TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/22 2001/12/0077

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs4 impl;
BDG 1979 §38 Abs5 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 impl;
LBG Slbg 1987 §7b Abs5 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §8 Abs2 idF 2000/003;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. März 2001, Zl. 5ISJS-5/1399155/6-2001, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Bis zu der von ihm bekämpften Personalmaßnahme war er als Datenverarbeitungs-Fachorganisator im Tumorregister, Landesklinik für Innere Medizin III, tätig.

Am 1. März 2001 richtete die Salzburger Landesregierung ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer:

"BETREFF

Verwendungsänderung - Verständigung

Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!

Wir informieren Sie von Ihrer mit 15.3.2001 aufgrund wichtigen dienstlichen Interesses in Aussicht genommenen Verwendungsänderung von Amts wegen. Sie werden mit diesem Datum von Ihrer bisherigen Dienstverwendung im Tumorregister abberufen und der Landesklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als Eingabekraft zugeteilt.

Es steht Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen Einwendungen zu erheben."

Auf der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie dieses Schreibens findet sich eine unleserliche Unterschrift und darunter die (handschriftliche) Datumsangabe "2. 3. 2001", weiters am unteren Ende der Seite folgender (handschriftlicher) Vermerk der Sachbearbeiterin Mag. W. vom 2. März 2001:

"Lt. Mag. G. erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen und ist mit Versetzung bereits zum 5.3.01 einverstanden.

Seine Fachorg.-zulage wird in eine aufsaugbare umgewandelt."

Bereits am 2. März 2001 erging folgender Bescheid der Salzburger Landesregierung:

"BETREFF

Verwendungsänderung

BESCHEID

Aufgrund Ihrer am 2.3.2001 erfolgten Zustimmung zur geplanten Versetzung ergeht von der Salzburger Landesregierung folgender

SPRUCH:

Sie werden mit Wirkung vom 5.3.2001 von Ihrer bisherigen Dienstverwendung im Tumorregister, Landesklinik für Innere Medizin III, abberufen und der Landesklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als Eingabekraft zugeteilt.

Ihre besoldungsrechtliche Stellung ändert sich wie folgt:

1. Ihre Einstufung in B/VII/4 mit nächster Vorrückung 1.1.2003 bleibt - ebenso wie die Verwaltungsdienstzulage und die Leistungszulage - erhalten.

2. Die DV-Fachorganisatorzulage Stufe 3 in Höhe von monatlich brutto öS 6.071,17 (441,21 Euro) wird mit 5.3.2001 in eine aufsaugbare Ergänzungszulage in Höhe von monatlich brutto öS 6.071,17 umgewandelt.

RECHTSGRUNDLAGEN:

§§ 7b, 8 (1), (2), 9, 9a und § 86 des Landes-Beamtengesetzes

1987

BEGRÜNDUNG:

Die Verwendungsänderung erfolgt aus wichtigem dienstlichen

Interesse von Amts wegen, da Sie durch

1. wiederholte Verletzung von Dienstpflichten (Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit durch häufiges Zuspätkommen, unerlaubte Abwesenheit während der Dienstzeit zum Einkauf von Weihnachtsgeschenken oder zur Wohnungssuche, Missachtung der Weisung des Vorgesetzten, sich bei Verlassen des Hauses im Sekretariat abzumelden),

2. Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten wegen mangelnden Willens zur Erfüllung der vorgegebenen Arbeiten (Aufgaben verspätet erledigt, wiederholte Aussage, das Erfassen von Daten sei nicht Ihre Aufgabe, keine Plausibilitätsprüfung von Arztbriefen, mangelnde Kenntnis von Fachausdrücken der Onkologie trotz einjähriger Tätigkeit in dieser Dienststelle),

3. Beeinträchtigung der notwendigen Kooperation mit anderen Krankenhäusern durch unfreundliches und den Anschein von Inkompetenz erweckendes Verhalten,

4. sowie Hervorrufen von untragbaren Spannungsverhältnissen unter den Bediensteten,

den Bestand des Tumorregisters gefährden.

(Berichte des Dienstvorgesetzten vom 15.1.2001 und 8.2.2001 und Protokolle vom 1.2.2001, 14.2.2001, sowie ohne Datum)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte (in Kopie) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) lauten (auszugsweise; die wiedergegebenen Bestimmungen jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 3/2000):

" Ernennung im Dienstverhältnis

§ 3

...

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

...

Aufgaben

§ 7

...

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

...

Versetzung

§ 7b

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;

3. wenn der Beamte nach § 21 Abs 2 Z 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint.

...

(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

...

Verwendungsänderung

§ 8

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift zutreffend aus, dass eine Versetzung nach § 7b L-BG nur dann vorliege, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen würde, bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme handle es sich um keine Versetzung, weil die Landesklinik für Innere Medizin III und die Landesklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im selben Gebäude situiert seien.

2.2. Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 L-BG ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (qualifizierte Verwendungsänderung).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass eine Höherwertigkeit der bisherigen Verwendung des Beschwerdeführers vorliegt. Bei dieser Verwendung als DV-Fachorganisator handelt es sich um eine Bwertige Tätigkeit, während es sich bei der neuen Verwendung als Dateneingabekraft - laut Gegenschrift der belangten Behörde - um eine C-wertige Tätigkeit handelt. Dass der Beschwerdeführer auch nach der in Rede stehenden Personalmaßnahme besoldungsrechtlich weiterhin in der Verwendungsgruppe B eingestuft blieb, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Personalmaßnahme ist daher als eine qualifizierte Verwendungsänderung anzusehen.

Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen im § 8 Abs. 2 L-BG mit Versetzungen bedeutet in materieller Hinsicht, dass solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 7b Abs. 2 und 3 L-BG) zulässig sind, in formeller Hinsicht, dass solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 7b Abs. 5 L-BG) zulässig sind (vgl. das zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053).

2.3. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 1. März 2001, wie oben wiedergegeben, von einer beabsichtigten Personalmaßnahme ("Verwendungsänderung") verständigt, den angefochtenen Bescheid aber bereits am 5. März 2001 erlassen, somit vor Ablauf der im § 7b Abs. 5 L-BG vorgesehene Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einwendungen. Durch eine solche Vorgehensweise wäre der Beschwerdeführer dann nicht in Rechten verletzt, wenn er der gegenständlichen Personalmaßnahme ausdrücklich zugestimmt hat, wovon die belangte Behörde ausgeht.

Sie erwähnt allerdings lediglich im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides eine am 2. März 2001 erfolgte Zustimmung des Beschwerdeführers "zur geplanten Versetzung"; nähere Feststellungen, auf welche Weise die Zustimmung erfolgt sei und woraus sich diese ergebe, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Erst in der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe der qualifizierten Verwendungsänderung schriftlich zugestimmt und auf schriftliche Einwendungen verzichtet.

Abgesehen davon, dass die Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgetragen werden kann, ist zunächst festzuhalten, dass sich im Verwaltungsakt keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers findet, dass er der mit dem Schreiben vom 1. März 2001 angekündigten Personalmaßnahme zustimme. Die belangte Behörde bezieht sich - sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift - anscheinend auf eine unstrittig vom Beschwerdeführer stammende Unterschrift auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Informationsschreiben vom 1. März 2001. Dieser Unterschrift ist lediglich eine Datumsangabe ("2. 1. 2001") beigefügt. Dass eine Unterschrift auf einem Informationsschreiben nicht nur als eine bloße Kenntnisnahme des Inhaltes dieses Schreibens zu qualifizieren ist, sondern darüber hinaus auch als eine Zustimmung zu der im Schreiben angekündigten, als "Verwendungsänderung" bezeichneten, Maßnahme, ist zwar nicht ausgeschlossen, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls anlässlich der Unterschriftsleistung ab. Feststellungen hiezu fehlen im angefochtenen Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass der belangten Behörde der oben wiedergegebene handschriftliche Vermerk vom 2. März 2001 vorlag, demzufolge - laut einer dritten Person (Mag. G.) - der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhebe und mit der "Versetzung" bereits zum 5. März 2001 einverstanden sei. Dieser Vermerk stellte zwar, ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Versetzung", zweifellos ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer der angekündigten Personalmaßnahme zugestimmt hatte, der belangten Behörde lag aber keine unmittelbare, dem Beschwerdeführer zurechenbare Erklärung vor, die seine Zustimmung zur angekündigten Personalmaßnahme zweifelsfrei dokumentierte. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, vor einer Erlassung des angefochtenen Bescheides innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu ihrer Sachverhaltsannahme einzuräumen, er habe der angekündigten Personalmaßnahme zugestimmt. Die Einräumung von Parteiengehör ist jedoch unterblieben.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei am 2. März 2001 "in die Verwaltung gebeten" worden und "unter großen Druck gesetzt" worden, "sofort eine Zustimmung zu einer Versetzung zu erteilen". Als Grund sei ihm einzig und allein genannt worden, dass er "dringend an einer anderen Abteilung benötigt werde", "und es würde mir dazu in Aussicht gestellt, dass ich dort gleichwertig verwendet werden würde". Auf "dieser Grundlage" habe er schließlich seine Zustimmung zur Versetzung gegeben. Abweichend davon weise sein neuer Arbeitsplatz als Eingabekraft eine geringere Wertigkeit auf als sein bisheriger Arbeitsplatz. Entsprechend seiner Sachverhaltsdarstellung sei die Behauptung im angefochtenen Bescheid, er habe am 2. März 2001 die Zustimmung "zur geplanten Versetzung" erteilt, insoweit falsch, als er jedenfalls die Zustimmung "zu jener Versetzung" (gemeint: zur im angefochtenen Bescheid verfügten Verwendungsänderung) nicht erteilt habe. Hätte die Behörde den Inhalt seiner am 2. März abgegebenen Erklärung erforscht, so hätte sie erkannt, dass er "eine Zustimmung zur gegenständlichen Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz nicht abgegeben habe".

Sollte dieses - im Hinblick auf die dargelegte Verabsäumung der Einräumung von Parteiengehör keine unbeachtliche Neuerung darstellende - Vorbringen zutreffen, so wäre nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Zustimmung des Beschwerdeführers zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Verwendungsänderung ausgegangen ist.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.5. Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei der von ihr angestrebten Personalmaßnahme auch die §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 3 L-BG zu beachten haben wird.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 22. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120077.X00

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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