TE OGH 1985/5/23 8Ob18/85

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Veröffentlicht am 23.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz O*****, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann R*****, 2.) Firma R***** KG, 3.) H***** Gesellschaft mbH, alle *****, 4.) D*****-AG, *****, alle vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 3,137.680,40 S s.A., Rente und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Februar 1985, GZ. 2 R 4/85-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. November 1984, GZ. 13 Cg 448/83-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz von unfallskausalen Schäden von S 3,137.680,40 s.A., den Zuspruch einer monatlichen Rente von brutto S 16.666,66 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm für alle künftigen Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 25. 7. 1980 auf der Tiroler Bundesstraße B 171 südlich von Imst (Tirol) zur ungeteilten Hand zu haften haben, wobei die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten mit den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen und jene der Viertbeklagten durch die Höhe der Versicherungssumme beschränkt seien.

Dem Begehren des Klägers zum Grund des Anspruches hielten die Beklagten im wesentlichen entgegen, daß er vor dem Unfall eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und ihn ein Mitverschulden von zumindest 1/3 treffe.

Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil dahin, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. 7. 1980 zu haften haben. Hinsichtlich der Zweit- und Viertbeklagten wurde auch eine entsprechende Haftungsbeschränkung ausgesprochen.

Dieses Urteil wurde nur von den Beklagten mit Berufung dahin bekämpft, daß deren Haftung dem Kläger gegenüber für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall bloß zu 2/3 zu Recht bestehe, das darüber hinausgehende weitere Begehren von 1/3 aber abgewiesen werden möge.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge, sprach die entsprechende Haftung der Beklagten zu 75 %, also zu 3/4 aus, und wies das Mehrbegehren von einem weiteren Viertel ab. Das Berufungsgericht fügte seiner Entscheidung den Ausspruch bei, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.

Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision dahin, dass das Teilurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werden möge.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat lediglich einen der erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, gemacht. Die übrigen nach Z 1 und 2 der zitierten Bestimmung fehlen. Diese können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil.

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO in unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218, 219/83 u.a.).

Textnummer

E05810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00018.850.0523.000

Im RIS seit

04.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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