Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Kuderna, Dr.Resch und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena SALZL, Buchhalterin, Frauenkirchen, Dr.Meidlingerstraße 4, vertreten durch Dr.Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. in Wien 4., Waltergasse 4/10, vertreten durch Dr.Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 65.905,-- samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14.Jänner 1985, GZ.44 Cg 132/84-53, womit der Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei wegen Versäumung der Berufungsverhandlung vom 29.Oktober 1984 abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der seinerzeitige Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Mag.Rudolf RIEGER, und der Geschäftsführer der beklagten Partei, Gerhard B, erschienen nicht zu der für 29.Oktober 1984 anberaumten Berufungsverhandlung, zu der sie mit ZP-Form 138 (Ladung zur Berufungsverhandlung) geladen worden waren.
Am 2.November 1984 beantragte die beklagte Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsverhandlung und der Parteienvernehmung sowie die Wiedereröffnung der geschlossenen Berufungsverhandlung mit der Begründung, Rechtsanwalt Mag.Rudolf C habe die Berufungsverhandlung nicht verrichtet, obwohl er dazu Auftrag gehabt habe; der Geschäftsführer der beklagten Partei habe sich infolge einer unaufschiebbaren Verhandlung beim Bezirksgericht Leoben verspätet. Das Berufungsgericht wies diese Anträge der beklagten Partei ab. Es nahm als bescheinigt an, daß die beklagte Partei ihrem Rechtsanwalt Mag.Rudolf C ausdrücklich den Auftrag erteilte, die mündliche Berufungsverhandlung vom 29.Oktober 1984 nicht zu verrichten. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund liege daher nicht vor, weil die beklagte Partei die Versäumung der Verhandlung selbst veranlaßt habe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch das Berufungsgericht (als erste Instanz) ist - jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren - der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (4 Ob 507, 518/77;
4 Ob 87/81). Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das nach Vernehmung des Rechtsanwaltes Mag.Rudolf C, des Geschäftsführers der beklagten Partei, Gerhard B und der Elisabeth B zu der eingehend begründeten Feststellung gelangte, die beklagte Partei habe ihren Anwalt ausdrücklich angewiesen, die Berufungsverhandlung vom 29.Oktober 1984 nicht zu besuchen.
Eine Bekämpfung dieser Beweiswürdigung ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Ob gegen die 'Versäumung der Parteienvernehmung' eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, kann dahingestellt bleiben, weil eine Ladung des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung mit ZP-Form 44 nicht angeordnet war und sich das Berufungsgericht mangels Einsprache auf die Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise (§ 25 Abs.1 Z.3 ArbGG) beschränkte.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 ZPO (vgl. Fasching II 751).
Anmerkung
E05753European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00072.85.0604.000Dokumentnummer
JJT_19850604_OGH0002_0040OB00072_8500000_000