TE OGH 1985/5/23 8Ob28/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) H*****, 2.) Dipl. Ing. R*****, ebendort, 3.) I*****-AG, *****, alle vertreten durch Dr. Fritz Zahlbruckner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 13.219,-- s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 8. März 1985, GZ 4 R 361/84-32, womit die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte mit dem Urteil vom 9. 7. 1984, 28 C 348/84-23, die Klageforderung mit S 16.222,23 „s.A.“ als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 16.282,33 s.A. zu bezahlen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der Beklagten das erstgerichtliche Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren hinsichtlich eines Zuspruches von S 3.063,33 s.A. als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im übrigen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung derart ab, daß das restliche Klagebegehren von S 13.219,-- s.A. abgewiesen wurde.

Die von dem Kläger dagegen erhobene Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, daß dem Kläger der Betrag von S 13.219,-- s.A. zugesprochen werde, wies das Berufungsgericht zurück, weil gemäß § 502 Abs. 2 ZPO gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig sei, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, mit welchem er die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses und die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof beantragt. Dieser Rekurs ist jedoch unzulässig:

Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt. Dabei ist es gleichgültig, daß das Gericht zweiter Instanz als Vorlage- und Durchlaufgericht (hier § 508 Abs 3 ZPO) einschritt, weil jedenfalls gegen die (richtige oder unrichtige) Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sei es eine solche verfahrensrechtlicher Art oder eine Entscheidung in der Sache selbst, kein weiterer Rechtszug zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand wie hier S 15.000,-- nicht übersteigt (siehe auch § 519 Abs 2 ZPO).

Eine außerordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z. 1 ZPO liegt hier nicht vor, das Berufungsgericht war daher nach § 508 Abs. 3 ZPO zur Zurückweisung der Revision zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E05809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00028.850.0523.000

Im RIS seit

04.10.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten