TE OGH 1985/6/12 3Ob56/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A B C Aktiengesellschaft, Dr. Arthur Lemisch-Platz 5, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. D E, Domgasse 5, 9020 Klagenfurt, 3. F Import-Export Handelsgesellschaft m.b.H., Steingasse 14, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, 4. G H registrierte Genossenschaft m.b.H., Bahnhofstraße 3, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 5. GEMEINDE ST. I AM J, 9122 St. Kanzian am Klopeinersee, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 6. Erich K, Kraftfahrzeugmechaniker, 9125 Kühnsdorf, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 7. Rudolfine L, Hotel Amerika in 9122 St. Kanzian am Klopeinersee, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Evelyn M, Angestellte, nunmehr Langerscheider Weg 5, D 5372 Schleiden, Bundesrepublik Deutschland, wegen S 22.000,-- s.A., S 167.600,-- s.A., S 87.000,-- s.A., S 44.109,03 s.A., S 19.354,-- s. A., S 333,-- s.A. und S 79.688,80

s. A., infolge Revisionsrekurses der viertbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 19. Oktober 1984, GZ 1 R 463/84-58, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Juni 1984, GZ 11 E 10/82-54, teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies bei der Verteilung des Meistbots von S 716.000,-- für die am 13. Dezember 1983 versteigerte Liegenschaft der Verpflichteten EZ 189 in der Katastralgemeinde Pubersdorf der betreibenden G H registrierte Genossenschaft m.b.H. nicht nur die zu LNr. 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7a pfandrechtlich sichergestellten Kapitalforderungen von zusammen S 439.173,-- und an Kosten S 11.810,39 zu, sondern auch die in der Anmeldung verzeichneten Zinsen von zusammen S 102.127,--.

Der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin A B C Aktiengesellschaft wurden im Range des in LNr. 8a einverleibten Höchstbetragspfandrechtes von S 300.000,-- nur an Kapital S 22.000,-

-, Zinsen S 2.932,93 und Kosten S 15.067,44 zugewiesen. Die Zuweisung des danach erübrigten Meistbotsrestes erfolgte an die im Range nachfolgenden Gläubiger Rudolfine L und D N. Die A B C Aktiengesellschaft bekämpfte den Meistbotsverteilungsbeschluß mit Rekurs insoweit, als an die G H registrierte Genossenschaft m.b.H. mehr als S 75.000,-- zugewiesen wurden und nicht der durch Höchstbetragspfandrecht besicherte Betrag von S 300.000,-- neben der Barzuweisung von S 40.000,37 im Rang LNr. 11a zinstragend angelegt wurde.

Diesem Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß der G H registrierte Genossenschaft m.b.H. im bücherlichen Rang von der A B C Aktiengesellschaft nur die Kapitalbeträge von S 439.173,-- und die Kosten von S 11.810,39, nicht aber die nicht gehörig angemeldeten Zinsen zustünden und daher der nach Berücksichtigung der Vorzugspost an Grundsteuer von S 1.366,18 verbleibende Meistbotsrest von S 263.650,43 der A B C Aktiengesellschaft mit der Maßgabe zugewiesen wird, daß der Betrag zinstragend anzulegen ist.

Die G H registrierte Genossenschaft m.b.H.

erhält dadurch aus dem Meistbot statt S 553.110,39 nur S 450.983,39 und die A B C Aktiengesellschaft statt der Barzuweisung von S 40.000,37 im Range ihres Höchstbetragspfandrechtes die Zuweisung des Meistbotsrestes von S 263.650,43 zur zinstragenden Anlegung (§ 224 Abs 2 EO). Die nachfolgenden Gläubiger gehen vorerst leer aus. Den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft die G H registrierte Genossenschaft m.b.H. mit ihrem Revisionsrekurs. Sie wendet sich gegen die vom Rekursgericht geäußerte Rechtsansicht, die Zinsen aus den durch einverleibte Pfandrechte besicherten Forderungen seien nicht zuzuweisen, weil die der Anmeldung beigelegte Forderungsaufstellung zwar den Zinsfuß und bestimmte Zeitabschnitte anführe, nicht aber den jeweiligen der Zinsenrechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrag. Auch übersteige der angewandte Zinsfuß den in der bücherlichen Eintragung bezeichneten. Demgegenüber meint die Revisionsrekurswerberin, ihre Anmeldung genüge. Zumindest hätte es zu einer Zuweisung der aus dem Buchstande ersichtlichen Zinsen kommen müssen und es stünde ihr daher in Rängen vor der A B C Aktiengesellschaft eine Zuweisung an Zinsen von zusammen S 102.127,-- zumindest aber von S 72.346,08 zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach § 528 Abs 1 Z 5 EO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Dabei bleiben bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, unberücksichtigt (§ 54 Abs 2 JN, § 500 Abs 2 ZPO und § 526 Abs 3 ZPO). über § 78 EO ist für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Rechtsmittelverfahren über einen Meistbotsverteilungsbeschluß § 54 JN anzuwenden. Die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO schließt nämlich nur den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aus, indem gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurden, der weitere Rekurs auch zulässig erklärt wird, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat (Heller-Berger-Stix 666; JBl 1962, 455).

Der erkennende Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt etwa EvBl 1985/46 = JBl 1985, 242) ungeachtet der im Schrifttum erhobenen Einwände (Hoyer in JBl 1984, 95 und in JBl 1985, 243; Pfersmann in ÖJZ 1985, 205) fest, daß auch im Rechtsmittelverfahren über den Verteilungsbeschluß bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen nach § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdegegenstand des Revisionsrekurses besteht ausschließlich in den als Nebenforderungen neben dem Kapital beanspruchten Zinsen, die bei der nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO maßgebenden Berechnung unberücksichtigt bleiben, gleich wie hoch ihr Betrag errechnet ist, so daß es an der Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei einem S 15.000,-- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand fehlt.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E05979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00056.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00056_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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