TE OGH 1985/5/29 9Os17/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria Barbara A und andere wegen des Vergehens des (schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB.

über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Maria Barbara A und Günther Johann B gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.November 1984, GZ. 19 Vr 2877/80-137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die 52-jährige Maria Barbara A und der 30-jährige Günther Johann B des Vergehens des (schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie - zusammengefaßt wiedergegeben - im Jahr 1980 in Salzburg verschiedene Versicherungsanstalten mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getäuscht und an ihrem Vermögen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Betrag geschädigt, und zwar (zu 1) die beiden Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die Salzburger Gebietskrankenkasse und das Versicherungsunternehmen Collegialität, indem sie einen stationären Aufenthalt der Ehegatten Günther Johann und Heidemarie B im Sanatorium A für mindestens die Zeit vom 25.Juli bis 9.August 1980 und für die Kinder des genannten Ehepaares (Sascha und Carmen) für mindestens zwei Tage (25. und 26. Juli 1980) durch Verwendung falscher Diagnosen und Einreichung derselben an die genannten Versicherungsunternehmen vortäuschten (Schaden insgesamt rund 97.000 S) und (zu 2) Maria Barbara A allein die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (C), indem sie im Falle des stationären Aufenthaltes der Fatemeh D in der Zeit vom 9. bis zum 23.Jänner 1980 im genannten Sanatorium eine falsche Aufnahmediagnose verfaßte und dieselbe an das genannte Versicherungsunternehmen vorlegte (Schaden: rund 4.000 S).

Rechtliche Beurteilung

Die von den beiden Angeklagten aus den Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO., von der Angeklagten A überdies aus den Z. 9 lit. a und 10 der genannten Gesetzesstelle erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Beschwerde der Maria Barbara A:

Der Verfahrensrüge (Z. 4) dieser Angeklagten zuwider konnte die Beiziehung eines zweiten medizinischen Sachverständigen sanktionslos unterbleiben, weil weder in der Hauptverhandlung am 19.Juni 1984 (ON. 125) - als dieser Antrag gestellt wurde - noch in der Hauptverhandlung am 13.November 1984 - als die Verteidigerin der Angeklagten diesen Antrag wiederholte - Gründe vorgebracht wurden, die den Voraussetzungen des § 126 StPO. Genüge tun. Die in der Beschwerde nachgetragenen Beweisthemen überschreiten in unzulässiger Weise die seinerzeitige Begründung des Begehrens und vermögen zudem gleichfalls nicht, den Anforderungen des § 126 Abs. 2 StPO. zu entsprechen.

Im Beweisantrag ON. 124 wurden eine Reihe von örzten und die Krankenschwester Gerda E als Zeugen beantragt und dieser Antrag in der Hauptverhandlung vom 13.November 1984 wiederholt. Da auch hier das in der Beschwerde angeführte Thema in der anläßlich der Stellung des Beweisantrages gegebenen Begründung keine Deckung findet - in ON. 124 ist keine Rede davon, daß die beantragten örzte beweisen sollten, eine chefärztliche Bewilligung werde nur nach ausreichender Kontrolle des Einzelfalles erteilt und die Angeklagte habe mithin auf die Richtigkeit der chefärztlichen Bewilligung vertrauen können - wurde die Beschwerdeführerin auch durch die Ablehnung dieses Antrages in ihren Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Den Arzt Dr. F hatte die Angeklagte in ON. 125 zum Beweis dafür beantragt, daß die Aufnahme und die Behandlung der Fatemeh D durch Dr. G erfolgte und daß die Enddiagnose - die keinerlei Hinweis auf einen Schwangerschaftsabbruch enthielt - richtig gewesen sei. Die Beschwerde hingegen moniert im Zusammenhang mit der Ablehnung der Einvernahme dieses Zeugen, durch ihn hätte eine medizinische Indikation bzw. zumindest nachgewiesen werden können, daß sogenannte sozialmedizinische Indikationen vom Sozialversicherungsträger kulanzmäßig bezahlt würden. Auch hier findet also evidentermaßen das Rechtsmittelvorbringen in dem im maßgebenden Zeitpunkt angeführten Beweisthema keine Stütze, womit auch dieser Verfahrensrüge die Grundlage entzogen ist. Abgesehen von all dem wäre die Beschwerdeführerin angesichts dessen, daß sich Dr. F beim Untersuchungsrichter (vgl. ON. 100) an Fatemeh D überhaupt nicht zu erinnern vermochte, gehalten gewesen, anzuführen, aus welchen Gründen aus der Vernehmung des Genannten zielführende Angaben zu erwarten seien (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO. 2 Nr. 90 zu § 281 Abs. 1 Z. 4).

öhnliches gilt mit Bezug auf die von der Angeklagten begehrte Einvernahme des Dr. H zum Beweis dafür, daß bei Fatemeh D der Schwangerschaftsabbruch medizinisch indiziert gewesen sei. Hatten in diesem Punkte doch nicht nur der medizinische Sachverständige Prof. Dr. I (vgl. Band II S. 138), sondern selbst der den Schwangerschaftsabbruch durchführende Arzt Dr. J eine derartige Indikation verneint (vgl. Band III S. 224), sodaß bei der Antragstellung dargetan hätte werden müssen, weshalb von der Aussage des Dr. H ein anderes Ergebnis zu erwarten sei.

In ihrer Mängelrüge (Z. 5) wirft die Angeklagte dem Urteil Unvollständigkeiten, Scheinbegründungen und Widersprüchlichkeiten - teilweise auch Feststellungsmängel, auf die unten zurückgekommen werden wird - vor; all dies zu Unrecht.

Der Beschwerde zuwider wurde der Umstand, daß die Angeklagte mit den Kassen keine Direktverrechnung pflegte, vom Erstgericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen; vielmehr erwähnte es ausdrücklich (vgl. Band III S. 363 und S. 369), daß die Versicherungsanstalten an die Familie B bzw. an Prof. D - und nicht an die Angeklagte - bezahlten.

Hingegen mußten diejenigen Passagen des Sachverständigengutachtens, die zu den Verpflichtungen der im Sanatorium tätig gewesenen örzte Stellung nehmen und sich mit deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit Diagnosestellung, Aufenthaltsdauer und dergleichen befassen, im Urteil nicht weiter erörtert werden, weil all dies evidentermaßen allein für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der örzte, nicht aber für das Verschulden der Angeklagten von Bedeutung sein kann, der ja von den örzten unabhängige Malversationen zum Vorwurf gemacht werden.

öhnliches gilt mit Bezug auf die vom Sachverständigen geäußerte Ansicht, Unterlagen pflegten (im allgemeinen) umso richtiger zu sein, je arztnäher sie seien, weil dies bei der gegebenen Sachlage - Fingierung bzw. Fälschung von Unterlagen durch die Angeklagten - ersichtlich nicht aktuell ist.

Weshalb es für das Verschulden der Angeklagten von Bedeutung sein soll, daß überlange Krankenhausaufenthalte nicht nur durch betrügerische Handlungen erreicht werden können, läßt die Beschwerde offen und kann auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erschlossen werden. Hierauf muß daher nicht weiter eingegangen werden. Gleiches gilt für die Meinungsäußerung Dris. G vor der Polizei, es sei (im allgemeinen) ohne weiteres möglich, daß die Betroffenen von Unfällen, die am Fahrzeug zu Totalschaden führten, zwei bis drei Wochen unter Beschwerden litten; den vorliegend geht es nicht um hypothetische Möglichkeiten, die ja notorisch bei Totalschäden selbst Todesfolgen umfassen, sondern um tatsächliche Unfallsfolgen, die von der obigen Aussagepassage nicht berührt werden; deren Erörterung erübrigte sich daher.

Eine Fälschung von Fieberkurven wurde - der Beschwerde zuwider - im Faktum B nicht festgestellt. Damit erübrigt es sich, auf die darauf bezüglichen Beschwerdeausführungen einzugehen.

Im Faktum D konstatierten die Tatrichter eine derartige Fälschung und stützten ihre Annahme - die auch durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. I erhärtet wird (vgl. Band II S. 319) durchaus zureichend auf die Verantwortung des Angeklagten Dr. J (vgl. Band III S. 369). Von einer unzureichenden oder 'widersprüchlichen' Begründung dieser Annahme kann daher keine Rede sein. Wenn die Beschwerde vermeint, es hätte (von Amts wegen) ein graphologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, verkennt sie das Wesen des relevierten formellen Nichtigkeitsgrundes, mit dem unterlassene Beweiserhebungen grundsätzlich nicht bekämpft werden können; dies kann nur mit der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. geschehen, aber nur unter der Voraussetzung einer formellen Antragstellung in der Hauptverhandlung, die vorliegend unterblieb (vgl. Mayerhofer/Rieder, a.a.O. Nr. 83 zu § 281 Abs. 1 Z. 5). Daß die beiden Angeklagten - also auch die Beschwerdeführerin - in die die Angehörigen der Familie B betreffenden Aufnahmeanzeigen in den für die Unterschrift des behandelnden Arztes vorgesehenen Raum Paraphen einsetzten, findet - entgegen den bezüglichen Rechtsmittelausführungen - in der gegebenen Begründung (Verschiedenheit der Paraphen bei gleichzeitiger Aufnahme; Unmöglichkeit, diese Paraphen den behandelnden örzten zuzuordnen) hinreichende Deckung.

Ob Dr. H der Fatemeh D eine Fristenlösung anriet, konnte mangels Relevanz auf sich beruhen und mußte vom Erstgericht nicht erwähnt werden. Die im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. normierte gedrängte Begründungspflicht hinwieder machte es entbehrlich, alle Details der Angaben der Zeugin D wiederzugeben; genug daran, daß das Urteil keinen Zweifel darüber läßt, welchen Teilen der Zeugenaussage der Genannten es Glauben schenkte, nämlich, daß sie keinen Kreislaufkollaps hatte und auch sonst keine Krankheitssymptome aufwies (vgl. Band III S. 157). übergangen wird von der Beschwerde auch, daß die Zeugin D ausschloß, im Sanatorium medizinische Gründe für den gewünschten Schwangerschaftsabbruch vorgebracht zu haben (vgl. Band III S. 160 f.), daß sie allein wegen der Fristenlösung das Sanatorium aufsuchte (vgl. Band III S. 157) und daß sie, hätte man ihr nicht die Abdeckung der Kosten durch die Krankenkasse zugesagt, das Sanatorium unmittelbar nach der Durchführung der Fristenlösung wieder verlassen hätte.

Hievon ausgehend mußte sich das Erstgericht aber auch mit der Bemerkung des Sachverständigen, die im Aufnahmebuch eingetragene Diagnose könne nicht unbedingt als falsch bezeichnet werden, nicht weiter auseinandersetzen, zumal der Gutachter - was die Beschwerde übergeht - hinzufügte, die maßgebliche Hauptdiagnose, nämlich der Schwangerschaftsabbruch, sei jedenfalls verschwiegen worden (vgl. Band II S. 151).

Angesichts dessen, daß das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten in beiden Fakten für unglaubwürdig erachtete, war es nicht gehalten, die einzelnen Rechtfertigungsbehauptungen wiederzugeben und Punkt für Punkt zu erörtern; dies gilt auch für die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Aufnahme von Frau D von einer Schwangerschaft nichts gewußt.

Bei der gegebenen Sachlage mußten sich die Tatrichter aber auch nicht mit der Aussage der Zeugin D, sie habe die Rechnung und Unterlagen der Krankenkasse vorgelegt (Band III S. 157), befassen; denn abgesehen davon, daß ihre 'Briefträgerfunktion' - sie hatte ja nach ihren vom Erstgericht für glaubhaft befundenen Angaben vom Inhalt der Rechnung und der Unterlagen keine Kenntnis (vgl. Nr. 12 in ON. 12 und Band III S. 371) - an der (Mit-)Täterschaft der Angeklagten, welche die Aufnahmeanzeige mit unrichtigem Inhalt verfaßt und mitunterfertigt hatte, nichts zu ändern vermöchte, steht der von der Zeugin D deponierte Vorgang, wonach sie nach ihrer Entlassung Rechnung und 'Unterlagen' der C übermittelte, mit der schöffengerichtlichen Annahme, die Angeklagte habe die fragliche Aufnahmeanzeige mit einer offenbar nachgeschriebenen Fieberkurve bei der C eingereicht (vgl. Band III S. 369), nicht im Widerspruch. Letztere Konstatierung befindet sich übrigens selbst mit der Verantwortung der Angeklagten im Einklang (vgl. Band III S. 137), wonach die C grundsätzlich Krankengeschichten anzufordern pflege, und stimmt auch mit den Angaben des medizinischen Sachverständigen ('die gefälschte Fieberkurve wurde in Form einer Fotokopie der C übermittelt'; Band II S. 319 f.) sowie mit den Bekundungen des informierten Vertreters der C, dem Zeugen K ('es schaut so aus, als ob die Sachen vom Sanatorium zu uns geschickt worden wären'; Band

III S. 300) überein.

Endlich bestand angesichts des notorischen Bestimmungszweckes der fraglichen Krankenhausunterlagen für das Erstgericht kein Anlaß, in hypothetische Überlegungen darüber einzutreten, ob diese Unterlagen mit oder ohne Wissen der Angeklagten in die Hände der Zeugin D gelangten und ob die Angeklagte wußte, ob und allenfalls zu welchem Zweck sie gebraucht würden.

Daß die Entlassungsanzeige betreffend Fatemeh D hingegen von Dr. F unterschrieben wurde, hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - ohnedies ausdrücklich konstatiert (vgl. Band III S. 369).

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.) der Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, Streitigkeiten zwischen der Gebietskrankenkasse und privaten Versicherungsnehmern über die allfällige Zahlungspflicht und über die angemessene Dauer eines Krankenhausaufenthaltes seien von Schiedsgerichten zu bereinigen und erst dann könne der Sachverhalt strafrechtlich beurteilt werden, übergeht sie, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen im Faktum B überhaupt keine zu vergütenden Leistungen erbracht wurden, während im Faktum D eine Leistung der Krankenkasse durch eine unrichtige Diagnose erschlichen wurde. Die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht führe nicht aus, wer (im Faktum B) die Verrechnungsunterlagen eingereicht habe, ist schlicht aktenwidrig. Denn das Erstgericht stellte ausdrücklich fest (vgl. Band III S. 361), die Einreichung habe der Angeklagte B im Einverständnis mit der Angeklagten (vgl. Band III S. 363 und 377) vorgenommen. Mit der Behauptung hinwieder, die chefärztliche Bewilligung hätte bei ihr den Eindruck erwecken können, die verletzten Angehörigen der Familie B hätten tatsächlich den geltend gemachten Anspruch, neglegiert sie, daß nach den schöffengerichtlichen Annahmen sie und der Mitangeklagte B die unrichtigen Verrechnungsunterlagen angefertigt und sonach dem Chefarzt einen Sachverhalt vorgetäuscht hatten, der den wahren Gegebenheiten nicht entsprach.

Weshalb ein Rechtsirrtum deshalb gegeben sein soll, 'weil die Aufnahmediagnose keine Urkunde im strafgesetzlichen Sinn darstelle und schon deswegen ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei', wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung; sollte aber damit gemeint sein, daß eine Qualifikation in Richtung des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. nicht gegeben sei, geht das Rechtsmittel ins Leere; denn eine derartige Qualifikation wurde gar nicht angenommen. Mit dem konstatierten Sachverhalt in Widerspruch setzt sich die Rüge auch mit der Behauptung, ein während des Sanatoriumsaufenthaltes der Familie B gefaßter Bereicherungsvorsatz könne ebensowenig wie ein nachträglicher dolus schaden, weil, wie schon oben mehrfach dargetan, das Schöffengericht davon ausging, daß eine stationäre Aufnahme der Angehörigen der Familie B im Sanatorium A (überhaupt) nicht erfolgt ist (vgl. Band III S. 357).

Das oben im Zusammenhang mit dem Faktum B zur Bedeutung der chefärztlichen Bewilligung Gesagte gilt analog auch für das Faktum D; denn auch hier geht die Beschwerde mit ihrer Behauptung, die Angeklagte habe auf Grund der chefärztlichen Bewilligung der Meinung sein können, Frau D habe auf die erbrachten Leistungen tatsächlich Anspruch gehabt, daran vorbei, daß dem Chefarzt eine den Tatsachen widersprechende bzw. im wesentlichen unzutreffende Diagnose präsentiert wurde.

Zur Frage des behaupteten Rechtsirrtums im Zusammenhang damit, daß eine Entlassungsdiagnose keine Urkunde darstelle, sondern lediglich internen Charakter trage, wird auf die obigen Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen.

Mit dem Vorbringen hinwieder, das Urteil lasse offen, welche Bereicherungs'absicht' (Vorsatz) die Angeklagte hinsichtlich des ihr unbekannten Professors D haben konnte, wird die erstgerichtliche Konstatierung übergangen, wonach die Beschwerdeführerin die Unterlagen deshalb unrichtig erstellte, weil Fatemeh D einen (für die Angeklagte lukrativen) Krankenhausaufenthalt bei Selbstzahlung nicht konsumiert hätte und die Krankenkasse nur auf Grund der unrichtigen Unterlagen die Aufenthaltskosten refundierte (Band III S. 383).

Worauf sich die aus der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Rüge der Angeklagten stützt, das Erstgericht habe im Faktum D rechtsirrig unmittelbare Täterschaft angenommen, ihr könne allenfalls ein Tatbeitrag (nach § 12 StGB.) angelastet werden, kann der Beschwerde nicht entnommen werden und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang, da die zum Verhalten der Angeklagten im Faktum D getroffenen Konstatierungen (vgl. Band III S. 367 ff., 381 ff.) die hinsichtlich der Täterschaftsform vorgenommene Qualifikation des Schöffengerichtes decken. Die Rüge entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, ganz abgesehen davon, daß die Täterschaftsvarianten des § 12 StGB. rechtlich gleichwertig sind (vgl. Mayerhofer/Rieder StGB. 2 ENr. 2 und 3 zu § 12).

Das analoge Beschwerdevorbringen im Faktum B ist gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt; indem es nämlich behauptet, B habe die Unterlagen allein eingereicht, übergeht es, daß das Schöffengericht ausdrücklich ein einverständliches Zusammenwirken der beiden Angeklagten annahm (vgl. Band III S. 377).

Zur Beschwerde des Günther Johann B:

Die von diesem Angeklagten in seiner Verfahrensrüge (Z. 4) bekämpfte Ablehnung der Einvernahme von informierten Vertretern des Finanzamtes Salzburg (Dr. L) und der Sanitätsbehörde (Dr. M) vermochte seine Verteidigungsrechte nicht zu schmälern, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen annahm, was unter Beweis gestellt werden sollte, nämlich, daß die genannten Behörden keinen Grund zur Einleitung eines Verfahrens fanden (vgl. Band III S. 393). Daß durch diese Zeugen auch verifiziert hätte werden können, daß bei Rückstellung der beschlagnahmten Unterlagen zahlreiche Krankengeschichten fehlten, findet im Thema des Beweisantrages keine Deckung und muß deshalb nicht weiter erörtert werden.

Weshalb das Erstgericht den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zu Recht ablehnte, wurde bereits oben bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten A dargelegt, sodaß - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das dort Gesagte verwiesen werden kann.

Verwiesen wird auch auf die obigen Ausführungen, betreffend die Nichterörterung der polizeilichen Angaben des Dr. G über die theoretisch möglichen Folgen eines Unfalls mit Totalschaden, die Begründung der erstinstanzlichen Konstatierungen über die von den beiden Angeklagten angebrachten 'örzte'-Paraphen und die Unerheblichkeit all jener Umstände, welche die - formelle - Verantwortlichkeit der im Sanatorium tätigen örzte für Diagnoseerstellung, Aufenthaltsdauer und dergleichen, betreffen. Die gesamten übrigen Beschwerdeausführungen des Angeklagten B - bei einem Unfall mit Totalschaden entstünden notorisch nicht nur geringfügige Personenschäden; die den Kassen bekanntgegebenen Verletzungen der Angehörigen der Familie B ergäben sich aus der (vom Erstgericht für unglaubwürdig befundenen, vgl. Band III S. 379) Verantwortung des Dr. N; die vom Erstgericht für die Wertung der Angaben des Dr. N gegebene Begründung vermöge nicht zu überzeugen; es sei unbedeutend, wo die Entlassung der Familie B festgehalten werde, ob im Aufnahmebuch oder im Dienstbuch - erweisen sich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und damit unbeachtlicher Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Aktenwidrig ist schließlich die Behauptung, das Erstgericht habe angenommen, die Angeklagten hätten Unterlagen willkürlich entfernt, weil sich eine derartige Konstatierung im Urteil nicht findet. Auch daß der Angeklagte B irgendeine der Aufnahmeanzeigen unterfertigt hätte, wurde nicht festgestellt; vielmehr wurde konstatiert (vgl. Band III S. 357 unten), die Angeklagte A habe die von Günther B verfaßten Aufnahmeanzeigen unterfertigt, dies allerdings (vgl. Band III S. 377) im einverständlichen Zusammenwirken mit B. Nach dem Gesagten waren mithin die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufungen der beiden Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00017.85.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19850529_OGH0002_0090OS00017_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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