TE OGH 1985/5/29 9Os26/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rechberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohamed Radhouanne A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Fall sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohamed Radhouanne A, Hatem B, Mohamed Ben C und Larbi D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 1984, GZ 4 b Vr 2294/84-185, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidiger Dr. Frohn, Dr. Lischka, Dr. Doczekal und Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagten verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt werden: bei Mohamed Radhouanne A auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre, bei Hatem B auf 2 (zwei) Jahre, bei Mohamed Ben C auf 2 1/2

(zweieinhalb) Jahre und bei Larbi D auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre. Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten B und D nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 22-jährige Mohamed Radhouanne A, der 24-jährige Hatem B, der 23-jährige Mohamed Ben C und der 35-jährige Larbi D des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (bei A und C teils vollendeten, teils versuchten) Bandendiebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster und zweiter Fall sowie 15 StGB, A auch des Einbruchsdiebstahls nach § 129 Z 1 StGB, ferner sämtliche Angeklagten des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach §§ 135 und 15 StGB, A, C und D weiters des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und schließlich A überdies des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von April 1983 bis März 1984 in Wien überwiegend als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert teils aus Räumlichkeiten und Transportmitteln einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung der E F zahlreichen Personen Bargeld und andere geringwertige Gegenstände (Zigaretten, Vorverkaufsfahrscheine, Briefmarken) weggenommen, wobei der (gerundete) Schaden bei A 20.000 S, bei B 12.000 S, bei C 10.000 S und bei D 6.000 S betrug. Ferner haben sie diverse Sachen (Geldbörsen, Aktenkoffer, Brieftaschen etc) aus dem Gewahrsam zahlreicher Personen dauernd entzogen und Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz weggenommen und in der Folge unterdrückt oder vernichtet, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aus den Dokumenten ersichtlichen Rechte und Tatsachen gebraucht würden. Der Verurteilung des Angeklagten A wegen Betruges schließlich liegt zugrunde, daß er am 24.November 1983 in Wien mit Bereicherungsvorsatz Margit G durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu einer sie am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur Ausfolgung eines Darlehens von 5.000 S, verleitete.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Angeklagten dagegen aus der Z 5, von B auch aus der Z 4, von C und D aus der Z 9 lit. a und 10 sowie von C überdies auch aus der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind, soweit sie nicht überhaupt einer gesetzmäßigen Darstellung entbehren, nicht begründet. Vor der detaillierten Befassung mit den einzelnen Rechtsmitteln ist diesen, soweit sie die Begründung des Urteils bekämpfen, generell zu erwidern, daß mit der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO die vom Gericht gezogenen Schlüsse tatsächlicher Natur mit dem Beweismaterial nicht in Vergleich gesetzt werden dürfen, dies vielmehr nach § 258 StPO geradezu ausgeschlossen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 1 Nr 57 zu § 281 Abs. 1 Z 5) und daß nach der in der Z 5 des § 281 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO das Gericht das Urteil in gedrängter Darstellung zu begründen und weder jeden einzelnen, von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen hat noch verpflichtet ist, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO Nr 7 und 8).

Soweit im folgenden zum jeweiligen Beschwerdevorbringen nicht im einzelnen Stellung genommen wird, ist dies als stillschweigende Verweisung auf die obigen Grundsätze zu verstehen.

Zur Beschwerde des Angeklagten A:

Der Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zuwider konnte das Schöffengericht seine Täterschaft in den von ihm relevierten Diebstahlsfakten (A 1, 3, 4, 9 und 10) aus den gegebenen Prämissen denkfolgerichtig ableiten und läßt der Beschwerdeführer in den einzelnen Rügen entweder vom Erstgericht angeführte Beweismittel unberücksichtigt oder aber bemüht er sich in gesetzwidriger Weise (siehe oben), die Beweiskraft der einzelnen Indizien in Zweifel zu setzen.

Im Punkt A 1 (H) neglegiert er, daß er von der Bestohlenen bei drei verschiedenen Gelegenheiten (vgl. Bd I S 305 f, ON 87, II/299) als vermutlicher Täter bezeichnet wurde und daß der an ihr begangene Diebstahl gerade dort verübt wurde (Straßenbahnlinie 58), wo der Beschwerdeführer auch andere Diebstähle beging. Die daraus gezogenen Konklusionen der Tatrichter sind demnach schlüssig und mithin im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbar.

Dies gilt in gleicher Weise für das Beschwerdevorbringen zum Faktum A 3 (I), in dem der Schuldspruch darauf gründet, daß die Dokumente des (durch Einbruch in seinen PKW) bestohlenen Zeugen Peter I beim Beschwerdeführer aufgefunden wurden und er, um ihren Besitz zu erklären, falsche Angaben machte (vgl. Band II S 381). Im Faktum A 4 (J) hinwieder stützt sich das Erstgericht darauf, daß der Angeklagte A von der Bestohlenen bei einer Wahlkonfrontation im Vorverfahren identifiziert wurde (Bd II S 381 im Zusammenhalt mit ON 90), welchen Umstand der Beschwerdeführer - der lediglich die in der Hauptverhandlung gemachten, vom Erstgericht keineswegs übergangenen Angaben der Zeugin betont - in seinen Ausführungen verschweigt. öhnliches gilt bezüglich des Faktums A 9 (K), in dem die Beschwerde mit ihrer Behauptung, die Zeugin K habe sich schon vor der Polizei an den zweiten Täter (neben C) nicht erinnern können, die vom Urteil für die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers angegebenen Gründe übergeht, wonach Karin K bei der Polizei A als 'vermutlichen Täter' bezeichnete und dieser häufig mit dem - von der Zeugin eindeutig erkannten - Angeklagten C unterwegs zu sein pflegte (Bd II S 387). Im Faktum A 10 (L) endlich wird in eklatanter Weise allein die Beweiskraft der Zeuginnen L und M, die den Beschwerdeführer als Täter identifizierten (vgl. Band I S 50 f, ON 11, ON 12 und ON 13), bekämpft und erübrigen sich diesbezüglich nach dem eingangs Gesagten weitere Einlassungen.

Dem - im Rahmen der Berufung vorgebrachten - Einwand zuwider ist aber auch die tatrichterliche Annahme (Bd II S 396 f), der Angeklagte A habe bei Begehung der Diebstähle in der Absicht gehandelt, seinen Lebensunterhalt durch wiederkehrende Diebstähle zu finanzieren, das heißt also sich eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen, frei von formalen Begründungsmängeln. Denn aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen - namentlich dem gezielten Aufsuchen der präsumtiven Tatorte und der Wiederholung der Taten - konnte diese Absicht erschlossen werden, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. Wenn das Rechtsmittel vermeint, der 'relativ geringe' Schaden und die 'geringe Anzahl' von Fakten lasse es im Verein damit, daß A nur eine vorläufige Notlage überbrücken wollte, nicht zu, von einer Gewerbsmäßigkeit zu sprechen, wird damit lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung einer Kritik unterzogen und muß darauf nicht weiter eingegangen werden.

Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus vermeinen, die erwähnten Umstände ließen (ungeachtet der oben wiedergegebenen Urteilsannahme) den rechtlichen Schluß auf die Erfüllung der Qualifikation nach § 130 StGB nicht zu, so ist ihm zu entgegnen, daß zur Gewerbsmäßigkeit das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters genügt, falls nur das kriminelle (Neben-)Einkommen die Bagatellgrenze übersteigt, daß ferner eine einzige Tat ausreicht, sofern darin die vom Gesetz geforderte Absicht (siehe oben) zum Ausdruck kommt und daß schließlich auch eine (unverschuldete) Notlage der fraglichen Qualifikation nicht entgegensteht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Nr 28, 40 und 14 zu § 70).

Zur Beschwerde des Hatem B:

Zur Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) ist dieser Angeklagte, der das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen N moniert, nicht legitimiert, weil es an den formellen Voraussetzungen der Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gebricht; denn Hatem B hat niemals die Einvernahme des genannten Zeugen begehrt und sich auch dem in der Hauptverhandlung am 18.September 1984 in diese Richtung gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers nicht angeschlossen (vgl. Bd II S 318).

Ob der Zeuge N die Geldbörse der Christa O selbst im WC fand oder sie ihm von einer Angestellten gebracht wurde, betrifft ebenso wie die Frage, ob Christa O dem N gegenüber zwei oder drei Personen als (weitere) Tatverdächtige nannte sowie, ob sich N um zwei oder drei Burschen kümmerte, Nebenumstände, die nach der eingangs erwähnten Regel des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht speziell erörtert werden mußten. Genug daran, daß N (dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wurde; vgl. Bd II S 371) den Beschwerdeführer B bei einer Wahlkonfrontation im Gefangenenhaus als einen der mehreren Täter identifizierte (vgl. ON 91) und daß in dem konstatierten Umstand des Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Diebsgenossen die Nichtzustandebringung des Diebsgutes bei der von N am Angeklagten vorgenommenen Leibesvisitation eine denkfolgerichtige Erklärung findet. Mit den diesbezüglich angestellten hypothetischen WahrscheinlichkeitsÜberlegungen wird in der Beschwerde kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich der Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung einer (unzulässigen) Kritik zu unterziehen.

Gleiches gilt für die Ausführungen zum Faktum A 8 (P), in denen insgesamt lediglich Zweifel an der Beweiskraft der Aussage der Bestohlenen geäußert, nicht aber formale Begründungsmängel aufgezeigt werden. Insbesondere wird nicht einmal behauptet, das Erstgericht habe den Umstand, daß die Zeugin nur von einem Täter sprach, mit Stillschweigen übergangen (vgl. hiezu die ausführlichen Erwägungen Band II S 385 f). Darauf hingegen, daß der Zeugin die leere Geldbörse am 7.März 1983 anonym zugesandt wurde - also zu einem Zeitpunkt, als B schon in Haft war - mußte im Rahmen der gedrängten Begründungspflicht umso weniger eingegangen werden, als das Erstgericht von der Mitwirkung eines unbekannt gebliebenen Bandenmitgliedes ausging.

Im Faktum A 12 (Christa Q) haben die Tatrichter all jene Umstände, welche die Beschwerde gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen R ins Treffen führt, miterwogen und insbesondere auch die Widersprüche des Genannten bezüglich der Positionen der Angeklagten während des Tatgeschehens und deren Verhaltens gewürdigt (Bd II S 389). Wenn das Schöffengericht mit durchaus schlüssigen Erwägungen dennoch zu dem Ergebnis gelangte, die von R vorgenommenen Identifizierungen seien glaubhaft, kann dies im schöffengerichtlichen Verfahren - als Vorgang zulässiger Würdigung - nicht bekämpft werden und erweist sich die Beschwerde auch insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur Beschwerde des Mohamed Ben C:

Daß die Sicherheitsbehörde Lichtbilder der Angeklagten - darunter auch des Beschwerdeführers - in der Presse mit dem Hinweis veröffentlichte, es handle sich um tunesische Diebe, Geschädigte mögen sich melden, wurde bei der Beurteilung der Verläßlichkeit der Identifizierungszeugen vom Erstgericht mit in Rechnung gestellt (vgl. Bd II S 375); der Einwand der Beschwerde, durch den beschriebenen Vorgang würden die Angaben der einzelnen Zeugen entwertet, stellt einen unbeachtlichen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.

Im Faktum A 4 (J) konnte das Gericht daraus, daß die Geschädigte den Beschwerdeführer zunächst auf einem Lichtbild, sodann bei einer Wahlkonfrontation vor dem Untersuchungsrichter und endlich auch in der Hauptverhandlung als (einen der) Täter identifizierte (vgl. Bd I S 333, ON 90 und Bd II S 296), mängelfrei ableiten, daß er an dem fraglichen Diebstahl mitwirkte. Daß Frau J in der Hauptverhandlung den Angeklagten A - den sie noch vor dem Untersuchungsrichter als weiteren Täter zu erkennen vermochte - nicht agnoszieren konnte, wurde vom Erstgericht im Urteil erwähnt und dazu ausgeführt (vgl. Bd II S 381), daß die Verläßlichkeit der Zeugin hiedurch nicht beeinträchtigt wird, was als Akt der (denkmöglichen) Würdigung einer Kritik unzugänglich ist.

Die von der Beschwerde im übrigen hervorgekehrten Divergenzen in den einzelnen Angaben der Zeugin J betreffen Nebenumstände und mußten im Rahmen der gedrängten Begründung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht erörtert werden.

Die Mängelrüge zum Faktum A 5 (S) wendet sich gegen die Begründung der Feststellung, daß der Beschwerdeführer an dieser vom Angeklagten A zugegebenen und seiner Darstellung nach in Gesellschaft eines gewissen 'MELIK' verübten Tat beteiligt gewesen sei. Das Erstgericht hat sich jedoch mit der dadurch geschaffenen Beweissituation ausreichend auseinandergesetzt, die den Beschwerdeführer entlastende Darstellung des Angeklagten A mit einer den Denkgesetzen entsprechenden Begründung als unglaubwürdig verworfen und seine Konstatierung, der Beschwerdeführer sei beim Tatgeschehen anwesend gewesen, auf die bestimmten und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Roland S und Ing. Gerhard T gestützt, bei denen - wie es würdigend meinte - jeder Irrtum ausgeschlossen sei (Bd II S 383). Zudem konnte aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Diebstahlsversuch seines Komplizen (Beschwichtigung des Bestohlenen und dessen Freundes; gemeinsame Flucht vom Tatort mit A; vgl. Bd I S 312

und Bd II S 295) die Annahme eines von Anfang an bestandenen Gesellschaftsverhältnisses schlüssig hergeleitet werden. Zur weiteren bezüglich dieses Faktums im Rahmen der Mängelrüge aufgestellten Beschwerdebehauptung, es mangle an Konstatierungen darüber, worin der Tatbeitrag des Angeklagten C bestanden habe, wird in Wahrheit der Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO releviert, wozu bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen werden wird.

Das sonstige Vorbringen in der Mängelrüge zu den Fakten A 9 (K), 11 (U), 12 (Q), 13 (V) und 15 (W) läuft zur Gänze nach Inhalt und Zielsetzung auf eine unbeachtliche Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus und genügt es hiezu generell auf die eingangs angeführten Grundsätze, insbesondere § 270 Abs. 2 Z 5 StPO betreffend, sowie darauf zu verweisen, daß in sämtlichen bezeichneten Fakten die Täterschaft des Beschwerdeführers aus den vom Erstgericht angeführten Beweismitteln denkfolgerichtig abgeleitet werden konnte.

Insoweit ist zum Faktum 9 (K) ergänzend bloß zu bemerken, daß das Gericht der Verantwortung des Angeklagten, er könne gar nicht an dem am (Donnerstag dem) 19. Jänner 1984 begangenen Diebstahl beteiligt gewesen sein, weil er an (Dienstagen und) Donnerstagen das Abendessen üblicherweise bei seinen Schwiegereltern einnehme, ersichtlich auf Grund der Angaben der Zeuginnen Karin und Gabriele K keinen Glauben schenkte und insoweit auch die den Angeklagten entlastende Aussage der Gabriele C als widerlegt ansah. Demzufolge kann - den Beschwerdeausführungen zuwider - von einer 'rein willkürlichen und durch nichts untermauerten' Annahme einer damaligen Ausnahme von den Lebensgewohnheiten keinesfalls die Rede sein. Daß die Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten, kann mit der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht releviert werden, weil damit nur formale Begründungsmängel bekämpft, nicht aber mit der Bewertung der Beweiskraft einzelner Indizien zusammenhängende Vorgänge - soweit sie sich im Rahmen des Denkmöglichen bewegen - einer Kritik unterzogen werden dürfen. Im Faktum A 12 (Q) ist zudem klarzustellen, daß sich das Schöffengericht - entgegen der Beschwerde - sehr wohl mit dem Umstand auseinandersetzte, daß der Zeuge R erst (unmittelbar) nach der Tat erfuhr, daß ein Diebstahl geschehen war (vgl. Band II S 389). Desgleichen übersieht die Beschwerde im Faktum 13 (V), daß sich das Urteil mit den im Rechtsmittel angeführten Tatsachen (daß nämlich die Geschädigte den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht zu identifizieren vermochte und einen zufällig im Verhandlungssaal als Zeugen anwesenden Tunesier als (Mit-)Täter bezeichnete) eingehend auseinandersetzte (vgl. Band II S 391), die Täterschaft des Angeklagten C aber schlüssig und mithin unbekämpfbar aus den im Vorverfahren gemachten Depositionen der Zeugin V (vgl. Band I S 331 und ON 94) ableiten konnte. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Urteil sei undeutlich, weil aus der Begründung nicht hervorgehe, bezüglich welcher Gegenstände der Beschwerdeführer und seine Mittäter sich der dauernden Sachentziehung und der Urkundenunterdrückung unschuldig gemacht hätten, ist der Beschwerdeführer auf die Entscheidungsgründe (Band II S 372 f) und den eindeutig differenzierenden, mit den Gründen eine Einheit bildenden Spruch des angefochtenen Urteils (siehe dort die Einleitung, Band II S 361) sowie die faktenweise jeweils unter lit. b und c angeführten Gegenstände zu verweisen. Wenn die Mängelrüge schließlich vermeint, der Ausspruch über die bandenmäßige Begehung der Diebstähle durch die Angeklagten sei 'vollkommen unzureichend' begründet, weil der Umstand allein, daß die Angeklagten des öfteren zusammen in der Nähe von Straßenbahnlinien gesehen wurden, 'zweifellos' keinen Schluß darauf zulasse, daß sie Mitglieder einer Bande seien, die sich zu Taschendiebstählen verabredet hätten, übersieht sie, daß das Gericht diese Annahme denkrichtig aus der Begehung der Diebstähle durch die Angeklagten in wechselnden Beteiligungsverhältnissen und dem jeweiligen Zusammenwirken am Tatort im Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln (vgl. Band II S 398) hergeleitet hat. In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Faktum A 5 (S) moniert der Beschwerdeführer Feststellungsmängel bezüglich seines Tatbeitrages; hiebei übersieht er aber, daß beim Bandendiebstahl eine sonstige Beteiligung, etwa in Form irgendwelcher Ablenkungsmanöver oder auch nur in Gestalt einer psychischen Unterstützung ('Bereitschaft im Bedarfsfall') des unmittelbaren Täters (indem dieser zum Tatort begleitet wird; vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 § 127 RN 76 und § 130 RN 9) genügt, und daß das Schöffengericht - wenngleich global und zusammenfassend so doch durchaus hinreichend - insoweit Feststellungen unter anderem mit Bezug auf das in Frage stehende Faktum traf (vgl. Bd II S 371, 399).

Verfehlt ist auch die auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte weitere Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte C für sich tätige Reue in Anspruch nimmt, weil sein Komplize (A) die gestohlene Geldbörse, mit deren Einstecken der Diebstahl entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bereits vollendet gewesen sei, über Andringen des Geschädigten wieder zurückgegeben habe. Zunächst ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil der Bestohlene und der Zeuge Ing. T, denen das Verhalten ihrer Tischnachbarn verdächtig vorgekommen war, diese genau beobachtet und daher auch die Wegnahme der Börse aus der Jacke des Eigentümers und deren Einstecken durch A bemerkt hatten. Roland S hatte mithin den Besitz an seiner Geldtasche während des gesamten Tatgeschehens nicht eingebüßt (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 127 RN 41 und 42 mit weiteren Zitaten), weshalb tätige Reue nach § 167 StGB ausscheidet. Es kann aber auch von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) vorliegend keine Rede sein, weil die Vollendung der Tat bei der gegebenen Fallgestaltung den Tätern nicht nur subjektiv unmöglich erscheinen mußte, sondern infolge des Verhaltens der Zeugen S und T (vgl. Bd I S 312, Bd II S 295, 383, 400) auch objektiv unmöglich war.

Unter der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung der Diebstähle.

Bezüglich der Gewerbsmäßigkeit trachtet er der Sache nach eine der vom Erstgericht zur Unterstützung der gewerbsmäßigen Absicht ins Treffen geführten Prämissen, nämlich seine Einkommenslosigkeit im Tatzeitraum, durch Hinweise auf eigenes Einkommen bis November 1983, auf die Bezüge seiner Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch seine Schwiegereltern zu entkräften. Damit macht er inhaltlich einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend; dies jedoch zu Unrecht. Denn abgesehen davon, daß die aktenkundigen Diebstähle des Beschwerdeführers erst im November 1983 einsetzten und zur Gewerbsmäßigkeit schon das Anstreben eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters genügt (SSt. 37/19, LSK 1976/191 u.a.), hat das Erstgericht die Absicht sämtlicher Angeklagten, sich durch ihre Taten eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen bzw. ihren Lebensunterhalt durch wiederkehrende Diebstähle zu finanzieren (vgl. Band II S 396 f), namentlich aus den Tatmodalitäten, vorliegend also primär daraus, daß sie die Diebstähle gezielt und wie einen Beruf ausübten, abgeleitet und der Einkommens- und Beschäftigungslosigkeit ersichtlich bloß illustrative Bedeutung beigelegt (vgl. abermals Bd II S 396). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, aus lediglich sieben Diebstählen und einem Gesamtschaden von ca. 10.000 S könne der Schluß auf eine derartige Absicht nicht gezogen werden, bekämpft er damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, deren Konklusionen auch insoweit durchaus lebensnah und denkfolgerichtig erscheinen.

Auf die Rechtsrüge des Angeklagten zur Bandenqualifikation muß nicht weiter eingegangen werden, weil sie die zentrale, zur Bandenqualifikation getroffene Konstatierung des Erstgerichtes neglegiert, wonach sich die Angeklagten im Jahr 1983 zu einer Gemeinschaft verbanden, deren Ziel und Zweck es war, Taschendiebstähle zu verüben, und daß sie ihr Ziel in der Folge auch verwirklichten (Bd II S 370).

Zur Beschwerde des Larbi D:

Soweit die Mängelrüge (Z 5) auch dieses Angeklagten die Begründung der die Gewerbs- und Bandenqualifikation tragenden Konstatierungen bekämpft, ist sie, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hiezu oben Gesagte zu verweisen. Dies kann umso eher geschehen, als er bei seiner globalen Behauptung, das Erstgericht könne seine Feststellungen auf keinerlei Ergebnis des Beweisverfahrens stützen, auf die tatrichterliche Begründung (vgl. Bd II S 396 ff) überhaupt nicht eingeht.

Was der Beschwerdeführer im folgenden zu den einzelnen, ihn betreffenden Schuldspruchfakten vorbringt, stellt sich im Lichte der Grundsätze der §§ 258 und 270 Abs. 2 Z 5 StPO als Angriff auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Form einer zum Teil sogar bloß unwichtige Nebenumstände betonenden, im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar und zeigt keinerlei formale Begründungsmängel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf. An Stelle einer detaillierten Erwiderung auf das jeweilige Vorbringen genügt es daher zusammenfassend und global zu bemerken, daß die Täterschaft des Beschwerdeführers in den jeweiligen Fakten aus den vom Erstgericht angeführten Indizien - namentlich den Angaben der jeweils Geschädigten - abgeleitet werden konnte, ohne mit den Denkgesetzen in Widerspruch zu geraten. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, daß sich das Erstgericht im Faktum A 13 (V) mit den in der Beschwerde angeführten Umständen - soweit ihnen Bedeutsamkeit zugesprochen werden kann - ausführlich auseinandersetzte (vgl. Bd II S 390 ff) und insbesondere die Unsicherheiten der Zeugin darüber, ob zwei oder drei Täter am Geschehen beteiligt waren, nicht mit Stillschweigen überging. Im Faktum A 14 (Herta X) hinwieder wurde keineswegs unberücksichtigt gelassen, daß die Kolleginnen der Genannten (Dr. Y und Frau Z) keinen der Täter wiederzuerkennen vermochten, daß Herta X einem der Täter einen dunkelblauen Mantel zuordnete und daß ein solches Bekleidungsstück in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht gefunden wurde. Daß endlich die Zeugin X ursprünglich den ihr gestohlenen Bargeldbetrag mit 350 S und erst später mit 600 S bezifferte, war bei der gegebenen Fallgestaltung nicht so bedeutsam, daß es speziell erörtert werden mußte.

Daß mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, den (in Berichtsform festgehaltenen) Angaben der Zeugin AA (Faktum A 16) vor dem Sicherheitsbüro (vgl. Bd I S 307 f) komme Beweiskraft nicht zu, weil sie von der Zeugin nicht unterfertigt wurden, weder der behauptete noch ein anderer Nichtigkeitsgrund dargetan wird, ist evident und erübrigen sich diesbezüglich weitere Einlassungen.

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) im Faktum AA, es mangelten Konstatierungen über sein konkretes Tatverhalten, neglegiert der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise die zu Beginn des Urteils (vgl. Bd II S 371) enthaltene Feststellung, wonach bei den unter A 1 und 4 bis 16 geschilderten Diebstählen die jeweiligen Täter auf die dort beschriebene Art zusammenarbeiteten, indem zumeist ein, meist aber mehrere Mitglieder der Gemeinschaft Ablenkungsmanöver inszenierten, indem sie entweder den direkten Kontakt mit den vorgesehenen Opfern durch Stoßen, Drängen, Stolpern usw. suchten oder deren Aufmerksamkeit durch Streiten, lautes Lachen etc. erweckten, während ein anderes Bandenmitglied den eigentlichen Diebstahl verübte.

Die Qualifikation der bandenmäßigen Begehung nach § 130 StGB bekämpft der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht lediglich mit Bezug auf das Faktum A 1, wobei er deshalb eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, weil zwar eine Anwesenheit, nicht aber ein Tatbeitrag des Angeklagten A festgestellt worden sei. Auch hier werden jedoch die oben wiedergegebenen Globalkonstatierungen (vgl. abermals Bd II S 371) übergangen und erweist sich sonach der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Unbegründet ist schließlich auch die gleichfalls auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rüge der Annahme der Qualifikation nach § 127 Abs. 2 Z 2 StGB im Faktum A 17, die nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb nicht vorliege, weil diese Tat nach den Urteilsfeststellungen in der U-Bahn-Station Schottentor (und zwar nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf der Rolltreppe) verübt worden sei. Die Rolltreppe gehöre aber nicht zum Haltestellenbereich, sondern zur Fußgeherpassage Schottentor, die nicht speziell dem Massenverkehr gewidmet sei.

Denn abgesehen davon, daß - bezogen auf die gegenständliche U-Bahn-Station - die in Frage stehenden Rolltreppen (gerichtsnotorisch) integrierende Bestandteile des (insgesamt) als Untergrund- und Straßenbahnhaltestelle konzipierten Bauwerkes - mag dieses nebenbei auch zu bloßen Passierzwecken benützt werden - darstellen und damit funktionell und vom Schutzzweck her betrachtet den eigentlichen Bahnsteigen gleich zu achten sind, demnach - wie letztere - zu den Räumlichkeiten einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung zählen (vgl. Leukauf-Steininger, aaO RN 83, Kienapfel BT II RN 283 zu § 127; aM Bertel WK RN 64), schlüge eine andere rechtliche Beurteilung im genannten Faktum nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, weil die hier bekämpfte Qualifikation jedenfalls bei den übrigen Schuldspruchfakten zu Recht (und vom Beschwerdeführer unbestritten) angenommen wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E. Nr. 42 und 43 zu § 281 Abs. 1 Z 10). Es waren mithin sätmliche Nichtigkeitsbeschwerden als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die mehrfachen Qualifikationen und die Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art, bei A, C und D ferner die einschlägige(n) Vorstrafe(n). Als mildernd zog es hingegen bei A und C den Umstand, daß es jeweils in einem Faktum beim Versuch geblieben war, und bei B die teilweise Schadensgutmachung durch Zurverfügungstellung von 5.000 S in Betracht und verhängte über die Angeklagten gemäß §§ 28, 130, erster Strafsatz, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über A, C und D in der Dauer von je drei Jahren und über B im Ausmaß von zweieinhalb Jahren.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten durchwegs Strafherabsetzung, D und B überdies Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Im erstangeführten Punkt kommt sämtlichen Berufungen Berechtigung zu.

Obschon bei A von einer nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden Notlage nach den Akten nicht gesprochen werden kann, das Verhalten des Angeklagten B im Ausland der Anwendbarkeit des § 34 Z 2 StGB entgegensteht und die verstärkte Tatbildmäßigkeit bei sämtlichen Angeklagten zu Recht als erschwerend gewertet wurde, weil doch sowohl der 5.000 S übersteigende Schadensbetrag als auch die gewerbs- und bandenmäßige Begehung jeweils einen bis zu 5 Jahren reichenden Strafsatz nach sich ziehen, was, wenn diese Umstände bei einem Täter zusammenfallen, eine strengere Bestrafung erheischt als wenn nur eine Qualifikation vorläge, und es schließlich auch dem Gesetz (§ 33 Z 1 StGB) entspricht, die Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend zu werten, erweisen sich die vom Erstgericht geschöpften Unrechtsfolgen angesichts der konstatierten Schadensbeträge und der gegebenen Faktenzahlen auch unter Berücksichtigung der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung der Taten als etwas überhöht, wozu beim Angeklagten D noch tritt, daß seine beiden einschlägigen Vorverurteilungen mittlerweile getilgt wurden, der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB also wegfällt. In Stattgebung der Berufungen wurden sonach die Strafen auf das dem Obersten Gerichtshof jeweils tatschuldadäquat erscheinende Maß reduziert.

Angesichts der verbleibenden Strafhöhe muß nach der im § 43 StGB gezogenen Schranke auf das weitere Begehren des Angeklagten D um Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht weiter eingegangen werden. Bei B hingegen lassen die gegebenen Erschwerungsumstände und der dadurch indizierte überaus hohe Schuldgehalt seiner Verfehlungen eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose - die Grundvoraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 StGB - nicht zu. Insoweit mußte also den Berufungen der Angeklagten D und B ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00026.85.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19850529_OGH0002_0090OS00026_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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