TE OGH 1985/5/30 13Os70/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Hans A wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 22.Mai 1984, GZ. 26 Vr 2716/83-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, des Angeklagten Dr.Hans A und des Verteidigers Dr. Steiner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der praktische Arzt Dr.Hans A wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, mit einer Verkürzung an Einkommens- und Umsatzsteuer von insgesamt 920.884 S, schuldig erkannt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde er zu einer Geldstrafe von 300.000 S verurteilt, gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen verhängt. Der Schöffensenat wertete dabei als erschwerend den langen Deliktszeitraum, als mildernd das Wohlverhalten seit 1980 und die bisherige Unbescholtenheit.

Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war über dessen Berufung im Gerichtstag zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsbegehren um Reduzierung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch ebenso unberechtigt wie der Antrag auf Gewährung bedingter Strafnachsicht. Zusätzliche schuldmindernde Umstände vermag der Berufungswerber nicht zu nennen. Daß er sein Abrechnungssystem schon vor dem Einschreiten der Steuerfahndung derart verbessert hat, daß ein Anlaß zu Beanstandungen nicht mehr gegeben ist, ist angesichts seiner sogar mit der Schuldform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) begangenen Straftat (Urteil S. 49) ohne Belang. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist daher nicht überhöht.

Zutreffend verweigerte der Schöffensenat aber auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht, weil schon wegen der Fortsetzung des steuerunehrlichen Verhaltens über sechs Jahre spezialpräventive Erwägungen gegen diese Rechtswohltat sprechen (§ 43 Abs. 1 StGB, § 26 Abs. 1 FinStrG).

Anmerkung

E05859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00070.85.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19850530_OGH0002_0130OS00070_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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