TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/22 2001/12/0062

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
L24009 Gemeindebedienstete Wien;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

DGO Graz 1957 §16a Abs3 impl;
DO Wr 1966 §16a Abs3 impl;
GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Februar 2001, Zl. 4004.190559/19-III/D/16e/2001, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Professor, Verwendungsgruppe L1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in W., Oberösterreich.

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, verwiesen: Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 21. Mai 1997 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 18. Februar 1985 festgesetzt, wobei die vom Beschwerdeführer in der Privatwirtschaft zurückgelegten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) nur zur Hälfte berücksichtigt wurden (ausgenommen die vorgeschriebenen und zur Gänze angerechneten zwei Jahre Berufspraxis). Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. Dezember 1997 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer vom 1. Juli 1984 bis 28. Oktober 1985 sowie vom 26. Oktober 1987 bis 31. August 1992 in der Privatwirtschaft zurückgelegten Vordienstzeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG gewesen seien. Dieser Bescheid wurde mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Ausschlaggebend für die Aufhebung war, dass dem angefochtenen Bescheid hinreichende Feststellungen fehlten, um beurteilen zu können, ob die in Rede stehenden Vordienstzeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung waren.

Im fortgesetzten Verfahren schränkte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 die Zeiten, für die er eine Vollanrechnung anstrebe, auf den Zeitraum 1. September 1984 bis 28. Oktober 1985 sowie 26. Oktober 1987 bis 31. August 1992 ein.

Mit (Ersatz)Bescheid vom 5. Februar 2001 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung gemäß § 12 Abs. 3 GehG erneut ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. September 1984 bei der R-GmbH in O. als Einkaufsleiter eingestellt worden (Erzeugung von Wellpappe, bedruckte und unbedruckte Wellpappe- und Vollpappeverpackung). Gegen Ende 1984 sei dem Beschwerdeführer zusätzlich die Einkaufsleitung in F. übertragen worden. Im Zuge der Expansion und vollständigen Neuorganisation der Firmengruppe sei der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1990 bis zu seinem Ausscheiden am 13. September 1992 offiziell als Konzerneinkaufsleiter tätig gewesen. In seiner Funktion als Einkaufsleiter bzw. Konzerneinkaufsleiter sei der Beschwerdeführer direkt Herrn R. unterstellt gewesen (es folgt eine Wiedergabe der vom Beschwerdeführer im Einzelnen und Wesentlichen zugewiesenen Aufgaben). Im Zuge der Expansion des Unternehmens seien dem Beschwerdeführer mehrere Mitarbeiter unterstellt worden, zuletzt sei er Vorgesetzter von 15 Mitarbeitern gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch mit EDV gearbeitet, wobei diverse Standardprogramme zur Anwendung gekommen seien. In seiner Funktion als Einkaufsleiter sei er unter anderem mit der Auswahl und Beschaffung von Hard- und Software betraut gewesen, was eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Materie erforderlich gemacht habe. Ab Beginn seiner Anstellung als Bundeslehrer habe der Beschwerdeführer an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule W. die Unterrichtsgegenstände Rechnungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Projektbezogene Datenverarbeitung unterrichtet. Weiters sei er im Kustodiat EDV und Ordinariat tätig gewesen. Es sei daher vorerst festzuhalten, dass die betrieblichen Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft mit den wesentlichen Lehrstoffinhalten der von ihm unterrichteten Pflichtgegenstände korrespondierten. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde weiters ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die Vollanrechnung von Zeiten, die vor Erbringung des Anstellungserfordernisses gelegen gewesen seien (1. September 1984 bis 28. Oktober 1985), und von solchen Zeiten, die nach Absolvierung des Studiums und der zwingend vorgeschriebenen zweijährigen facheinschlägigen Berufspraxis situiert gewesen seien (30. Oktober 1987 bis 31. August 1992), strittig. Eine Vortätigkeit sei dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der in § 12 Abs. 3 GehG genannten Tatbestandsmerkmale des "öffentlichen Interesses" und der "besonderen Bedeutung" stets von jener Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund vorgelegen habe. Im gegenständlichen Berufungsverfahren komme es daher nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg zum Zeitpunkt der "Pragmatisierung" (1. April 1997) an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Zeiten vor dem Erfüllen sämtlicher Ernennungserfordernisse nur dann berücksichtigt werden, wenn sie für "die jetzige" Verwendung des Bediensteten unerlässlich seien. Die vom Beschwerdeführer unter anderem zur Vollanrechnung begehrte Praxiszeit vom 1. September 1984 bis 28. Oktober 1985 liege vor der Erfüllung sämtlicher Ernennungserfordernisse, es sei daher ein besonders strenger Maßstab dahingehend anzulegen, ob die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung als Beamter der Sache nach unerlässlich gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur inhaltlichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG die Frage einer Vollberücksichtigung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Aufgrund des Vergleiches bzw. der Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer absolvierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft und den maßgebenden Lehrplananforderungen sei festzustellen, dass seiner Vortätigkeit bei der R-GmbH diese besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG zweifellos beizumessen sei. Die von ihm in der Privatwirtschaft ausgeübte Tätigkeit decke sich in weiten Teilen mit den Inhalten der Lehrpläne der von ihm unterrichteten Fächer. Es sei zutreffend, dass sowohl im Allgemeinen Bildungsziel als auch in den didaktischen Grundsätzen der Praxisbezug hervorgehoben werde. Dass der Beschwerdeführer diesen Praxisbezug aufgrund seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft besser herstellen habe können (und könne) als ein Pädagoge, der nur das Anstellungserfordernis von zwei Jahren Berufspraxis erfülle, liege auf der Hand. Besonders hervorzuheben sei im Weiteren der in der heutigen Zeit geradezu unerlässliche Einsatz von EDV, der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen qualifizierten Praxis wohl geradezu selbstverständlich geworden sei. Nach den allgemeinen didaktischen Grundsätzen des Lehrplanes sei im Weiteren der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus sei das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen. Der Lehrer solle daher die Methode seines Unterrichtes so wählen, dass der Schüler Neues mit Interesse aufnehme und lerne, das Wesentliche zu erkennen. Letzteres setze zwingend voraus, dass der Lehrer selbst das Wesentliche erkenne, was eine entsprechende Berufspraxis voraussetze. Zusammenfassend sei daher die strittige Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Professor von besonderer Bedeutung, wie dies auch die zuständige Landesschulinspektorin in ihrer Stellungnahme vom 2. Jänner 2001 bestätigt habe. Weitere Voraussetzung der Vollanrechnung sei aber auch ein öffentliches Interesse an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung. Diese liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin, dass die Dienstbehörde, ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhalte, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen könnten. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zu bedenken sei nämlich, dass auch kaufmännische Lehrer, die nur das Anstellungserfordernis von zwei Jahren Berufspraxis erfüllten, vom ersten Tag an voll im Unterricht eingesetzt würden, ohne dass zusätzlich in ihre Ausbildung oder Praxis investiert würde. Schließlich hänge auch die Qualifikation eines Lehrers nicht nur von der Berufspraxis ab, sondern werde diese von weiteren Faktoren wie seiner Persönlichkeit und seinen pädagogischen Fähigkeiten wesentlich mitbestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist § 12 Abs. 3 GehG in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung maßgeblich (vgl. § 113 Abs. 5 GehG).

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die gegenständlichen Vordienstzeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers als Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG sind.

Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen bei Vordienstzeiten das nicht näher umschriebene öffentliche Interesse unter anderem darin erblickt, dass der zu besetzende Dienstposten ohne die Gewährung einer solchen Begünstigung (bei der Anrechnung) entweder überhaupt nicht oder mit einem fachlich nur minder qualifizierten Bewerber besetzt werden kann. Dass aber das nach den Anrechnungsbestimmungen geforderte öffentliche Interesse nicht ausschließlich auf eine solche Fallkonstellation beschränkt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach hervorgehoben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1973, Zl. 851/73, Slg. Nr. 8452/A zur Wr DO 1966, und darauf verweisend das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 94/12/0286 zur DO Graz, mwN).

In seinem Erkenntnis vom 3. März 1980, Zl. 1929/79 zu § 12 Abs. 3 GehG, hat der Verwaltungsgerichtshof ua. Folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1. April 1977 an der Handelsakademie Amstetten den Gegenstand 'Russisch' unterrichtet, im Studienjahr 1970/71 als Stipendiat an der Universität Moskau russische Sprache, Literatur, Geschichte, Geographie und Gesellschaftspolitik studierte. Strittig ist nur, ob die Zeiten dieser in Russland absolvierte Studien bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zur Gänze gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu berücksichtigen sind oder nicht.

...

Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf die eindeutigen Ausführungen des zuständigen Landeschulinspektors, wonach 'kein Zweifel' bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandsstudiums einen höheren Grad an Sprachbeherrschung erreicht habe, 'sodass von Anfang an eine gesteigerte Effizienz' seines Russischunterrichtes habe festgestellt werden können und die besondere Bedeutung dieses Studiums an der Universität Moskau auch darin liege, dass dem Beschwerdeführer eine 'Einsicht in das Leben der Gemeinschaft, wie Geschäfte, Post, Verkehrsmittel, Theater, Sport usw.' vermittelt worden sei.

Diese Ausführungen, welche die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, lassen aber, worauf der Beschwerdeführer sinngemäß richtig hinweist, erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Studium an der Universität Moskau praktische und allgemeine Kenntnisse angeeignet hat, die ihn in die Lage versetzen, die vom Lehrplan geforderten Aufgaben von Anfang seiner Tätigkeit an mit besonderem Erfolg zu erfüllen. Die Vermittlung des durch das Auslandsstudium unbestrittenermaßen vertieften Wissens des Beschwerdeführers an seine Schüler liegt aber im öffentlichen Interesse. Damit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeiten zur Gänze erfüllt."

2.2. Die belangte Behörde hat, wie oben wiedergegeben, zunächst die besondere Bedeutung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers bejaht, ein öffentliches Interesse an der Vollanrechnung aber verneint, weil auch kaufmännische Lehrer, die nur das Anstellungserfordernis von zwei Jahren Berufspraxis erfüllen, vom ersten Tag an voll im Unterricht eingesetzt werden, ohne dass zusätzlich in ihre Ausbildung oder Praxis investiert werden müsste.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur vermag diese Argumentation den Verwaltungsgerichtshof nicht zu überzeugen.

Wie oben dargelegt kann ein öffentliches Interesse auch darin erblickt werden, dass ein Lehrer seinen Schülern jenes (praxisbezogene) Wissen vermittelt, das er im Rahmen eines Studiums oder einer Vortätigkeit erworben hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst die Bedeutung eines Praxisbezuges in den vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächern hervorgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen Praxisbezug mit besonderem Erfolg habe herstellen können (und herstellen könne). Damit erweist es sich aber als unschlüssig, wenn die belangte Behörde - offenbar in Verkennung der Rechtslage -

gleichwohl ein öffentliches Interesse daran verneint, dem Beschwerdeführer die Vermittlung des durch seine Berufspraxis offenbar vertieften Wissens an seine Schüler (im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses vom 3. März 1980) durch eine Vollanrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu vergüten.

2.3. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist die belangte Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass sie vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Einschätzung des vom Beschwerdeführer mit großem Erfolg hergestellten Praxisbezuges im Lichte der obigen Ausführungen zum öffentlichen Interesse die Vollanrechnung nicht länger wird verweigern können.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 22. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120062.X00

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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