TE OGH 1985/6/10 1Ob571/85

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Veröffentlicht am 10.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Melitta A, 2.) Herbert B, beide Hotel- und Restaurantbesitzer, Podersdorf am See, beide vertreten durch Dr.Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Großgemeinde C am See, 2.) Karl D, Gastwirt, 3.) Katharina D, Gastwirtin, Podersdorf am See, alle vertreten durch Dr.Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert S 310.000) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.April 1984, GZ.12 R 83/84-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Jänner 1984, GZ.3 Cg 407/83-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das Urteil vom 17.4.1984, 12 R 83/84-19, dahin zu berichtigen ,daß für die gegen die erstbeklagte Partei einerseits und die gegen die zweit- und die drittbeklagten Parteien andererseits gerichteten Begehren jeweils gesondert der Ausspruch nachgetragen wird, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000, allenfalls S 300.000 übersteigt und, sollte die Revision nach diesen Aussprüchen nicht jedenfalls unzulässig oder jedenfalls zulässig sein, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Zugunsten der Kläger, die je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2115 KG Podersdorf am See, Grundstück 6237/83, sind, ist auf dem im Eigentum der erstbeklagten Partei stehenden Grundstück 6237/2 in EZ 143 KG Podersdorf am See auf Grund des Punktes VIII des mit der erstbeklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages vom 19.6.1965 die Dienstbarkeit der Aussicht einverleibt.

Die Kläger bringen vor, die erstbeklagte Partei habe gegen diese Dienstbarkeit verstoßend einen Zaun errichtet und Sträucher und Bäume

Begründung:

Kläger durch abgestellte eigene PKWs oder solche ihrer Hotelgäste. Die Kläger stellten das Urteilsbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, den Zaun zu beseitigen und die seit 1965 geplanzten Bäume und Sträucher abzureißen, der Zweit- und die Drittbeklagte seien schuldig, die Kraftfahrzeuge zu entfernen, sämtliche Beklagte aber, die angeführten Störungen der intabulierten Servitut der Kläger in Hinkunft zu unterlassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es

sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es

entschieden habe, S 300.000 übersteige.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Soweit die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig ist, gelten gemäß § 55 Abs.4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs.1 bis 3 JN. In einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche sind dann zusammenzurechnen, wenn die Beklagten Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind, d.h. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind.

Diese Voraussetzungen liegen bei den gegen die erstbeklagte Partei und den gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte gerichteten Ansprüchen nicht vor. Die beklagten Parteien stehen nicht in Rechtsgemeinschaft und werden auch nicht aus demselben tatsächlichen Grund in Anspruch genommen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche nur dann, wenn sie aus dem gleichen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden, was dann der Fall ist, wenn das für einen Anspruch erstattete Vorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, ohne daß ein weiteres individuelles anspruchserhebliches Sachvorbringen erforderlich wäre (JBl 1981, 260 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 371).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor; die Kläger behaupteten vielmehr, die beklagten Parteien von denen nur die erstbeklagte Partei ihr Vertragspartner ist, hätten voneinander unabhängig durch jeweils anders geartete Maßnahmen eine ihnen zustehende Dienstbarkeit verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wird daher seinen Urteilsspruch gemäß § 419 ZPO dahin zu berichtigen haben, daß gemäß § 500 Abs.2 ZPO ausgesprochen wird, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes bei der erstbeklagten Partei einerseits und beim Zweit- und bei der Drittbeklagten andererseits S 60.000, allenfalls S 300.000 übersteigt und, sollte die Revision nach diesen Aussprüchen nicht jedenfalls unzulässig oder jedenfalls zulässig sein, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Sollte die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wäre den Klägern Gelegenheit zu geben, im Sinn des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Anmerkung

E05726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00571.85.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19850610_OGH0002_0010OB00571_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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