungsmäßigkeit der abgetretenen Forderung ausdrücklich anerkannt und sich verpflichtet, termingerechte Zahlungen zur gänzlichen Begleichung dieser Forderung ausschließlich an die Klägerin zu leisten, sind ihm gegen die Klägerin - wohl auch nach der von Bydlinski vertretenen Auffassung - alle Einwendungen aus der Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung abgeschnitten, weil er in Kenntnis der ihm zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber der auf die Auskunft angewiesenen Zessionarin - unter der Voraussetzung von deren Redlichkeit - das Anerkenntnis ausdrücklich erklärt hat (ähnlich 7 Ob 686/83, vgl. auch Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1396, S 26, 39). Gegen die Redlichkeit der Klägerin bestehen aber entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht hiezu ausgeführt, daß in dem der Klägerin am 17. Februar 1982 vorgelegten Kaufvertrag Beilage ./D ausdrücklich festgehalten war, daß die tatsächliche übergabe und übernahme der Teppiche mit der Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Auch die vom Beklagten im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung, die kaufgegenständlichen Teppiche zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bis 31. Dezember 1982 dem Verkäufer (Zedenten) wieder zurückzuverkaufen oder an vom Zedenten namhaft gemachte Kaufinteressenten zu verkaufen, mußte bei der Klägerin - auch wenn keine Fakturen vorlagen - den Eindruck erwecken, daß der Zedent seine vertragliche Leistung an den Beklagten bereits erbracht hatte. Was die Behauptung des Beklagten anlangt, die Klägerin hätte seinen Irrtum darüber, daß die Zession zur Besicherung eines Neukredites für F dienen sollte, veranlaßt, vermag er hiefür keine stichhältigen Anhaltspunkte darzutun. Daß die im Kaufvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnete Liste der Kaufgegenstände der Klägerin nicht ausgehändigt wurde, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodaß der Beachtlichkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht. Im übrigen ergeben sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm gegenüber der Klägerin abgegebenen Anerkennungserklärung veranlaßt hätte, insbesondere auch deshalb, weil nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen gar keine persönlichen Kontakte bestanden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Forderung als gegeben erachtet.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00652.84.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19850521_OGH0002_0020OB00652_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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