Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Vormundschaftssache des Herbert A und des Walter B, beide geboren am 25. September 1965, infolge Rekurses des Alois C, Landwirt, 8321 Kroisbach 24, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 14.Jänner 1985, GZ 3 R 16/85-100, womit der Rekurs des Alois C gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28.November 1984, GZ 14 P 152/79-97, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Den Antrag des Alois C vom 10.8.1984, ihn zum Vormund seiner unehelichen, am 25.9.1965 geborenen Kinder Herbert und Walter A zu bestellen, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß die Führung der Vormundschaft der Mutter Aloisia A zustehe und die Vaterschaft der Kinder rechtsgültig nicht festgestellt sei. Den vom Alois C gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels sei die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen müsse, andernfalls sei das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Die beiden Kinder Herbert und Walter hätten am 24.9.1984 das 19.Lebensjahr vollendet und seien daher bereits im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung volljährig gewesen (§ 21 Abs 2 ABGB). Die Rechtsmittelentscheidung könnte somit nicht mehr zu dem im Rekurs angestrebten Erfolg führen, weshalb ein Beschwerdeinteresse des Rekurswerbers zu verneinen sei. Soweit der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel auf seine weiteren Kinder Bezug nehme, sei darauf nicht einzugehen, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nur der Antrag hinsichtlich der Kinder Herbert und Walter sei, die Pflegschaftsakten hinsichtlich der mj.Kinder Alois, Waltraud und Heidemarie A würden vom Jugendgericht Graz geführt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Rekurs des Alois C mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben un seinem Antrag vom 10.8.1984 stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Alois C führt in seinem Rechtsmittel aus, seine Vaterschaft zu den unehelichen Kindern sei festgestellt und er habe Anspruch auf seine Bestellung zum Mitvormund sowie auf Namensgebung.
Diesen Ausführungen ist zuerwidern, daß Herbert und Walter A am 24.9.1984 das 19.Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig wurden (§ 21 Abs 2 ABGB). Ein Beschluß über die Verlängerung der Minderjährigkeit im Sinn der §§ 251, 173 ABGB liegt nicht vor. Mit Erreichung der Volljährigkeit erlosch die Vormundschaft der Mutter (§ 251 ABGB); vormundschaftsbehördliche Maßnahmen, somit auch die von Alois C beantragte Bestellung zum Mitvormund, durften daher ab der Erreichung der Volljährigkeit nicht mehr getroffen werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers (vgl. EvBl 1967/37, JBl 1979, 38 u. v.a.); diese Beschwer muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (vgl. EvBl 1971/152, EvBl 1971/165 u.a.).
Eine solche Beschwer fehlt jedoch im vorliegenden Fall dem Rechtsmittelwerber, da die von ihm angestrebte Bestellung zum Mitvormund, wie oben dargelegt, infolge Erreichung der Volljährigkeit des Herbert und des Walter A nicht mehr erfolgen durfte.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht das Rechtsmittel des Alois C als unzulässig zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E05866European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00531.85.0611.000Dokumentnummer
JJT_19850611_OGH0002_0020OB00531_8500000_000