TE OGH 1985/6/12 3Ob570/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland A, Angestellter, 6064 Rum, Bundesstraße 18, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elisabeth B, Hausfrau, 6064 Rum, Bundesstraße 26, vertreten durch Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 127.560 S s.Ng., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1984, GZ. 2 R 295/83-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.August 1983, GZ. 8 Cg 86/82-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile beider Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie als

C zu lauten haben:

'1. Die eingeklagte Forderung von 127.560 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976 besteht mit 95.878,06 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 zu Recht und mit 31.681,94 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 nicht zu Recht.

2. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei daher binnen 14 Tagen 95.878,06 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976 zu zahlen. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei habe der klagenden Partei weitere 31.681,94 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die den abgeurteilten Anspruch betreffenden Kosten des Rechtsstreites bleibt dem Endurteil vorbehalten'. Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A wird die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Auch insoweit sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der (eingeantwortete) Alleinerbe seines am 9.Oktober 1976 im Landeskrankenhaus in (Hoch-)Zirl verstorbenen Vaters Josef

A.

Mit der am 4. Februar 1982 eingebrachten Klage begehrte er 127.560 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976.

Dazu behauptete er im wesentlichen, der Erblasser habe am Todestag über ein Postsparkassenbuch mit einer Einlage von 5.670 S, über ein Sparkassenbuch Olympisches Dorf mit einer Einlage von 113.420,10 S und über ein weiteres Sparkassenbuch mit einer Einlage von mindestens 50.000 S, insgesamt also über Sparbücher mit Guthaben von mindestens 169.090,10 S verfügt. Diese Sparbücher seien von der Beklagten verbracht worden. Nach Abzug einer Gegenforderung der Beklagten von 41.530,10 S schulde sie dem Kläger noch 127.560 S. Eine weitere Forderung von 8.000 S wegen des behaupteten Verkaufs angeblich vom Kläger geerbter Fahrnisse durch die Beklagte wurde in der Klage zwar erwähnt,ist aber im eingeklagten Betrag nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, mit Josef A kirchlich verheiratet gewesen zu sein. Er habe sie versorgt wissen wollen und ihr deshalb nicht nur den Fruchtgenuß an der Ehewohnung vermacht, sondern ihr vor seiner Abreise (ins Landeskrankenhaus) nach (Hoch-)Zirl die Sparbücher mit den in der Klage genannten Einlagen mit den Worten übergeben, 'daß sie die noch offenen Forderungen von diesem Guthaben bezahlen solle, und daß der verbleibende Restbetrag für die Beklagte für die weiteren Auslagen und zu ihrer Versorgung sowie zur Abgeltung ihrer bisherigen Bemühungen und Leistungen für ihn im gemeinsamen Haushalt sei.' Die Beklagte habe vom Guthaben der Sparbücher 115.675,64 S gezahlt, davon 15.479,54 S an Todfallskosten (AS 70) und 42.420 S für die Vorschreibung des Finanzamtes für das Fruchtgenußrecht. Für den Fall, daß das Gericht Schenkung und übergabe der Sparbücher nicht anerkennen sollte, wendete die Beklagte gegen die eingeklagte Forderung aufrechnungsweise ihre diese bei weitem übersteigenden Ansprüche für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A ein.

Die in der Klage erwähnten Fahrnisse seien von der Beklagten nicht

verkauft worden und noch vorhanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen fest:

Josef A habe schon einige Jahre an einer schweren Krankheit gelitten und sei mehrfach operiert worden. 1976 habe sich sein Zustand erheblich verschlechtert. Am 3.September 1976 habe er ein Testament verfaßt, in dem bewegliche Sachen nicht erwähnt seien. Zwischen dem 17. und dem 20.September 1976 habe er der Beklagten das Sparkassenbuch 0010-672996 der Sparkasse Innsbruck-Hall (Einlagestand 113.420,11 S), ein weiteres Sparbuch dieser Sparkasse mit einem Einlagestand von 50.000 S und ein Postsparkassenbuch samt Berechtigungskarte mit einer Einlage von 5.670 S übergeben. Mit welchen Worten er dies getan habe, könne nicht festgestellt werden. Josef A habe die Beklagte dadurch jedenfalls in die Lage versetzen wollen, während seines Spitalsaufenthalts im Landeskrankenhaus Hochzirl anfallende Rechnungen über höhere Beträge zu begleichen. Andererseits habe er damit auch eine gewisse finanzielle Versorgung der Beklagten nach seinem Tod bezweckt, den er wegen seines vorangeschrittenen Leidens herannahen gefühlt habe. Die Beklagte sollte also den nach Begleichung der erwarteten Rechnungen verbleibenden Rest der Spareinlagen für sich behalten können. Die Beklagte habe am 20.September 1976 die gesamte Einlage des Sparbuches 0010-672996 abgehoben, dieses Sparbuch aufgelöst und den abgehobenen Betrag von 113.420,11 S auf das drei Tage vorher eröffnete Sparkassenbuch 0415-053578 bei der Zweigstelle Olympisches Dorf der Sparkasse Innsbruck-Hall überwiesen. Am 29.September 1976 sei Josef A im Landeskrankenhaus Hochzirl aufgenommen worden und am 9. Oktober 1976 gestorben.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Kläger vindiziere nicht die drei Sparbücher, sondern klage auf Rückzahlung des sich aus den Sparbüchern ergebenden Gesamtbetrages. Josef A habe diese drei Sparbücher bzw. die damit gegenüber dem Bankinstitut geltend zu machenden Forderungen der Beklagten gültig geschenkt. Die symbolische übergabe der Forderungen sei in der übergabe der Sparbücher bzw. des Postsparbuches samt Berechtigungskarte zu erblicken. Damit sei die Beklagte Eigentümerin dieser drei Sparbücher geworden, die der Kläger nicht geerbt habe. Das Klagebegehren erweise sich daher auch ohne Eingehen auf die sinngemäß eingewendete Gegenforderung der Beklagten und die dagegen wieder aufrechnungsweise geltend gemachten weiteren Ansprüche des Klägers als unbegründet.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, deren Schwergewicht in der Beweisrüge lag, in der aber auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, weil es sich um eine Schenkung auf den Todesfall handeln würde, die mangels Beachtung der Testamentsform ungültig sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Die zweite Instanz übernahm nach Beweiswiederholung die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme folgender Abweichungen und Ergänzungen:

Josef A hatte bei der Sparkasse Innsbruck-Hall ein Sparbuch, für das das Sparkassenbuch 0010-672996 ausgestellt wurde, dessen letzter Einlagenstand 113.420,11 S betrug. In seinem Auftrag veranlaßte die Beklagte am 16.September 1976 die Auflösung dieses Guthabens gegen Eröffnung eines neuen 'Guthabens' bei der Zweigstelle Olympisches Dorf der genannten Sparkasse. Das Losungswort 'Innsbruck' des ursprünglichen Sparbuches war der Beklagten bekannt. Woher sie das Losungswort kannte, ist nicht festzustellen. Der Beklagten wurde von der Zweigstelle Olympisches Dorf das auf 'Josef A' lautende Sparbuch 0415-053578

ausgestellt. Dabei gab die Beklagte der Sparkasse ein neues Losungswort an. Am 20. September 1976 wurde das Guthaben des erstgenannten Sparbuches von 113.420,11 S dem neu eröffneten Sparbuch gutgebracht. Weil die Beklagte bereits am 17.September 1976 7.000 S abgehoben hatte, ergab sich jedoch nur mehr ein Saldo von 106.420,11 S. Welche Bewandtnis es mit der Abhebung von 7.000 S hatte, kann nicht festgestellt werden. Am 11.Oktober 1976 (also zwei Tage nach dem Tod Josef As) behob die Beklagte von diesem Sparbuch 100.000 S, am 2.November 1977

4.000 S und am 21.11.1977 den nach Zinsengutschriften von 3.329,49 S und 377,33 S sowie Belastung mit einer Liquidationsgebühr von 10,93 S verbliebenen Rest von 6.116 S. Dann wurde das Sparbuch geschlossen.

Josef A verfügte auch über zwei andere Sparguthaben:

eines bei der Postsparkasse von 5.670 S, wofür ein Postsparbuch mit Berechtigungskarte vorhanden war, und eines bei der Sparkasse Innsbruck-Hall von 50.000 S, wofür auch ein Sparkassenbuch vorhanden war. Nähere Feststellungen über diese Sparguthaben können nicht getroffen werden. Das Postsparbuch wies am 9. Oktober 1976 (Todestag Josef As) ein Guthaben von 5.670 S auf. Davon wurden am 27.1.1977 411,68 S, am 2.11.1977 5.000 S und am 19.6.1978 605,90 S behoben. Am 29.1.1979 bestand ein Guthaben von 13,77 S. Das weitere Schicksal des Postsparbuches ist unbekannt.

Kurz vor seinem Tod, jedenfalls aber nach Umschreibung des Guthabens von 113.420,11 S auf die Sparkassenfiliale Olympisches Dorf, übergab Josef A der Beklagten die beiden Sparkassenbücher und das Postsparbuch mit der Berechtigungskarte. Er tat dies, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, während seines späteren Aufenthalts im Landeskrankenhaus Hochzirl Rechnungen über höhere Geldbeträge zu begleichen, die während dieser Zeit anfallen würden, so etwa Rechnungen über umfangreiche Kanalisationsarbeiten an seiner Liegenschaft. Ob er darüber hinaus der Beklagten erklärte, daß sie über den Rest der Einlagen frei verfügen könne, etwa in dem Sinne, daß dies nicht bloß für den Todesfall erfolge, kann ebensowenig festgestellt werden wie ein genauerer Zeitpunkt der übergabe und das weitere Schicksal des zweiten Sparbuches und des Postsparbuches. Die Beklagte bezahlte entsprechend dem Auftrag Josef As aus dem Realisat der Sparguthaben noch folgende Rechnungen: für die Kanalisation am 13.Oktober 1976 40.310 S und am 9.November 1976 1.220,10 S, für Baggerarbeiten 6.058 S, für das Entleeren der Grube

2.200 S, für Grabungsarbeiten 6.000 S, für die Errichtung des Testaments Josef As an Rechtsanwalt Dr. Kastner 1.944 S. Weiters bezahlte sie die von ihr zu begleichende Erbschaftssteuer von 42.420 S für das ihr von Josef A überlassene Fruchtgenußrecht. Schließlich beglich sie die Todfallskosten von 15.479,94 S, die vom Kläger im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens anerkannt wurden. Nach dem Tod Josef As kassierte und vereinnahmte die Beklagte der Verlassenschaft zustehende Mieten von 14.300 S. Ob und inwieweit sie daraus Auslagen für Zwecke der Vermietung bezahlte, kann nicht festgestellt werden.

Die Beklagte verkaufte an Monika D gesch.E mehrere Fahrnisse. Inwieweit diese im Eigentum Josef As standen und daher zur Verlassenschaft gehörten, kann nicht festgestellt werden, doch waren diese Fahrnisse nicht mehr wert als 2000 S.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

Hinsichtlich aller drei Sparbücher sei nicht geklärt, ob Josef A diese bzw. die in ihnen verbrieften Forderungen der Beklagten geschenkt habe und ob dies ohne Beschränkung auf den Todesfall erfolgt sei. Damit sei die Beweislast zu klären. Der Kläger mache Ersatzansprüche geltend, die sich auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes, der Bereicherung oder des Interesses nach § 368 EO stützen könnten. Für den Schadenersatz müßte der Kläger ua. einen Schaden beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen, weil er nicht bewiesen habe, daß Josef A die mit den Sparbüchern verbrieften Forderungen der Beklagten nicht schenkungsweise übertragen habe. Hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs nach § 1435 ABGB müßte der Kläger den Rechtsgrund der zurückgefordert M Leistung beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Auch für die Interessenklage hätte der Kläger einen Schaden nachweisen müssen.

Die Klage erweise sich daher schon deshalb als unberechtigt. Dagegen richtet sich die auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn, allenfalls auf Aufhebung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision 'den Erfolg zu versagen'.

Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, im wesentlichen damit begründet, daß die Lösung des Falles vor allem von Beweisfragen abhängig gewesen sei und daß für die aufgetretenen Rechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs.1 ZPO).

Wie später dargelegt werden wird, hängt die Entscheidung von der richtigen Beantwortung der Beweislastfrage, also einer Rechtsfrage ab (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 887), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO).

Die Revision erweist sich daher ungeachtet des gegenteiligen

Ausspruchs des Berufungsgerichtes als zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Erbschaftsklage, sondern um eine sogenannte Singularklage, mit welcher der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser Josef A abgeleitete Einzelrechte durchsetzen möchte, nämlich die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich von der Beklagten 'verbrachten' (und realisierten) Sparbücher des Erblassers. Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, daß das Recht dem Erblasser zustand (§ 823,ABGB; u.a. Welser in Rummel, ABGB Rdz 27 zu §§ 823, 824;

Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II 7 372;

EvBl.1956/268; SZ 37/30; NZ 1984, 107).

Unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor seinem Tod am 9. Oktober 1976 dem Erblasser Josef A gehörten und daß die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über diese Sparbücher beziehungsweise über die Guthaben verfügte. Nach der von Rosenberg, Die Beweislast auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts und der ZPO, entwickelten, in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Beweislastgrundregel hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu beweisen, also jener, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen, wer sich hingegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt oder gehemmt worden sei, die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 882; EvBl.1959/38 u.v.a.).

Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. Das nachträgliche Erlöschen eines Rechtes ist nämlich ebenso wie das anomale Entstehungshindernis in Normen geregelt, die der Gegner beweisen muß.

Da unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor dem Tod Josef A gehört hatten, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger als Alleinerbe ist, brauchte der Kläger keine (weiteren) anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, weil zunächst davon auszugehen war, daß ihm ein vom Erblasser abgeleitetes Recht auf die Einlagen der drei Sparbücher zusteht. Die Beklagte hätte nunmehr zu beweisen gehabt, daß die Rechte Josef As an den Einlagen der drei Sparbücher auf sie übergegangen seien, weil es sich dabei um eine in ihre Beweislast fallende anspruchsvernichtende Tatsache handelt. Es hätte also sie Tatsachen beweisen müssen, aus denen (zum Beispiel) abgeleitet werden könnte, daß ihr Josef A die Sparbücher wirksam vermachte (vgl. hiezu NotZ.1984,80) oder schenkte.

Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes konnte die Beklagte nur beweisen, daß ihr Josef A die drei Sparbücher und die Berechtigungskarte zum Postsparbuch kurz vor seinem Tod übergab, um sie in die Lage zu versetzen, während seines Spitalsaufenthaltes anfallende Rechnungen über höhere Beträge zu bezahlen. Daß Josef A der Beklagten darüber hinaus erklärt hätte, sie könne über den Rest der Einlagen frei verfügen, oder ähnliche Erklärungen oder Umstände, aus denen eine wirksame übertragung seiner Rechte an den Sparbüchern auf die Beklagte abgeleitet werden könnte, konnte nicht festgestellt, das heißt von der diesbezüglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen werden.

Nach den für die rechtliche Beurteilung der Sache maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes und der anzuwendenden Beweislastgrundregel ist somit die eingeklagte Forderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend zu beurteilen.

Der Höhe nach sind von der eingeklagten Forderung von 127.560 S noch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten entsprechend dem Auftrag Josef As aus dem Realisat der Sparguthaben bezahlten Beträge von 6.058 S für Baggerarbeiten, von 2.200 S für Entleeren der Grube, von 6.000 S für Grabungsarbeiten und von 1.944 S für die Errichtung des Testaments Josef As, sowie die von der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beglichenen, vom Kläger im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens anerkannten Todfallskosten von 15.479,94 S, insgesamt also 31.681,94 S abzuziehen, nicht aber die von der Beklagten zu tragende Erbschaftssteuer von 42.420 S für das ihr von Josef A überlassene Fruchtgenußrecht (die Kanalisationsgebühren wurden vom Kläger bereits in der Klage berücksichtigt).

Die eingeklagte Forderung ist daher nur mit 95.878,06 S s.A. als zu Recht bestehend, mit 31.681,94 S s.A. aber als nicht zu Recht bestehend zu erkennen.

Da die von der Beklagten bis zur Höhe der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, kann über den entscheidungsreifen Klagsanspruch nach § 391 Abs.3 ZPO durch Teilurteil erkannt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1298).

Da beide Vorinstanzen den eingeklagten Anspruch unabhängig von der Aufrechnungseinwendung der Beklagten abgewiesen haben, haben sie folgerichtig die Gegenforderung nicht näher erörtert, diesbezüglich keine Feststellungen getroffen und über sie auch nicht abgesprochen. Daß der Aufrechnung ein Verbot entgegenstünde, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht gesagt werden, weil Umstände im Sinn des § 1440 ABGB nicht erwiesen sind. Die Meinung des Revisionswerbers, aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergebe sich, daß sein Vater die Sparbücher der Beklagten nur zu dem Zwecke übergeben habe, daraus Rechnungen (für ihn) zu begleichen, ist unzutreffend. Der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten ist es nur nicht gelungen, einen gültigen Rechtsgrund zu beweisen, nach dem sie den nach Begleichung der erwähnten Rechnungen verbleibenden Einlagenrest behalten dürfte. Die Annahme eines Aufrechnungsverbotes nach § 1440 ABGB rechtfertigende, vom Aufrechnungsgegner zu beweisende Umstände, insbesondere, daß die Beklagte die Sparbücher eigenmächtig oder gar listig entzogen oder nur in Verwahrung genommen oder nur mit einem bestimmten Auftrag übernommen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt.

Da bisher noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagten für ihre Arbeitsleistungen während der Lebensgemeinschaft mit Josef A etwa auf Grund einer (allenfalls konkludenten) Entlohnungszusage (vgl.Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 42;

Krejci a.a.O.Rdz 23 zu § 1151 und Rdz 7 zu § 1152;

Rummel a.a.O.Rdz 8 zu § 1435, jeweils mit Judikaturzitaten) Ansprüche zustehen, war das Verfahren nach § 391 Abs.3 Satz 2 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Kostenvorbehalte beruhen auf § 52 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.2 ZPO.

Anmerkung

E05873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00570.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00570_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten