Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, Schottengasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Robert Siemer und Dr.Heinrich Siegl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Susanne B, Immobilienmaklerin, Fischhof 3/6/29, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Erik Samesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 478.969,-- S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Februar 1985, GZ 14 R 3/85-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.September 1984, GZ 17 Cg 258/83-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.307,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.391,55 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Schuldscheines und der Pfandbestellungsurkunde vom 28.6./4.7.1979 gewährte die Klägerin der Beklagten gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf der Liegenschaft EZ 1547 KG Breitenbrunn ein Darlehen in der Höhe von 380.000 S samt Anhang und verpflichtete sich die Beklagte, ab 1.Jänner 1980 den Kapitalsbetrag bei einer Verzinsung von 8,75 % p.a. in 30 gleichen, halbjährlichen Annuitätsraten, und zwar jeweils am 1.Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres im Betrag von 2.506 S zurückzubezahlen, wobei 11 % Verzugszinsen vereinbart wurden.
Mit der am 18.Juli 1983 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 478.969 S samt Anhang. Die Beklagte sei in Zahlungsverzug geraten, sodaß der offene Darlehensrest in Klagshöhe fälliggestellt worden sei. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, daß sie den Kredit aufgenommen habe und dieser auf ihrer Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt worden sei; bestritten werde jedoch, daß auf diesen Kredit der Klagsbetrag aushafte. Eine Fälligstellung des Darlehens sei nicht erfolgt; eine solche wäre auch vertragswidrig gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im
wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Beklagte geriet bei der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Mit Schreiben vom 21.3.1983 stellte die Klägerin das Darlehen fällig. Der damals aushaftende Saldo betrug 475.374 S. Die Beklagte wurde zur Zahlung per 31.3.1983 aufgefordert, sie leistete aber keine Zahlung. Mit Schreiben vom 6.5.1983 wurde ihr eine Nachfrist bis 16.5.1983 gesetzt. Innerhalb dieser Frist leistete sie keine Zahlung. Der Saldo auf dem Darlehenskonto der Beklagten hafte per 30.6.1983 (einschließlich Zinsen) mit 478.969,-- S aus. Die Fälligstellungsschreiben vom 21.3.1983 und 6.5.1983 sind der Beklagten eingeschrieben zugesandt worden. Punkt 13.a) der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde berechtigt die Klägerin, wenn Zinsen, Kapitalsraten und Annuitäten nicht längstens binnen 14 Tagen nach der Verfallszeit (Fälligstellung) zur Gänze berichtigt sind, dem Schuldner des Rechtes, die Zahlungen in Annuitäten zu leisten, verlustig zu erklären und das ganze noch nicht getilgte Darlehenskapital samt allen Kosten zur sofortigen Rückzahlung fälligzustellen und gerichtlich geltend zu machen, falls - so wie hier - eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht geschlossen wird. Die Beklagte war finanziell nicht in der Lage, dem Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 21.3.1983 Folge zu leisten und den zu ihren Ungunsten bestehenden Saldo zu tilgen, worauf dieser Saldo 'zu Recht' fälliggestellt wurde. Zusasmmen mit dem Schreiben vom 21.3.1983 hat die Beklagte auch eine Forderungsaufstellung der Klägerin per 31.3.1983 erhalten. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Beklagte mit der Rückzahlung des bei der Klägerin aufgenommenen Darlehens trotz Mahnung unter Androhung des Terminsverlustes säumig geworden und daher zur Bezahlung des gesamten offenen Darlehensrestes verpflichtet sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung erhobenen Berufung keine Folge.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte beharrt in ihrer Revision auf dem Standpunkt, die Klagsforderung sei nach ihren auch in der Berufung wiedergegebenen Aussagen noch nicht fällig. Die Revisionswerberin übersieht dabei vor allem, daß sie es unterlassen hat, in ihrer Berufung eine Rechtsrüge zu erheben. Wird die Rechtsrüge in der Berufung aber nicht ausgeführt, so kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (SZ 41/68; RZ 1977/65; SZ 50/152 ua). Darüber hinaus wurde die in der Revision nun erhobene Rechtsrüge auch nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht. Die Beklagte geht nämlich dabei von ihren eigenen Ausführungen und nicht von den dafür allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aus. Unter diesen Umständen kann eine rechtliche überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vorgenommen werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E05892European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00555.85.0611.000Dokumentnummer
JJT_19850611_OGH0002_0050OB00555_8500000_000