TE OGH 1985/6/11 2Ob581/85

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Veröffentlicht am 11.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Karl A, geboren am 18. März 1916, wohnhaft 1050 Wien, Zentagasse 35/4, infolge Revisionsrekurses des Karl A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27. März 1985, GZ. 44 R 38/85-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. November 1984, GZ. 5 SW 137/84-51, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seinem Beschluß ON 51 verwies das Erstgericht darauf, daß der mit Beschluß ON 13 zum vorläufigen Beistand des Karl A bestellten Karin B nunmehr als einstweiliger Sachwalterin weiterhin die Vertretung des Vorgenannten in seiner Wohnungsangelegenheit obliege, betraute sie darüberhinaus mit der Verwaltung seines gesamten Vermögens und erteilte ihr in diesem Zusammenhang verschiedene Aufträge und Ermächtigungen, insbesondere auch zur Anmietung einer anderen Wohnung.

Gegen den Beschluß ON 51 wendete sich Karl A mit zwei Schriftsätzen, deren einen das Gericht zweiter Instanz als Rekurs behandelte und welchem es nicht Folge gab.

Nach Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung brachte Karl A innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist einen handgeschriebenen, als 'Eingabe und Einspruch' bezeichneten und mit der Geschäftszahl des rekursgerichtlichen Beschlusses versehenen Schriftsatz ein. Er verweist hierin auf persönliche Daten sowie behauptete persönliche Eigenschaften und führt wie schon in zahlreichen im Akt erliegenden früheren Schreiben wiederum aus, daß im Jahre 1979 anläßlich einer von der Gemeinde Wien - als Vermieterin - in seiner Wohnung durchgeführten 'Ersatzvornahme' verschiedene Gegenstände abhanden gekommen bzw. zerstört worden seien, daß 'eine solche übertretung der Paragraphen' aber nicht erfolgen hätte dürfen. Ein Rekursantrag wird von Karl A nicht gestellt.

Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG ist im Außerstreitverfahren - durch das Sachwaltergesetz BGBl. 1983/136 trat insoweit keine Änderung ein (vgl. Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 151) - gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der ergangenen Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung muß ein solcher Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die vorausgesetzte offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit gelegen sein soll (5 Ob 223, 227/85, 3 Ob 501/79, 6 Ob 522/84, 2 Ob 610/84 u.v.a.). Der Einschreiter muß auch grundsätzlich deutlich zu erkennen geben, mit welchem Ziel er Beschwerde erhebt.

Rechtliche Beurteilung

Vorliegendenfalls wurde keiner der im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe geltend gemacht und ist aus dem Schriftsatz auch nicht ersichtlich, inwieweit sich Karl A durch den hier allein maßgeblichen Inhalt des rekursgerichtlichen Beschlusses beschwert erachtet.

Das Rechtsmittel erfüllt somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Es war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E05954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00581.85.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19850611_OGH0002_0020OB00581_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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