Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die Antragsgegner 1.) Franz A, 2.) Franziska A, beide Gastwirte, Drobollach, St. Niklas/Drau 1, beide vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung, über Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1984, GZ 2 R 500/84- 52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 17. August 1984, GZ 10 Nc 4/82-43, teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 9. Februar 1981 enteignete der Landeshauptmann von Kärnten zum Zwecke des Ausbaues der Karawankenautobahn die den Antragsgegnern je zur Hälfte gehörigen Grundstücke 24, 27, 282, 284, 289/3, 289/4, 289/6, 290, 756, 289/1 und 289/7 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 1017/1 (alle EZ 30 KG Bogenfeld) einschließlich der darauf errichteten Gebäude (Gasthof, Gästehaus und Wirtschaftsgebäude) und setzte die Enteignungsentschädigung insgesamt mit dem Betrag von 16,983.280 S fest. Der Bescheid wurde den Parteien am 18. Februar 1981 zugestellt.
Am 10. Februar 1982 beantragte die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 20 Abs 3 BStG die Neufestsetzung der Entschädigungsbeträge.
In ihrer öußerung behaupteten die Antragsgegner die Richtigkeit der Bewertung im Verwaltungsverfahren. Erst am 13. Juli 1981 brachten sie vor, sie hätten mit Kaufvertrag vom 24. April 1981 eine Ersatzliegenschaft mit Hotelbetrieb am Faakersee um den Preis von 15,5 Mill. S erworben. Die von ihnen zu entrichtende Grunderwerbssteuer sei mit 700.000 S festgesetzt worden; außerdem müßten sie wegen der Entschädigung für die Betriebs- und Geschäftsausstattung die Vorschreibung einer Umsatzsteuer von 174.120 S und wegen des durch die Enteignung erzielten Veräußerungsgewinnes eine Einkommensteuer von 5,091,251 S gewärtigen. Für den Gesamtbetrag dieser Abgaben beantragten sie die Festsetzung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 5,965.371 S (AS 329).
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung für die Grundflächen mit 2,078.160 S, für den Gasthof 'KREUZWIRT' mit 6,091.008 S, für das Wirtschaftsgebäude samt Personaltrakt mit
928.918 S, für das Gästehaus 'KöRNTEN' mit 2,960.625 S, für die Außenanlagen und Anschlüsse mit 317.957 S, für die Betriebs- und Geschäftseinrichtung mit 750.000 S, für die Wiederbeschaffungskosten mit 393.800 S, für die übersiedlungskosten mit 30.000 S und - zugunsten des Erstantragsgegners - für den Verlust der Tabakkonzession mit 98.000 S, insgesamt daher mit 13,548.468 S (richtig: 13,648.468 S) fest. Der Bewertung der bebauten Grundstücke sei das Sachwertverfahren zugrunde zu legen, somit der Boden-, der Bau- und der Wert der übrigen Bestandteile zu ermitteln; der Bodenwert sei nach der Vergleichswertmethode festzustellen; als Bauwert hingegen komme der Herstellungswert zum Wertermittlungsstichtag unter Bedachtnahme auf die technische und wirtschaftliche Wertminderung in Betracht. Das Gericht folge damit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Heinrich B. Der danach ermittelte Sachwert stellte den Verkehrswert dar. Mit der Enteignungsentschädigung solle der Enteignete in die Lage versetzt werden, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, weshalb ihm der Ersatz der Wiederbeschaffungskosten gebühre, die zufolge des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kurt C mit 3 vH des für Grund, Gebäude und Zubehör festgesetzten Entschädigungsbetrages auszumessen seien. Die übrigen Entschädigungsbeträge seien nicht mehr strittig. Das Gericht zweiter Instanz gab nur dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und setzte den Entschädigungsbetrag für die Wiederbeschaffungskosten, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kurt C im allgemeinen nur 2 % betrugen, mit 262.533 S fest; im übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Beschluß. Zum Rekurs der Antragstellerin, die die Festsetzung des gesamten Entschädigungsbetrages mit 11 Mill. S anstrebte, führte es im wesentlichen aus, die Wahl der Wertermittlungsmethode sei ein Problem der Betriebswirtschaftslehre. Die Eignung der vom Sachverständigen gewählten Methode sei vom Gericht frei zu würdigen. Grundsätzlich seien der Ertrags- und der Verkehrswert zu ermitteln und die Entschädigung nach dem höheren Wert festzusetzen. Es sei von den Parteien nicht in Frage gestellt worden, daß der Verkehrswert den Ertragswert übersteige und daher für die Bewertung der enteigneten Liegenschaft ausschlaggebend sei. Maßgeblich sei der Ankaufswert, zu dessen Feststellung wegen der Verschiedenartigkeit der Baulichkeiten die Vergleichswertmethode in den allermeisten Fällen versage. Das Erstgericht habe deshalb mit Recht das Sachwertverfahren angewendet. Der der Bemessung des Entschädigungsbetrages zugrundezulegende Wiederbeschaffungswert könne durch entsprechende Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Wertminderung errechnet werden; das habe der Sachverständige Dipl.Ing.Heinrich B in seinem Gutachten auch getan, weshalb das Erstgericht zutreffend auf seine Wertergebnisse zurückgegriffen habe. Im übrigen räume die Antragstellerin selbst ein, daß diesem Gutachten (gegenüber jenem des zunächst vernommenen Sachverständigen Dipl.Ing. Wolfgang D) der Vorzug gebühre. Deshalb sei auch die von der Antragstellerin begehrte neuerliche überprüfung der von Dipl.Ing.Heinrich B ermittelten Raummeterpreise durch Dipl.Ing.Wolfgang D entbehrlich Auch die von jenem nach dem Baukostenindex errechnete Valorisierung sei zu billigen, zumal dieser Sachverständige den Index ohnehin durch einen ausreichenden Abschlag den örtlichen Verhältnissen angepaßt habe. Das Rekursgericht übernehme daher den vom Erstgericht auf Grund des Gutachtens des Dipl.Ing. Heinrich B ermittelten Entschädigungsbetrag von 9,980.551 S für die Enteignung der Gebäude als unbedenklich. Dem Rekurs der Antragsgegner, die eine weitere Entschädigung von 5,791.251 S als Ersatz der durch die Enteignung ausgelösten Grunderwerbs- und Einkommensteuer anstreben, hielt das Gericht zweiter Instanz entgegen, sie hätten dieses Begehren erstmals am 13. Juli 1981 - also erst nach Ablauf der im § 20 Abs 3 BStG 1971 bestimmten Jahresfrist - erhoben.
Wenngleich eine Ausdehnung des Entschädigungsbegehrens nach Ablauf dieser Frist zulässig sei, gelte dies nicht für ein zusätzliches Begehren für einen neuen, nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruch. Das Begehren sei deshalb zurückzuweisen. Im übrigen sei dieses Begehren auch sachlich nicht gerechtfertigt. Gemäß § 3 Z 6 GrEStG sei der Erwerb eines gleichwertigen Ersatzgrundstückes binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides von der Grunderwerbssteuer befreit. Nach ständiger Rechtsprechung seien solche Folgeschäden nicht zu ersetzen, weil nur das die Gleichwertigkeit übersteigende Entgelt besteuert werde. Die Einkommensteuer könne nicht ersetzt werden, weil der in der Steuerpflicht gelegene Nachteil keine Folge der Enteignung sei. Aus § 37 Abs 3 EStG ergebe sich im übrigen, daß die Einkommensteuer nicht Bestandteil der Enteignungsentschädigung sei. Im übrigen wäre ein solcher Anspruch selbst bei grundsätzlicher Bejahung den Antragsgegnern bloß vorzubehalten, weil die Einkommensteuer erst nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung bemessen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegner sind unzulässig.
Während die Antragsgegner ihre Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG ausführen, stellt sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, weil das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß im Punkt I 5
(Entschädigung für die Wiederbeschaffungskosten) abgeändert habe und dieser Ausspruch in einer Wechselbeziehung zur Entschädigung für die Enteignung der Gebäude (Punkt I 2 a bis c) stehe, seien diese Aussprüche als Einheit aufzufassen, so daß deren Anfechtung ohne Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG zulässig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Aussprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, obwohl die Wechselbeziehung zwischen der Festsetzung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche einerseits und für bauliche Veränderungen, übersiedlungskosten, Umwegentschädigungen und ähnliche andererseits verneint wurde (7 Ob 747/83); der erkennende Senat hat im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geänderte Rechtslage schon mehrfach (RZ 1985/35; 1 Ob 671/84) ausgesprochen, der Gesetzgeber habe für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR 15. GP, 58, 60; AB 1337 BlgNR 15. GP 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu (= SZ 24/335) neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Streitwert dieses Teils 60.000 S übersteigt, während der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung RZ 1984/84, die ein nach § 126 GBG zu beurteilendes Rechtsmittel zum Gegenstand hatte, ausgeführt, die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu gefaßten Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO müßten überall dort zu einer Änderung der Rechtslage führen, wo das Jud 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen Bestätigung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach § 14 Abs 1 AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud 203 alt) - wurde; jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (RZ 1985/35;
1 Ob 671/84; vgl. schon Michlmayr in JBl 1955, 433 f). Da im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach dem Eisenbahnenteignungs- und dem Bundesstraßengesetz die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind (SZ 40/11; SZ 33/73 u. a.), ist das Rechtsmittel der Antragstellerin, soweit ihrem Rekurs vom Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde (also im gesamten Umfang mit Ausnahme des Punktes I 5), als Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist sie auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Die Antragstellerin, die sich weiterhin lediglich gegen die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Wertermittlungsmethode wendet und vor allem eine weitergehende Berücksichtigung des gegenüber dem Sachwert deutlich zurücktretenden Ertragswertes anstrebt, beruft sich bloß auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie zeigt auch inhaltlich keine offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Es stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für das enteignete Grundstück anzusehen ist. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn in der Festsetzung der Entschädigung ein offenbarer Verstoß gegen die in den §§ 4 ff EisbEG festgelegten Richtlinien zu erkennen wäre. Welche Wertermittlungsmethode der Bewertung der enteigneten Grundstücke zugrunde zu legen ist und in welchem Verhältnis der Sach- und der Ertragswert der enteigneten Liegenschaft zu berücksichtigen sind, hat im Gesetz keine nähere Ausgestaltung erfahren. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, schon aus diesem Grunde unzulässig. Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin zulässig wäre (im Punkt I 5), enthält es keinerlei Ausführungen und ist deshalb nicht als in diesem Punkt gesondert bekämpft anzusehen.
Auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Begehren der Antragsgegner auf Festsetzung einer weiteren Enteignungsentschädigung für die Grunderwerbs- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 5,791.251 S ist in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung. Das Rekursgericht hat zwar das Begehren wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen; die im § 20 Abs 3 Satz 3 BStG 1971 vorgesehene einjährige Frist ist aber nach Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1965/348 uva; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 90) eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Wahrung nicht Zulässigkeits-, sondern Erfolgsvoraussetzung ist, so daß das Gericht den Antrag - ebenso wie im Besitzstörungsverfahren bei Versäumung der im § 454 Abs 1 ZPO bestimmten 30-tägigen Klagefrist (vgl. hiezu Fasching II 884) - bei Nichteinhaltung dieser Frist wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung abzuweisen hat. Das Gericht zweiter Instanz hat somit in Wahrheit die erstgerichtliche Entscheidung auch in diesem Punkt bestätigt, so daß der angefochtene Beschluß auch in diesem Umfang nur aus den Anfechtungsgründen des § 16 AußStrG bekämpft werden kann. Die Antragsgegner führen ihr Rechtsmittel auch in diesem Sinne aus und machen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ein völlig neues Entschädigungsbegehren unterliege der einjährigen Antragsfrist, offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Die Bestimmung des § 20 Abs 3 Satz 3 BStG 1971
enthält aber keine Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Entschädigungsbegehren erweitert werden kann. Während die Entscheidung 6 Ob 79/74 eine Erweiterung des Anspruchs für einen Nachteil, der bis dahin noch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, zuließ, verneinten dies die Entscheidungen 5 Ob 180, 216/73, 5 Ob 301-303/71; 5 Ob 193-195/71 und 5 Ob 98/68. Die Entscheidung 3 Ob 509/76 (nur in anderen Teilen in EvBl 1976/256 veröffentlicht) hielt eine ziffernmäßige Ausdehnung des Begehrens in erster Instanz für einen Nachteil für zulässig, der bereits Gegenstand des Verfahrens war und nur bisher mit einem niedrigeren Betrag bewertet wurde. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über die Erweiterung des Entschädigungsbegehrens, so kann der angefochtenen Entscheidung - was im übrigen auch durch die widerstreitenden Auffassungen in der Rechtsprechung indiziert wird - keine offenbare Gesetzwidrigkeit anhaften. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist somit zu verneinen.
Die Antragsgegner haben schon deshalb die in ihrem Rechtsmittel verzeichneten Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Anmerkung
E05732European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00546.85.0522.000Dokumentnummer
JJT_19850522_OGH0002_0010OB00546_8500000_000