TE OGH 1985/6/4 11Os86/85

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13.März 1985, GZ 17 Vr 1.392/84-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anberaumt werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene, beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt unter anderem zur Last, nachts zum 19. Oktober 1984 in Wienerbruck der Erika B durch Einbruch und Einsteigen in deren Wohnhaus ein Plastiksparschwein mit etwa 100 S Bargeld, eine Kleingeldmünzensammlung im Wert von etwa 170 S, diverse Lebensmittel und drei Taschenlampen im Gesamtwert von etwa 500 S gestohlen (Punkt I 4 b des Urteilssatzes) und überdies versucht zu haben, zum Zweck der Begehung eines (weiteren) Diebstahles in das Haus der Gertrude C einzudringen, was ihm jedoch auf Grund der massiven Bauweise der Eingangstüre nicht gelang (Punkt II 3 des Urteilssatzes).

Ausdrücklich nur in diesen beiden Schuldspruchfakten wird das Urteil vom Angeklagten mit einer nominell auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und darüber hinaus im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Zur Erhebung der Verfahrensrüge, mit der die Unterlassung der Vernehmung einer Zeugin geltend gemacht wird, fehlt dem Beschwerdeführer schon die formelle Legitimation, weil ein diesbezüglicher Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 1 zu § 281 Z 4 StPO). Der bloße Hinweis des Angeklagten auf eine - dem Gericht überlassene - Möglichkeit, diese Person zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben zu befragen (vgl. S 547 II des Aktes), vermag das Formalerfordernis konkreter Antragstellung nicht zu ersetzen. Für unzureichend begründet erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Täterschaft im Urteilsfaktum II 3 durch die alleinige Erwägung des Schöffengerichtes, es sei auszuschließen, 'daß in derselben Nacht zufällig ein anderer Täter mit gleichem modus operandi in das Haus der Gertrude C einzubrechen versuchte'. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.

Denn wenn man - wie das Schöffengericht - davon ausgeht, daß in derselben Nacht und im selben (verhältnismäßig kleinen) Ort zwei Einbruchsdiebstähle in Häuser und ein Einbruchsversuch in ein weiteres (Wohn-)Haus auf ähnliche Weise verübt wurden, dann liegt die Folgerung nicht fern, daß es sich beim Täter um ein und dieselbe Person handelte. Der vom Schöffengericht solcherart im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gezogene Schluß ist daher denkmöglich und steht auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und der forensischen Praxis in Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Es liegt aber auch nicht die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung in bezug auf das Faktum I 4 b vor. Denn das Scheitern des Angeklagten bei der Durchführung seines Vorhabens im Urteilsfaktum II 3 wurde vom Erstgericht nicht etwa auf mangelnde Erfahrung oder zu geringe Intelligenz, sondern allein auf den Umstand zurückgeführt, daß sich die massive Konstruktion der Hauseingangstür für den Angeklagten als ein unüberwindbares Hindernis erwies (S 556/II d.A).

Die behaupteten formalen Begründungsmängel liegen somit nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auf das dem Schriftsatz mit der Rechtsmittelausführung beigeschlossene, vom Angeklagten selbst verfaßte und an seinen Verteidiger gerichtete Schreiben ungeachtet des Umstandes, daß in der Rechtsmittelschrift auch darauf Bezug genommen wird, nicht eingegangen werden konnte (vgl. hiezu die bei Maierhofer-Rieder 2 unter Nr. 37 zu § 285 StPO und Nr. 77 zu § 285 a StPO zitierten Entscheidungen). Zur Erledigung der Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.

Anmerkung

E06086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00086.85.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19850604_OGH0002_0110OS00086_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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