Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Hans-Peter A, geb.am 13.11.1968, und Harald A, geb.am 12.1.1972, infolge Revisionsrekurses des Vaters Johann A, ÖBB-Bediensteter, Wien 12., Eckhartsaugasse 2, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Februar 1985, GZ 43 R 127/85-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.November 1984, GZ 9 P 279/82-55, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen Hans-Peter A, geb. am 13.11.1968, und Harald A, geb. am 12.1.1972, ist geschieden. Die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, der die elterlichen Rechte und Pflichten allein zustehen (Beschluß vom 13.10.1982, ON 7).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.4.1984 wurde dem Vater ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt, daß er berechtigt ist, die beiden Kinder an jedem ersten Sonntag im Monat in der Zeit von 9 bis 19 Uhr bei sich zu haben (ON 34).
Am 7.6.1984 stellte die Mutter den Antrag, dieses Besuchsrecht dem Vater bis zum Nachweis einer mit Erfolg absolvierten Alkoholentwöhnungskur zu entziehen, weil der übermäßige Alkoholkonsum des Vaters auch an Tagen, an denen er das Besuchsrecht ausübe, auf die Erziehung der Kinder einen ungünstigen Einfluß nehme (ON 37). über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Am 9.11.1984 beantragte der Vater, über die Mutter eine Geldstrafe zu verhängen, weil sie ihm die Ausübung des Besuchsrechtes am 4.11.1984 verweigert habe (ON 54).
Mit Beschluß vom gleichen Tag verhängte das Erstgericht entsprechend diesem Antrag über die Mutter gemäß § 19 AußStrG eine Geldstrafe von S 1.000 (ON 55).
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es werde in dem noch offenen Verfahren auf Entziehung des väterlichen Besuchsrechtes zu prüfen sein, ob die Besuchsrechtsausübung und damit allenfalls deren Erzwingung mit den Interessen der Kinder in Einklang zu bringen sei. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen und daher nicht geklärt sei, ob die Minderjährigen durch Kontakte zu ihrem Vater gefährdet werden, dürften Maßnahmen zur Erzwingung der bestehenden Besuchsrechtsregelung nicht angeordnet werden.
Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Vater habe ein Recht darauf, seine Kinder zu sehen. Der Vorwurf des Alkoholmißbrauches stimme nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 2.000 nicht übersteigt, unzulässig sind, keine Anwendung findet, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt werden; denn bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Bschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (EvBl 1976/156 u.a.). Das Rechtsmittel ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Werden Anträge auf Neuregelung des Besuchsrechtes wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes gestellt, werden hiedurch Maßnahmen zur Erzwingung des bisher angeordneten Besuchsrechtes vor der neuerlichen Entscheidung über das Besuchsrecht zwar nicht schlechthin (vgl. EFSlg 37.427) gehindert. Doch ist der Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes bei der Entscheidung über Zwangsmaßnahmen insoweit zu berücksichtigen, als zum Gewicht der Antragsbehauptungen und zu den Erfolgsaussichten dieses Antrages wenigstens vorläufig Stellung genommen werden muß. Denn die Durchsetzung von Besuchsrechtstiteln darf nicht durch allenfalls weitwendige Verfahren über wenig aussichtsreiche Änderungsanträge in Frage gestellt werden (EFSlg 42.400). Der Beschluß des Erstgerichtes, ON 55, enthält aber auch keine entsprechende Stellungnahme dieser Art. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Antrag des Vaters ON 54 aufgetragen, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Anmerkung
E05787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00571.85.0530.000Dokumentnummer
JJT_19850530_OGH0002_0070OB00571_8500000_000