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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Juli 2002, Zl. Präs. III-LDOK-1/30, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Mai 2002 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
"Der Beschuldigte ist schuldig,
er hat dadurch, dass er der am 15.1.2002 von Bezirksschulinspektor K mündlich erteilten Weisung, diesem die Aufzeichnungen über die Mitarbeit im Unterricht der Schüler der vierten Klasse, erste Leistungsgruppe im Fach Englisch, der zweiten Klasse, zweite Leistungsgruppe im Fach Englisch, sowie der 3a und 3b Klasse, beide im Fach Geographie/Wirtschaftskunde (GW) am Nachmittag desselben Tages vorzulegen, nicht nachgekommen ist,
eine Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtbefolgung einer Weisung eines Vorgesetzten) begangen."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzung verhängte die genannte Disziplinarkommission gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe eines haben Monatsbezuges (EUR 1.139,69).
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Disziplinarkommission erster Instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 18 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und der Leistungsbeurteilungsverordnung verpflichtet, Aufzeichnungen über die Mitarbeitsleistungen der Schüler zu führen; aus diesen müsse sich die Gesamtnote für die Mitarbeit nachvollziehbar ableiten lassen. Der Bezirksschulinspektor (K) sei als zuständiges Schulaufsichtsorgan berechtigt gewesen, nähere Auskünfte und Unterlagen über die Praxis der Leistungsfeststellung vom Beschwerdeführer zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe jedoch diese Aufzeichnungen anlässlich der Inspektion nicht vorlegen können. Der Bezirksschulinspektor sei berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer "im Weisungsweg anzuhalten, die gewünschten Unterlagen um 15.00 Uhr desselben Tages (Anmerkung: das war der 15. Jänner 2002) zu überreichen". Dem Bezirksschulinspektor sei die Stellung eines Vorgesetzten zugekommen. Der Beschwerdeführer habe erst mit e-mail vom 31. Jänner 2002 angekündigt, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Damit sei der Tatbestand der Nichtbefolgung der Weisung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Hindernisse (in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht) für ein Zuwarten mit der Befolgung der Weisung bis 31. Jänner 2002 hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hätte dem Bezirksschulinspektor mitteilen können (sollen), dass er wegen eines Aufenthaltes in W diese Unterlagen am Nachmittag nicht persönlich habe vorlegen können. Auf Grund seiner Rückkehr aus W noch in der dritten Kalenderwoche (des Jahres 2002), wäre dem Beschwerdeführer die Vorlage spätestens am 21. Jänner 2002 möglich gewesen. Für den Zeitraum 21. bis 31. Jänner 2002 hätten keine "unklaren Weisungsverhältnisse" für den Beschwerdeführer bestanden, habe er doch nach seiner Darstellung an der Weisungsbefugnis des Bezirksschulinspektors nicht gezweifelt. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass er durch eine unrichtige Rechtsauskunft Dris. S "kurzfristig verunsichert war". Spätestens seit der in der dritten Kalenderwoche (des Jahres 2002) erfolgten telefonischen Berichtigung "dieses Irrtums durch Dr. S persönlich" sei dem Beschwerdeführer aber klar gewesen, dass "Handlungsbedarf für ihn besteht"; er hätte spätestens am 21. Jänner 2002 die ihm erteilte Weisung befolgen müssen. Da der Beschwerdeführer eine Erklärung im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 nicht abgegeben habe und vor dem 21. Jänner 2002 von Dr. S über die Weisungsbefugnis des Bezirksschulinspektors aufgeklärt worden sei, sei der Tatbestand der verspäteten Befolgung der Weisung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung führte die Disziplinarkommission erster Instanz aus, die Nichtbefolgung der Weisung eines Schulaufsichtsorganes sei als erheblich einzustufen; es handle sich dabei nicht um eine "Pflichtverletzung minderen Grades". Für die Disziplinarkommission sei der Eindruck entstanden, dass ähnliche Vorfälle (beim Beschwerdeführer) künftighin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte in seinem Rechtsmittel das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abzuändern, dass er von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen werde; in eventu begehrte er den Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass er die ihm am 15. Jänner 2002 erteilte Weisung verspätet befolgt habe und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde; hilfsweise begehrte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe (auf einen Verweis bzw. eine Geldbuße in Höhe von 10 % des Monatsbezuges).
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 6. Mai 2002 "insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 10 % des Monatsbezuges, sohin EUR 227,93, verhängt wird".
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer von einem zuständigen Organ eine Weisung erteilt worden sei, deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Demnach habe ein Schuldspruch in der Sache erfolgen müssen.
Im Rahmen der Strafbemessung seien auch die näheren Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Verhalten des Bezirksschulinspektors gegenüber dem Beschwerdeführer. Demnach habe der Bezirksschulinspektor den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu Wort kommen lassen, um zu sagen, dass der (für die Befolgung der Weisung) gesetzte Termin nicht habe eingehalten werden können. Dass der Beschwerdeführer die Weisung befolgt habe - wenn auch mit Verzögerung - sei zu beachten. Zwischen der Weisung und der Terminsetzung habe kein innerer Zusammenhang bestanden, hätte der Termin für die Vorlage der Unterlagen doch auch für einen späteren Termin festgesetzt werden können. Eine gewisse Verzögerung der Erfüllung der Weisung sei (auch) darauf zurückzuführen, dass "sogar ein Wiener Ministerialbeamter die Rechtslage vorerst unrichtig beurteilt hatte". Die belangte Behörde gelange daher zur Ansicht, dass unter Beachtung des § 71 LDG 1984 mit einer Geldbuße in Höhe von 10 % des Monatsbezuges das Auslangen habe gefunden werden können, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten:
"DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)...
(3)...
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter
Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
..."
Der Beschwerdeführer macht (unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) geltend, er habe die Weisung verspätet befolgt. Nach dem Spruch des (von der belangten Behörde übernommenen bzw. bestätigten) Disziplinarerkenntnisses erster Instanz sei er für schuldig befunden worden, die Weisung nicht befolgt zu haben. Die belangte Behörde hätte aber den Schuldspruch entsprechend abändern und ihn nicht wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 sondern gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. schuldig erkennen dürfen. Die unrichtige Rechtsauskunft des (Wiener) Ministerialbeamten stelle zumindest für die Zeit bis zur Berichtigung der Auskunft einen Schuldausschließungsgrund dar. Er habe sich "in der Folge mit seinem Rechtsvertreter besprechen wollen und dieser hatte erst für den 29.1.2002 einen Termin zur Verfügung"; dies könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Wäre die belangte Behörde jedoch davon ausgegangen, dass er die Weisung mit einiger Verzögerung erfüllt habe, so hätte sich dies "im Strafausmaß oder überhaupt bei der Frage ob der Beschwerdeführer überhaupt schuldhaft gehandelt hat, entsprechend auswirken müssen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 freigesprochen werden können, ein Verweis hätte jedenfalls ausgereicht.
Mit diesen Ausführungen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Weisung des Bezirksschulinspektors "am Nachmittag desselben Tages" (das war der 15. Jänner 2002) nicht nachgekommen ist. Gründe im Sinne von § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 LDG 1984, die ihn berechtigt hätten, die Befolgung dieser Weisung abzulehnen, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch behauptet er, solche dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) zur Kenntnis gebracht zu haben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde daher rechtlich fehlerfrei als Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 qualifiziert. Dass der Beschwerdeführer die ihm erteilte Weisung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch befolgte, vermag an der bereits eingetretenen Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern, ist doch eine "verspätete" Weisungsbefolgung auch als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 anzusehen, wenn nach dem Inhalt der erteilten Weisung dem verpflichteten Lehrer die Befolgung zu einem (konkreten) Zeitpunkt aufgetragen wurde und dem derart Verpflichteten die frühere Erfüllung möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182, und G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 160).
Davon ausgehend ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass er taugliche Gründe, die seinen Verzug mit der Befolgung der Weisung bis 31. Jänner 2002 rechtfertigen könnten, nicht dargetan hat. Zu der (in der Beschwerde ins Treffen geführten) unrichtigen Rechtsauskunft des (Wiener) Ministerialbeamten ist darauf zu verweisen, dass diese Auskunft erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer mit der Befolgung der Weisung bereits "säumig" (und damit die Nichtbefolgung der Weisung eingetreten) war, hat die Disziplinarkommission erster Instanz doch (unbestritten) festgestellt, die verlangten Unterlagen hätten vom Beschwerdeführer am 15. Jänner 2002 bis 15.00 Uhr vorgelegt werden müssen, der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst am 16. Jänner 2002 (von Dr. S) beraten lassen. Die unrichtige Rechtsauskunft wurde - nach Darstellung des Zeugen Dr. S - "ein oder zwei Tage später" gegenüber dem Beschwerdeführer auf telefonischem Weg berechtigt. Auch nach dieser Berichtigung blieb der Beschwerdeführer mit der Erfüllung der Weisung weiter (bis 31. Jänner 2002) säumig. Der (in der Beschwerde) ins Treffen geführte Wunsch, sich "mit seinem Rechtsvertreter zu besprechen", vermag den Beschwerdeführer allerdings nicht zu entlasten, weil aus diesem Grund die Befolgung der Weisung nicht weiter aufgeschoben werden durfte. Demnach vermag der Umstand, der Rechtsvertreter habe erst für den 29. Jänner 2002 einen Termin (für den Beschwerdeführer) zur Verfügung gehabt, die eingetretene Nichtbefolgung der Weisung ebenfalls nicht zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen.
Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den "besonderen" Tatbestand gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 erfüllte, war eine Qualifizierung nach dem subsidiären Auffangtatbestand des § 29 Abs. 1 LDG 1984 - der die Allgemeinen Dienstpflichten regelt - nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.
Den gegen die Strafbemessungserwägungen gerichteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde die Disziplinarstrafe herabgesetzt hat, weil sie die (im Einzelnen im angefochtenen Bescheid dargestellten) näheren Umstände des vorliegenden Falles zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte. Sie ist dabei - entgegen der insoweit anders lautenden Beschwerdebehauptung - sehr wohl davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilte Weisung letztlich doch - allerdings verspätet - erfüllte. Dafür, warum darüber hinaus eine weitere Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe geboten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Begründung darzulegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090150.X00Im RIS seit
19.07.2005